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Aktive Arbeitslose

 

Keine sich bietende Arbeitsgelegenheit wenn Kontakt von sich aus aufzunehmen ist

Rechtssatznummer: 3

Geschäftszahl: 2004/08/0037

Sammlungsnummer: VwSlg 16599 A/2005

Entscheidungsdatum: 20.04.2005

Norm

NotstandshilfeV §2 Abs2 idF 1989/388;

Rechtssatz

Eine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unter­scheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer „Jobbörse“ ergibt – Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die – soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden – nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäfts­stelle des AMS übertragen ist“

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