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Aktive Arbeitslose

 

Beschäftigung liegt nur vor, wenn eine reale Leistung (Arbeit) erbracht wird

Gerichtstyp: VwGH Erkenntnis

Geschäftszah: 2004/08/0148

Entscheidungsdatum: 20060215

Veröffentlichungsdatum: 20060315

Rechtssatznummer: 1

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs2;

Rechtssatz

Voraussetzung für eine Qualifikation als Beschäftigung iSd § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG ist die intendierte Leistungserbringung für einen Dienstgeber (Hinweis E 21. April 2004, Zl. 2003/08/0200). Eine zusätzliche "sozialpädagogische Betreuung" ist im Rahmen eines echten Beschäftigungsverhältnisses nur in den engen Grenzen der in § 9 Abs. 2 AlVG normierten Zumutbarkeit möglich.

Dokumentnummer: JWR/2004080148/20060215X01

 

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