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Keine sich bietende Arbeitsgelegenheit wenn Kontakt von sich aus aufzunehmen istRechtssatznummer: 3 Geschäftszahl: 2004/08/0037 Sammlungsnummer: VwSlg 16599 A/2005 Entscheidungsdatum: 20.04.2005 Norm NotstandshilfeV §2 Abs2 idF 1989/388; RechtssatzEine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt – Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die – soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden – nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist“
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