arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  "https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

Arbeitslosenversicherungsgesetz § 10:
"Vereitelung"

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
  3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.


Erläuternde Bestimmungen

Sozialrechtsänderungsgesetz 2012 (SRÄG 2012)

Zielsetzung

Durch die gesetzliche Regelung des tageweisen Anspruchsverlustes bei tageweiser Nichtteilnahme an
Maßnahmen (§ 10 Abs. 4 AlVG) werden Leistungen der Arbeitslosenversicherungsleistung eingespart.
Gegenüber der geltenden Verwaltungspraxis werden auf Grund dieser Klarstellung Minderausgaben von
rund drei Mio. € pro Jahr erwartet.

Zu Art. 1 Z 5 (§ 10 Abs. 4 AlVG):

Diese Regelung bezweckt die gesetzliche Verankerung einer klaren Trennung der Konsequenzen
zwischen Verhaltensweisen, die ohne Zweifel eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 rechtfertigen, weil sie den
Erfolg einer Maßnahme gefährden, und dem bloßen Versäumen einzelner Kurstage. Es kann nicht im
Belieben der TeilnehmerInnen an Kursmaßnahmen stehen, diese nur in einem Ausmaß zu besuchen, das
gerade noch eine erfolgreiche Teilnahme ermöglicht. Bisher konnte das Arbeitsmarktservice die
Nichtteilnahme jeweils nur im Hinblick auf die dadurch (theoretisch) mögliche Vereitelung des
Maßnahmenerfolges mit Nachsicht betreffend den restlichen Sanktionszeitraum ahnden. Zwingende
Gründe für eine Rechtfertigung der Versäumnis werden beispielsweise vorliegen, wenn ein Gerichts- oder
Behördentermin wahrzunehmen ist. Aber auch bedeutende familiäre Ereignisse wie zB die
(nachweisliche) Verehelichung eines Kindes werden eine Abwesenheit rechtfertigen können.

AlVG-Novelle 2007:

Zu Z 9 (§ 10 Abs. 1 Z 1 AlVG):

Diese Ergänzung ermöglicht die Sanktionierbarkeit der Ablehnung oder Vereitelung einer Beschäftigung, die von einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten befugten Dienstleister vermittelt werden.

[Achtung: Laut Urteil des Verwaltungsgerichtshof darf aber die Arbeitsvermittlung als hoheitlicher Akt auch weiterhin nicht unter Sanktionsdrohung an private Arbeitsvermittler ausgelagert werden! Siehe VwGH Urteil GZ 2006/08/0224 vom 21.2.2009 Rechtssatz 1 u.a.]


Erläuternde Bestimmungen zur AlVG-Novelle 2004:

§ 10 AlVG übernimmt einerseits inhaltlich unverändert die lediglich formal an die Legistischen Richtlinien 1990 angepasste Auflistung der eine Sanktion auslösenden Tatbestände des bisherigen § 10 Abs. 1 AlVG und sieht andererseits eine stärkere Differenzierung der Sanktionen bei mangelnder Arbeitswilligkeit abhängig von der Häufigkeit der Setzung entsprechender Tatbestände vor. Der neue Abs. 2 soll den Missbrauch des besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen sanktionieren. Die Nachsichtsregelungen im § 10 Abs. 3 und im neuen § 11 Abs. 2 sehen weiterhin eine Befassung des Regionalbeirates vor, wenn Umstände vorliegen, deren Berücksichtigungswürdigkeit zu beurteilen ist. Die berücksichtigungswürdigen Gründe müssen, wie das im Gesetz angeführte Beispiel zeigt, im Zusammenhang mit der Aufnahme bzw. Nichtaufnahme der Beschäftigung stehen und können nicht nachteilige finanzielle Folgen betreffen, weil andernfalls die Sanktionsdrohung letztlich ins Leere ginge. An der Unterschiedlichkeit der Sanktionen, nämlich einem mit einer Verkürzung der Bezugsdauer verbundenen Anspruchsverlust im Fall des § 10 und einem nur vorübergehenden Ausschluss vom Bezug ohne Verkürzung der Bezugsdauer im Fall des § 11, soll sich nichts ändern.

Die Einbeziehung neuer Personengruppen in die Arbeitslosenversicherung erfordert im Sinne einer verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung auch eine Sanktionierung der freiwilligen Beendigung einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder eines freien Dienstverhältnisses.


Sozialrechtsänderungsgesetz 2012

Zu Art. 1 Z 5 (§ 10 Abs. 4 AlVG):

Diese Regelung bezweckt die gesetzliche Verankerung einer klaren Trennung der Konsequenzen zwischen Verhaltensweisen, die ohne Zweifel eine Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 rechtfertigen, weil sie den Erfolg einer Maßnahme gefährden, und dem bloßen Versäumen einzelner Kurstage. Es kann nicht im Belieben der TeilnehmerInnen an Kursmaßnahmen stehen, diese nur in einem Ausmaß zu besuchen, das gerade noch eine erfolgreiche Teilnahme ermöglicht. Bisher konnte das Arbeitsmarktservice die Nichtteilnahme jeweils nur im Hinblick auf die dadurch (theoretisch) mögliche Vereitelung des Maßnahmenerfolges mit Nachsicht betreffend den restlichen Sanktionszeitraum ahnden. Zwingende Gründe für eine Rechtfertigung der Versäumnis werden beispielsweise vorliegen, wenn ein Gerichts- oder Behördentermin wahrzunehmen ist. Aber auch bedeutende familiäre Ereignisse wie zB die (nachweisliche) Verehelichung eines Kindes werden eine Abwesenheit rechtfertigen können.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02000/fnameorig_275684.html


 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting