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Begleitung und Vertretung bei und das Moderieren von Bewerbungsgesprächen ist keine persönliche Unterstützung und daher nicht mit Bezugssperre bedrohbar!Gesetze: § 9 AlVG, § 10 AlVG GZ 2009/08/0044, 19.10.2011 Auszug aus dem Erkenntnistext: Mit der Novelle BGBl I Nr 104/2007 wurde dem § 9 AlVG ein neuer Abs 8 angefügt, der nunmehr ausdrücklich die Zumutbarkeit von Wiedereingliederungsmaßnahmen iSd § 9 Abs 1 AlVG regelt. Gemäß dem letzten Satz dieser Bestimmung kann eine Maßnahme zur Wiedereingliederung "auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche" abzielen. Das Gesetz enthält keine weitere Definition, was unter persönlicher Unterstützung bei der Arbeitssuche zu verstehen ist; auch in den Gesetzesmaterialien findet sich keine weitere Erläuterung. Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, § 9 Abs 8 AlVG sei eingeführt worden, um Sanktionen bei der Verweigerung von Maßnahmen zu ermöglichen, bei denen sich die arbeitslose Person von Mitarbeitern privater Unternehmen bei der Bewerbung vertreten lasse und diesen Personen auch das Moderieren und Begleiten von Vorstellungsgesprächen überlasse Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden: Der Begriff "Unterstützung" weist nach allgemeinem Sprachgebrauch auf eine Hilfestellung hin. In diesem Sinne ist etwa das AMS generell zur "Unterstützung von Arbeitsuchenden bei der Suche und Auswahl eines Arbeitsplatzes" verpflichtet (§ 32 Abs 2 Z 6 AMSG). Die in § 9 Abs 8 AlVG angesprochene "persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche" geht über die nach § 32 Abs 2 Z 6 AMSG zu gewährende Unterstützung insofern hinaus, als sie als eigenständige Wiedereingliederungsmaßnahme - und damit in strukturierter Form und unter der Sanktion des § 10 AlVG stehend -, abgestellt auf die konkreten persönlichen Erfordernisse des Arbeitslosen, erfolgen kann. Dies kann etwa die intensivierte persönliche Beratung des Arbeitslosen, auch außerhalb der Räume des AMS, oder konkrete persönliche Hilfestellungen, zB bei der Verfassung von Bewerbungen, bei der Vorbereitung auf Bewerbungsgespräche oder bei der Suche nach Beschäftigungsmöglichkeiten, umfassen. Die Vertretung des Arbeitslosen bei der Vereinbarung und
Durchführung von Bewerbungsgesprächen - wie dies nach der in der
Gegenschrift dargelegten Auffassung der belangten Behörde Teil der hier
zu beurteilenden Maßnahme "Phönix" sein soll - lässt sich hingegen
nicht mehr unter den Begriff der "Unterstützung" subsumieren, zumal
dadurch dem Arbeitslosen nicht bloß Hilfestellung geleistet, sondern
vielmehr für ihn gehandelt wird. Auch das "Moderieren bzw Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge des Arbeitsverhältnisses", wie dies in der im Verwaltungsakt erliegenden "Vermittlungsvereinbarung" vorgesehen ist, geht über die in § 9 Abs 8 AlVG vorgesehene persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche nicht nur deshalb hinaus, weil die Arbeitssuche - und die Arbeitslosigkeit - mit Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses beendet ist. Bei der Auslegung des Begriffs der "Unterstützung" in § 9 Abs 8 AlVG ist überdies zu berücksichtigen, dass eine zwingend zu duldende Begleitung und Moderierung bei Vorstellungsgesprächen durch Dritte gegen den Willen der arbeitslosen Person nicht mehr dem Begriff der Unterstützung unterstellt werden kann, zumal eine derartige Bewerbungssituation entmündigenden Charakter hat und einem Bloßstellen gegenüber dem potentiellen Dienstgeber gleichkommt. Enthält eine Maßnahme zur Wiedereingliederung die Pflicht, dem Maßnahmenträger mittels privatrechtlicher Vereinbarung die Begleitung bei Vorstellungsgesprächen einzuräumen, ist daher auch nach § 9 Abs 8 letzter Satz AlVG von keiner zulässigen Maßnahme iSd § 9 Abs 1 AlVG auszugehen. Die Weigerung, solche begleiteten Vorstellungsgespräche zuzulassen, kann daher nicht die Sanktion des § 10 Abs 1 Z 3 AlVG nach sich ziehen.
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