arbeitslosennetz.org
// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
/ Gesetzestexte und Urteile / Arbeitslosenversicherungsgesetz
(AlVG)
Arbeitslosenversicherungsgesetz § 10:
"Vereitelung"
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder
einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die
Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis
7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare
Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen
Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur
Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den
Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur
Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den
Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht
bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur
Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch
für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4
folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die
Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren
Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht
Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt
jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des
Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden
Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre
Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen
begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen
berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes
nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in
berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen
Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder
teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu
gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt,
verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des
Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe
gerechtfertigt ist.
Erläuternde Bestimmungen
Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012)
Zielsetzung
Durch die gesetzliche Regelung des tageweisen Anspruchsverlustes
bei tageweiser Nichtteilnahme an
Maßnahmen (§ 10 Abs. 4 AlVG) werden Leistungen der
Arbeitslosenversicherungsleistung eingespart.
Gegenüber der geltenden Verwaltungspraxis werden auf Grund dieser
Klarstellung Minderausgaben von
rund drei Mio. € pro Jahr erwartet.
Zu Art. 1 Z 5 (§ 10 Abs. 4 AlVG):
Diese Regelung bezweckt die gesetzliche Verankerung einer klaren
Trennung der Konsequenzen
zwischen Verhaltensweisen, die ohne Zweifel eine Sanktion gemäß §
10 Abs. 1 rechtfertigen, weil sie den
Erfolg einer Maßnahme gefährden, und dem bloßen Versäumen
einzelner Kurstage. Es kann nicht im
Belieben der TeilnehmerInnen an Kursmaßnahmen stehen, diese nur in
einem Ausmaß zu besuchen, das
gerade noch eine erfolgreiche Teilnahme ermöglicht. Bisher konnte
das Arbeitsmarktservice die
Nichtteilnahme jeweils nur im Hinblick auf die dadurch
(theoretisch) mögliche Vereitelung des
Maßnahmenerfolges mit Nachsicht betreffend den restlichen
Sanktionszeitraum ahnden. Zwingende
Gründe für eine Rechtfertigung der Versäumnis werden
beispielsweise vorliegen, wenn ein Gerichts- oder
Behördentermin wahrzunehmen ist. Aber auch bedeutende familiäre
Ereignisse wie zB die
(nachweisliche) Verehelichung eines Kindes werden eine Abwesenheit
rechtfertigen können.
AlVG-Novelle 2007:
Zu Z 9 (§ 10 Abs. 1 Z 1 AlVG):
Diese Ergänzung ermöglicht die Sanktionierbarkeit der Ablehnung
oder Vereitelung einer Beschäftigung, die von einem vom
Arbeitsmarktservice beauftragten befugten Dienstleister vermittelt
werden.
[Achtung: Laut Urteil des
Verwaltungsgerichtshof darf aber die Arbeitsvermittlung als
hoheitlicher Akt auch weiterhin nicht unter Sanktionsdrohung an
private Arbeitsvermittler ausgelagert werden! Siehe
VwGH Urteil GZ 2006/08/0224 vom 21.2.2009 Rechtssatz 1
u.a.]
Erläuternde Bestimmungen zur AlVG-Novelle 2004:
§ 10 AlVG übernimmt einerseits inhaltlich unverändert die
lediglich formal an die Legistischen Richtlinien 1990 angepasste
Auflistung der eine Sanktion auslösenden Tatbestände des
bisherigen § 10 Abs. 1 AlVG und sieht andererseits eine stärkere
Differenzierung der Sanktionen bei mangelnder Arbeitswilligkeit
abhängig von der Häufigkeit der Setzung entsprechender Tatbestände
vor. Der neue Abs. 2 soll den Missbrauch des besonderen
Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen sanktionieren. Die
Nachsichtsregelungen im § 10 Abs. 3 und im neuen § 11 Abs. 2 sehen
weiterhin eine Befassung des Regionalbeirates vor, wenn Umstände
vorliegen, deren Berücksichtigungswürdigkeit zu beurteilen ist.
Die berücksichtigungswürdigen Gründe müssen, wie das im Gesetz
angeführte Beispiel zeigt, im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw.
Nichtaufnahme der Beschäftigung stehen und können nicht
nachteilige finanzielle Folgen betreffen, weil andernfalls die
Sanktionsdrohung letztlich ins Leere ginge. An der
Unterschiedlichkeit der Sanktionen, nämlich einem mit einer
Verkürzung der Bezugsdauer verbundenen Anspruchsverlust im Fall
des § 10 und einem nur vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne
Verkürzung der Bezugsdauer im Fall des § 11, soll sich nichts
ändern.
Die Einbeziehung neuer Personengruppen in die
Arbeitslosenversicherung erfordert im Sinne einer
verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung auch eine
Sanktionierung der freiwilligen Beendigung einer selbständigen
Erwerbstätigkeit oder eines freien Dienstverhältnisses.
Sozialrechtsänderungsgesetz 2012
Zu Art. 1 Z 5 (§ 10 Abs. 4 AlVG):
Diese Regelung bezweckt die gesetzliche Verankerung einer klaren
Trennung der Konsequenzen zwischen Verhaltensweisen, die ohne
Zweifel eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 rechtfertigen, weil sie
den Erfolg einer Maßnahme gefährden, und dem bloßen Versäumen
einzelner Kurstage. Es kann nicht im Belieben der TeilnehmerInnen
an Kursmaßnahmen stehen, diese nur in einem Ausmaß zu besuchen,
das gerade noch eine erfolgreiche Teilnahme ermöglicht. Bisher
konnte das Arbeitsmarktservice die Nichtteilnahme jeweils nur im
Hinblick auf die dadurch (theoretisch) mögliche Vereitelung des
Maßnahmenerfolges mit Nachsicht betreffend den restlichen
Sanktionszeitraum ahnden. Zwingende Gründe für eine Rechtfertigung
der Versäumnis werden beispielsweise vorliegen, wenn ein Gerichts-
oder Behördentermin wahrzunehmen ist. Aber auch bedeutende
familiäre Ereignisse wie zB die (nachweisliche) Verehelichung
eines Kindes werden eine Abwesenheit rechtfertigen können.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02000/fnameorig_275684.html
Impressum
|