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Arbeitserprobung


(letzte Änderung: 8.3.2020)

Arbeitserprobungen wurden mit der AlVG-Novelle 2007 neu in Artikel 9 Absatz 8 AlVG eingeführt und „dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten.“

Laut SÖB-Richtlinie [Download als Word-Dokument] ist diese nicht mehr als 2 Wochen soll aber in begründeten Einzelfällen bis zu 8 Wochen ausgedehnt werden könnenn. Derart lange Zeiträume dürften aber mit der AlVG-Novelle 2007 nicht gedeckt sein und eher einem regulären Arbeitsverhältnis entsprechen und sollten daher nicht unwidersprochen hingenommen werden.

Laut VwGH Urteil 2009/08/0105 Rechtssatz 3 ist aber „keine durch eine Sanktion nach § 10 AlVG erzwingbare Maßnahme zur Überprüfung von Kenntnissen und Fertigkeiten ableitbar“. Außerdem ist eine Arbeitserprobung nur in Form einer Wiedereingliederungsmaßnahme möglich: „Als eigenständige und nach § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbare Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung hingegen nicht zulässig“ (VwGH 2009/08/0294).

In einem kurz darauf folgenden Urteil stellt der VwGH fest:

"Abschließend sei darauf verwiesen, dass eine bloße Arbeitserprobung keine Maßnahme zur Verbesserung von Kenntnissen oder Fähigkeiten des Arbeitslosen und schon gar keine Zuweisung eines (zumutbaren) Arbeitsplatzes darstellt. Eine Arbeitserprobung soll nach § 9 Abs. 8 AlVG zur Überprüfung vorhandener (oder auch im Rahmen einer Maßnahme erworbener) Kenntnisse und Fertigkeiten oder der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb dienen. Demnach ist es zwar zulässig, eine Arbeitserprobung als Teil einer Maßnahme vorzusehen. Zu einer solchen Maßnahme wurde die Beschwerdeführerin aber nach der Aktenlage nicht zugewiesen. Als eigenständige und nach § 10 Abs. 1 AlVG sanktionierbare Vorheriger Wiedereingliederungsmaßnahme ist eine (bloße) Arbeitserprobung ebenso wenig zulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2011, Zl. 2009/08/0294) wie als Zuweisung eines zumutbaren Arbeitsplatzes. Soweit die belangte Behörde daher den Abbruch der Arbeitserprobung gemäß § 9 Abs. 1 iVm Abs. 2 AlVG als Ausdruck mangelnder Arbeitswilligkeit gewertet hat, hat sie die Rechtslage verkannt." (VwGH 2010/08/0187)

Wenn Zweifel an der Arbeitfähigkeit vorliegen und diese nicht geklärt sind, darf das AMS auch nicht zu einer Arbeitserprobung zuweisen:

"Da die Arbeitslose schon nach dem Urteil des sozialgerichtlichen Verfahrens betreffend die Entscheidung über die Zuerkennung einer Invaliditätspension zahlreiche Einschränkungen ihrer Arbeitsfähigkeit aufweist und gegenüber dem AMS ausdrücklich geltend gemacht hat, den Anforderungen der bei der Arbeitserprobung abverlangten Tätigkeit gesundheitlich nicht gewachsen zu sein, hätte die Behörde des AMS zur gesundheitlichen Zumutbarkeit dieser Tätigkeit weitere Ermittlungen, und zwar - nach einer allfälligen näheren Konkretisierung der Art der gesundheitlichen Beschwerden durch die Arbeitslose - durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durchführen müssen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde nach der solcherart erfolgten Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts den Antragsteller unter Vorhalt des ihr zur Verfügung stehenden Gutachtens zur Äußerung aufzufordern, ob er - insbesondere auch im Hinblick auf die ihm zu erteilende ausführliche Rechtsbelehrung - bereit sei, eine dem Gutachten entsprechende und ihm nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigung anzunehmen. Erst im Fall einer ablehnenden Stellungnahme trotz der genannten Vorhalte wäre die Behörde berechtigt, Arbeitsunwilligkeit anzunehmen (Hinweis: E 26. Jänner 2010, Zl. 2009/08/0051)." (VwGH 2010/08/0187 RS 2)

Wiedereingliederungsmaßnahmen sind keine "sich bietenden Arbeitsgelegenheiten" und können daher nur vom AMS, aber nicht von AMS-Kursinstituten, unter Beachtung der Begründungspflicht zugewiesen werden! (VwGH 98/08/0220 RS 3).

VORSICHT FALLE: Lesen Sie vor allem auch den "Betreuungsplan" (fälschlich vom AMS als "Betreuungsvereinbarung" bezeichnet) immer genau durch und widersprechen Sie allen Formulierungen, mit denen nicht zutreffende "Vermittlungshindernisse" behauptet werden oder die als Begründung für AMS-Maßnahmen, insbesondere "Arbeitserprobung" dienen könnten! Das AMS ist vom Gesetz her verpflichtet, Ihre Einwände gegen den Betreuungsplan im Betreuungsplan korrekt zu dokumentieren!

Die Arbeitserprobung außerhalb einer vom AMS zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme bleibt daher  eine freiwillige Maßnahme die nach §§ 34 + 35 vom AMS im Rahmen einer privatrechtlichen Verienbarung gefördert werden können.

Vermehrt weist das AMS im Vorfeld normaler Arbeitsverhältnisse zu "Arbeitserprobungen" zu, die nichts anderes als eine Form der kostenlosen Probearbeit darstellt. Das ist an sich völlig rechtswidrig, weil diese nach dem regulären Kollektivvertrags des Betriebes, der Einrichtung zu zahlen wäre.

Klage auf Anstellung beim Arbeits- und Sozialgericht (ASG)

TIPP: Wenn Sie also unter normalen Umständen - also nicht im Rahmen einer zuweisungs- und begründungspflichtigen "Wiedereingliederungsmaßnahme" - wie im anschließenden Arbeitsverhältnis arbeiten, ohne dass durch eine notwendige besondere Betreuung Ihre Fähigkeiten und Ihre Arbeitsleistung erprobt wird, also die Arbeitsleistung im Vordergrund steht (siehe VwGH 2004/08/0148), dann machen Sie doch bitte eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht auf reguläre Anstellung. Dann muss das Unternehmen Ihnen den regulären Lohn zahlen und Sie bekommen volle Beitragszeiten für Ihre Pension!

Beim Arbeits- und Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang. Es fallen pauschalierte Kosten an. Im Falle einer Niederlage sind zwar die Kosten der Gegenseite tzu zahlen, diese bekommt aber nichts für den Schriftsatz. Eine Verfahrenshilfe ist aber möglich und befreit von den Gerichtsgebühren. Ebenso können Sie die Arbeiterkammer bitten, Sie zu vertreten, weil es hier um eine systematische Plünderung der Arbeitslosenversicherung zugunsten der Unternehmen geht! Die AK übernimmt dann ALLE Kosten der Klage.

Eine kostenlose Beratung durch Absolventen des Rechtsstudiums, die Gerichtspraxis machen,  werden am Amtstag am Dienstag von 08.00 bis 12.00 Uhr angeboten. Es können hier gleich Protokollarklagen und Protokollaranträge aufgenommen werden. Telefonische Anmeldung empfehlenswert.

Damit durchkreuzen Sie die rechtswidrigen Praktiken des AMS und der durch diese Arbeitserprobungen begünstigten Firmen viel mehr als wenn Sie sich wegen "Vereitelung" eine Bezugssperre einhandeln und mit dem AMS streiten müssen. Sobald Sie eine Arbeit aufgenommen habe, dürfen Sie um Ihre Rechte kämpfen, ohne dass das AMS eine Bezugssperre verhängen kann!

Dokumentieren Sie bitte die Mißbräuche so genau wie möglich (Tagebuch) und leiten Sie die Informationen an AK, Gewerkschaft und Aktive Arbeitslose Österreich sowie an den Rechnungshof und die Volksanwaltschaft (Mißbrauch von Versicherungsgeldern für Gratisarbeit für die Wirtschaft!) weiter! Gegebenfalls können Sie auch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft wegen dem Verdacht auf Nötigung und Veruntreuung von Versicherungsgeldern sowie von Sozialmissbrauch (das Unternehmen zahlte keine Sozialverischerung!) machen. Eine Anzeige bei der Gesundheitskassa wäre ebenfalls möglich!

Siehe auch:

Weiters auch:

Externe Informationen:

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