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Keine Auslagerung der Arbeitsvermittlung durch das AMS an private Kurseinrichtungen!

(18.10.2019)

Arbeitsvermittlung unter Androhung von Sanktionen ist eine Aufgabe, die ausschließlich dem AMS vorbehalten ist. Die Auslagerung von Arbeitsvermittlung durch das AMS an externe Institutionen und Firmen wie "itworks Personalvermittlung", "trendwerk", "Phönix" oder "Context" etc., ist auch weiterhin rechtswidrig.

In der AlVG-Novelle 2007 hat das Parlament beschlossen, dass auch Stellen durch „Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister“ vermittelt werden können und mit Bezugssperre bedrohbar sein sollen.

Dem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in mehreren Urteilen widersprochen und auch explizit unter Hinweis auf die AlVG-Novelle 2007 festgestellt, daß Wiedereingliederungsmaßnahmen nicht Stellen vermitteln dürfen: „Diese Vermittlungstätigkeit kann nicht mit der Wirkung an "Trainer" oder "Betreuer" einer Wiedereingliederungsmaßnahme delegiert werden, dass die Nichtannahme einer von diesen Personen bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit die Sanktion des § 10 AlVG nach sich zieht.“ (VwGH GZ 2006/08/0224 RS 1)

In einem anderen – bereits mehrmals angewandten – Rechtssatz stellt der Verwaltungsgerichtshof jeoch ausdrücklich fest, dass die Vermittlung von Stellen, "die – soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden – nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (Hinweis E 21.4.2004, 2002/08/0262).“ (GZ 2008/08/0085 RS 2 u.a.)

Auch dem Trick, vermittelte Stellen als "sich bietende Arbeitsgelegenheiten" zu tarnen lehnt der Verwaltungsgerichtshof klar ab:

"Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die – soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden – nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäfts­stelle des AMS übertragen ist“. (VwGH 2004/08/0037 RS 3)

Und schon gar nicht darf ein Kursinsitut in eine andere AMS-Maßnahme wie eine Schulung, eine Wiedereingliederungsmaßnahme (Arbeitstraining, Arbeitserprobung) "vermitteln"!

Klarer geht es wohl nicht! Wie andere Urteile des Verwaltungsgerichtshofs ebenso klar zeigen, dürfen in "Wiedereingliederungsmaßnahmen" Trainer oder Betreuer nur bei der Arbeitssuche unterstützen, diese aber nicht überwachen oder gar selbst durchführen! Siehe "AMS-Maßnahmen: Unterstützung bei der Arbeitssuche"

Die Stellenvermittlung unter Sanktionsandrohung ist und bleibt ein hoheitlicher Akt!

Es geht hier nämlich um die ganz wesentliche Grundsatzfrage, was "hoheitliches Handeln" bzw. ein "Verwaltungsakt"  ist, was eben nicht so einfach an private Einrichtungen ausgelagert werden kann: Eine sanktionierbare Zuweisung ist ein "befehls- und zwangsbewehrter Akt"(vgl. Winkler: "Der Bescheid", Manz 1956, Seite 74), nur wenn Befehls- und Zwangsgewalt zur Verfügung steht, ist der Akt öffentlich-rechtlich / hoheitlich und nicht privat (Winkler Seite 80). Eine Stellenzuweisung ist auch eine konkrete Anweisung an eine konkrete, einzelne Person, womit - unabhängig von der Frage ob auch ein Bescheid auszustellen wäre - von der Sache alle Kriterien, die in der Rechtslehre an den "hoheitlichen Verwaltungsakt" gestellt werden, erfüllt sind.

Mitarbeiter privater Einrichtungen die also eine Stelle "zuweisen" und androhen, dass einem der Bezug gesperrt werde, wenn mensch sich nicht bewirbt, begehen daher unserer Meinung nach aus strafrechlicher Sicht sehr wohl den Straftatbestand der Amtsanmaßung nach § 132 StGB!

Ob sich in Österreich ein/e Staatsanwätl/in und ein/e Richert/in findet, die das Recht auch wirklich konsequent anwendet, ist natürlich eine gute Frage.

Gleiches gilt natürlich für die "Zuweisung" von weiteren Kursen oder Arbeitstrainings/Arbeitserprobungen durch private Einrichtungen! Grundsätzlich sollten Sie sich jede Anweisung, egal ob von Behörden oder von Privaten, sich SCHRIFTLICH geben lassen! Bei Behörden haben Sie ja auch das Recht auf eine Niederschrift!

Tipp: Lassen Sie sich jede Androhung einer Bezugssperre durch Mitarbeiter privater Einrichtungen schriftlich geben bzw. schreiben Sie das sofort mit oder machen so rasch wie möglich ein Gedächtnisprotokoll zu Beweissicherung!  Wir emfpehlen auch, sich weitere Zeugen derartiger Androhungen zu sichern!

Eine private Firma aber keine Rechtsbelehrung machen kann, was ja auch schon ein hoheitlicher Akt wäre, vermuten wir, dass diese daher auch – wie der Verwaltungsgerichtshof recht knapp ohne detaillierte Begründung in oben zitierten Urteilen feststellt – schon aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht unter Sanktionsdrohung Stellen vermitteln darf.

 

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