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Beschäftigung liegt nur vor, wenn eine reale Leistung (Arbeit) erbracht wirdGerichtstyp: VwGH Erkenntnis Geschäftszah: 2004/08/0148 Entscheidungsdatum: 20060215 Veröffentlichungsdatum: 20060315 Rechtssatznummer: 1 Norm AlVG 1977 §10 Abs1 Z1; RechtssatzVoraussetzung für eine Qualifikation als Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG ist die intendierte Leistungserbringung für einen Dienstgeber (Hinweis E 21. April 2004, Zl. 2003/08/0200). Eine zusätzliche "sozialpädagogische Betreuung" ist im Rahmen eines echten Beschäftigungsverhältnisses nur in den engen Grenzen der in § 9 Abs. 2 AlVG normierten Zumutbarkeit möglich. Dokumentnummer: JWR/2004080148/20060215X01
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