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/ AMS Maßnahmen
Unterstützung bei der Arbeitssuche (Bewerbungskurse, Coachings)
BBE - Beratungs- und Betreuungseinrichtungen
Mit der AlVG-Novelle 2007 wurden nun auch Maßnahmen zu
Unterstützung bei der Arbeitssuche als
Wiedereingliederungsmaßnahmen in den § 9 AlVG aufgenommen und
dürfen nun prinzipiell vom AMS mit einer Bezugssperre erzwungen
werden.
Die gute Frage ist aber, was darf diese "Unterstützung bei der
Arbeitssuche" umfassen, und in welchem (Stunden)Ausmaß.
Die Tätigkeiten, die das AMS an externe Dienstleister auslagern
darf, sind grundsätzlich abschließend in §
32 AMSG aufgezählt. Alles was darin nicht enthalten ist,
darf das AMS nicht an private Auslagern!
Es gibt nun ein erstes Urteil zu Wiedereingliederungsmaßnahmen
zur Unterstützung bei der Arbeitssuche, die der "Unterstützung bei
der Arbeitssuche" doch gewisse Grenzen setzt:
Der Begriff "Unterstützung" weist nach allgemeinem
Sprachgebrauch auf eine Hilfestellung hin. In diesem Sinne ist
etwa das Arbeitsmarktservice generell zur "Unterstützung von
Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl eines Arbeitsplatzes"
verpflichtet (§
32 Abs. 2 Z 6 AMSG). Die in § 9 Abs. 8 AlVG angesprochene
"persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche" geht über die
nach § 32 Abs. 2 Z 6 AMSG zu gewährende Unterstützung insofern
hinaus, als sie als eigenständige Wiedereingliederungsmaßnahme -
und damit in strukturierter Form und unter der Sanktion des
§ 10 AlVG stehend -, abgestellt auf die konkreten
persönlichen Erfordernisse des Arbeitslosen, erfolgen
kann. Dies kann etwa die intensivierte persönliche
Beratung des Arbeitslosen, auch außerhalb der Räume des
AMS, oder konkrete persönliche Hilfestellungen, z.B. bei der
Verfassung von Bewerbungen, bei der Vorbereitung auf
Bewerbungsgespräche oder bei der Suche nach
Beschäftigungsmöglichkeiten, umfassen. Die Vertretung des
Arbeitslosen bei der Vereinbarung und Durchführung von
Bewerbungsgesprächen lässt sich hingegen nicht mehr unter den
Begriff der "Unterstützung" subsumieren, zumal dadurch
dem Arbeitslosen nicht bloß Hilfestellung geleistet, sondern
vielmehr für ihn gehandelt wird. (VwGH
2009/08/0044 RS 1)
Dem ist schon ein Urteil vorausgegangen, das bestimmte Formen der
"aufsuchenden Betreuung" als grundsätzlich menschenrechts- bzw.
verfassungswidrig, und daher nicht sanktionierbar erkannt hat:
Dazu zähle "sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei der
Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen "das Moderieren
und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für
die ersten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses" zu überlassen
hat. Für derartige, an eine Art "Bewährungshilfe für
Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in das Privatleben (iSd
Art. 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine
Grundlage." (VwGH
2004/08/0017 RS 3)
Solche "Angebote" zur "Unterstützung bei der Arbeitssuche" werden
aber gerne mit weiteren Kurselemente angereichert, die mit der
Arbeitssuche selbst wenig zu tun haben. Ein solcher "Wald- und
Wiesenkurs" wird dann - wie Urteile des Verwaltungsgerichtshofs
zeigen - wegen "Unbestimmtheit" und "fehlende Fokussierung"
unzumutbar.
Siehe:
Was unserer Meinung nach nicht unter "Unterstützung bei der
Arbeitssuche" fällt:
-
Umfangreiche persönliche Daten durch Fragebögen erfassen
(siehe VwGH-Urteil
2005/08/0027)bzw. die Unterschrift unter eine
"Datenschutzerklärung" bzw. die Zustimmung zur
Datenweitergabe verlangen. Eine "Datenschutzerklärung,
ist lediglich die Information eines Datenverarbeiters darüber,
welche Daten auf welcher Rechtsgrundlage erhoben, verarbeitet
und übermittelt werden. Die Zustimmung zur Datenübermittlung
ist bei einer AMS-Pflichtmaßnahme NICHT notwendig, weil diese
auf der gesetzlichen Grundlage des AlVG und des AMSG (§§ 32
und 25) gemacht wird. Es dürfen daher maximal die in § 25 AMSG
aufgelisteten Daten erhoben werden, soweit diese eine
notwendige Voruassetzung für die Maßnahme selbst sind! Da aber
die erhebung von Daten, und schon gar nicht die Überwachung
der Bewerbungstätigkeitenusw., in § 32 AMSG nicht als
auslagerbare Dienstleistung definiert ist, besteht unserer
Meinung keinerlei Rechtsgrundlage für die Erhebung von
personenbezogenen Daten außer über die Teilnahme an der
Veranstaltung!
-
Sie zur Teilnahme an einem psychologischen Test
zwingen. Es handelt sich hierbei um sensible Daten, deren
Erhebung nicht durch das AMSG gedeckt ist!
-
Sie zur Teilnahme an einem Test über Ihre Kenntnisse
und Fähigkeiten zwingen (VwGH-Urteil
2009/08/0105, dazu Presseaussendung
Pochieser).
-
Ihre "Arbeitswilligkeit" durch Kontrolle Ihrer
Bewerbungstätigkeiten überwachen. Das ist nämlich eine
in § 49 AlVG
"Kontrollmeldetermin" geregelte hoheitliche
Aufgabe und darf ebenso wie die
-
Verpflichtende Arbeitsvermittlung mit Sanktionsdorhung
betreiben. Diese ist nämlich auch eine hoheitliche
Aufgabe und darf nicht an Private ausgelagert
werden! (siehe VwGH-Urteil
2006/08/0224) sowie Keine
Auslagerung der Arbeitsvermittlung an Private!
- Vermittlung in andere AMS-Kurse.
-
Sie ohne Ihre Zustimmung zu einem Bewerbungsgespräch
begleiten. Siehe "phoenix"-Urteil
VwGH 2004-08-0017 RS3 ("aufsuchende Vermittlung")
-
Zwingende Vorschriften über die Gestaltung Ihrer persönlichen
Bewerbungsunterlagen. Das würde nämlich einen
verfassungswidrigen Eingriff in Ihre persönliche Integrität
nach Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (Schutz
der Privatsphäre) bedeuten bzw. Ihre Persönlichkeitsrecht nach
§ 16 ABGB verletzen!
-
Ohne Ihre Zustimmung Daten an potentielle Arbeitgeber
weiter geben. Nur das AMS selbst darf Daten weiter geben
und laut § 25 AMSG auch nur zur "Begründung" eines
Arbeitsverhältnisses" nicht aber zur Auswahl von Kandidaten
für ein Arbeitsverhältnis.
-
Ohne Ihre Zustimmung Daten an das AMS weiter geben. Da die
Kursinstitute aber vom AMS gezwungen werden, einen
Betreuungsbericht zu schreiben, können Sie dem Kursinstitut
anbieten, diesen gemeinsam zu erstellen. Auf keinen Fall
zulassen, dass dieser hinter Ihrem Rücken erstell wird.
TIPP: Verlangen Sie die Abgabe einer Vertraulichkeitserklärung
durch das Kursinsitut, wie es auch bei professionellen
Insituten üblich ist. Siehe Musterbrief
für eine Vertraulichkeitserklärung für AMS BBE
VORSICHT FALLE: Bei solchen
AMS-Zwangsmaßnahmen werden einem oft privatrechtliche
Vereinbarungen zur Unterschrift vorgelegt, deren Rechtsgrundlage
mehr als zweifelhaft ist. Siehe daher auch "Vorsicht
vor privatrechtlichen Vereinbarungen!"
TIPP: Seien Sie sich
stets bewußt, daß Sie als (zumeist langjährige) EinzahlerIn in die
ArbeitslosenVERSICHERUNG ja eigentlich der/die AUFTRAGGEBERIN sind
und nicht eine BittstellerIn oder gar UntertanIn! Sollten Sie mit
der gebotenen Leistung nicht zufrieden sein, dann beschweren Sie
sich doch bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle, der Volksanwaltschaft
und beim Rechnungshof.
Es sind nämlich auch Ihre Versicherungsbeiträge, die da
ver(sch)wendet werden (= Untreue im strafrechtlichen Sinne).
Rechtsgrundlagen
Siehe auch:
Impressum
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