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Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG) § 25

BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007

§ 25 Datenverarbeitung

§ 25. (1) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit sind zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, insoweit ermächtigt, als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung sind. Gesundheitsdaten im Sinne der Z 4 dürfen nur vom Arbeitsmarktservice für die den lit. a und b jeweils entsprechenden Zwecke verarbeitet werden.

Die in Frage kommenden Datenarten sind:

  1. Stammdaten der Arbeitsuchenden:
    1. Namen (Vornamen, Familiennamen),
    2. Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
    3. Geschlecht,
    4. Staatsangehörigkeit, Aufenthalts- und Arbeitsberechtigungen,
    5. Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
    6. Telefonnummer,
    7. E-Mail-Adresse,
    8. Bankverbindung und Kontonummer.
  2. Daten über Beruf und Ausbildung:
    1. Berufs- und Beschäftigungswünsche,
    2. Ausbildungen und Ausbildungswünsche,
    3. bisherige berufliche Tätigkeiten,
    4. beruflich verwertbare Fähigkeiten und Fertigkeiten,
    5. sonstige persönliche Umstände, die die berufliche Verwendung berühren.
  3. Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen:
    1. Familienstand (einschließlich Lebensgemeinschaft),
    2. unterhaltsberechtigte Kinder,
    3. Art und Umfang von Sorgepflichten, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
    4. sonstige Umstände, die die Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt berühren,
    5. ausgeübte (geringfügige) Erwerbstätigkeiten,
    6. Einkommen (eigenes Einkommen, Partnereinkommen),
    7. außerordentliche Aufwendungen,
    8. Versicherungszeiten,
    9. Bemessungsgrundlagen,
    10. Höhe von Leistungen und Beihilfen,
    11. Bezugszeiten von Leistungen und Beihilfen,
    12. Zeiten der Arbeitsuche.
  4. Gesundheitsdaten:
    1. gesundheitliche Einschränkungen, die die Arbeitsfähigkeit oder die Verfügbarkeit in Frage stellen oder die berufliche Verwendung berühren,
    2. gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsuchenden und ihrer Angehörigen (einschließlich Lebensgefährten), die einen finanziellen Mehraufwand erfordern.
  5. Daten über Beschäftigungsverläufe, Arbeitsuche und Betreuungsverläufe:
    1. bisherige Beschäftigungen,
    2. Umstände der Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
    3. Pläne und Ergebnisse der Arbeitsuche und Betreuung,
    4. Umstände des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
    5. Dauer und Höhe gewährter Beihilfen,
    6. Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
    7. Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.
  6. Stammdaten der Arbeitgeber:
    1. Firmennamen und Betriebsnamen,
    2. Firmensitz und Betriebssitz,
    3. Struktur des Betriebes (zB Konzern-, Stamm-, Filialbetrieb),
    4. Betriebsgröße,
    5. Betriebsgegenstand,
    6. Branchenzugehörigkeit,
    7. Zahl und Struktur der Beschäftigten,
    8. Betriebsinhaber und verantwortliche Mitglieder der Geschäftsführung,
    9. Ansprechpartner,
    10. Dienstgeberkontonummer und Unternehmenskennzahl,
    11. Telefonnummer,
    12. E-Mail-Adresse,
    13. sonstige Kontaktmöglichkeiten,
    14. Bankverbindung und Kontonummer.
  7. Daten über offene Stellen:
    1. Beruf und Tätigkeiten,
    2. erforderliche und erwünschte Ausbildungen,
    3. erforderliche und erwünschte Praxis,
    4. erforderliche und erwünschte Kenntnisse, Fähigkeiten und Voraussetzungen,
    5. besondere gesundheitliche Anforderungen der Arbeitsplätze,
    6. Arbeitsorte,
    7. Arbeitszeit (Lage und Ausmaß),
    8. Entlohnung,
    9. besondere Arbeitsbedingungen.
  8. Daten über das Beschäftigungs- und Personalsuchverhalten der Arbeitgeber:
    1. Umstände der (geplanten oder erfolgten) Auflösung von Arbeitsverhältnissen,
    2. Umstände des Zustandekommens und des Nichtzustandekommens von Arbeitsverhältnissen,
    3. Sanktionen wegen Fehlverhaltens,
    4. Betroffenheit von Streik oder Aussperrung.

(2) Die vom Arbeitsmarktservice oder vom Bundesministerium für für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, dürfen an Behörden, Gerichte, Träger der Sozialversicherung und die Bundesanstalt Statistik Österreich im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten für die Vollziehung der jeweiligen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden. Die Behörden, Gerichte und die Träger der Sozialversicherung dürfen von ihnen verarbeitete Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für die Vollziehung der dem Arbeitsmarktservice und dem Bundesministerium für für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(3) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 Z 1 dürfen an die Kammern für Arbeiter und Angestellte und an die Landarbeiterkammern im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermittelt werden, soweit die entsprechenden Daten zum Zweck der Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen benötigt werden (§ 34 Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, und entsprechende landesgesetzliche Regelungen).

(4) Die vom Arbeitsmarktservice verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1 dürfen an die Bundesrechenzentrum GmbH und an Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind (§ 30 Abs. 3), im Rahmen der von diesen zu erbringenden Dienstleistungen im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen werden.

(5) Das Arbeitsmarktservice und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit dürfen die von ihnen verarbeiteten Daten gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von Gesundheitsdaten gemäß Abs. 1 Z 4, an einen beauftragten Rechtsträger im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung überlassen, soweit die entsprechenden Daten eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung eines zur Beurteilung der Dienstleistungen, Beihilfen und sonstigen finanziellen Leistungen des Arbeitsmarktservice vergebenen Forschungsauftrages sind.

(6) Die Bundesanstalt Statistik Österreich darf von ihr verarbeitete Stammdaten der Arbeitgeber gemäß Abs. 1 Z 6 und Daten über Ausbildungen gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b und Z 7 lit. b an das Arbeitsmarktservice und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung übermitteln, soweit diese Daten für Zwecke in ihren gesetzlichen Aufgabenbereich fallender wissenschaftlicher oder arbeitsmarktstatistischer Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben (§ 46 DSG 2000), eine wesentliche Voraussetzung bilden.

(7) Gesundheitsdaten (Abs. 1 Z 4) dürfen ausschließlich zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom Arbeitsmarktservice an den zuständigen Träger der Sozialversicherung und an den zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie von diesen Trägern an das Arbeitsmarktservice übermittelt werden. Jede Übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren.

(8) An Arbeitgeber dürfen ausschließlich solche Daten gemäß Abs. 1 übermittelt werden, die für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses und die Beurteilung der beruflichen Eignung der Arbeitsuchenden benötigt werden. Gesundheitsdaten dürfen an Arbeitgeber nicht übermittelt werden.

(9) Die Daten gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist verlängert sich um Zeiträume, in denen die Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen weiterhin benötigt werden oder andere rechtliche Vorschriften längere Fristen vorsehen. Die Löschung von Daten ist aus wirtschaftlichen und technischen Gründen auf ein oder zwei Termine im Jahr zu konzentrieren. Bis dahin besteht kein Anspruch auf vorzeitige Löschung.

(10) Das Arbeitsmarktservice hat unter Beachtung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit und des Standes der Technik ausreichende Vorkehrungen für die Gewährleistung der Datensicherheit im Sinne der Art. 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO) und des § 6 DSG zu treffen. Insbesondere sind Erfassungen oder Anderungen personenbezogener Daten nur durch die jeweils zuständigen Organisationseinheiten (Mitarbeiterinnen, Mitarbeiter) zulässig. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur die vorgesehenen Empfängerinnen und Empfänger Zugriff auf die Daten erlangen. Zugriffs- wie auch Leserechte sind nach den Aufgaben (Rollen) der jeweiligen Organisationseinheiten und Bediensteten zu gestalten. Der Zugriff auf personenbezogene Daten sowie jede übermittlung von Gesundheitsdaten ist zu protokollieren. Protokolldaten dürfen nicht personenbezogen verwendet werden, außer dies ist zur Durchsetzung oder Abwehr rechtlich geltend gemachter Ansprüche, zur Sicherstellung der rechtmäßigen Verwendung der Datenverarbeitung oder aus technischen Gründen notwendig.

(11) Die auf Grundlage der Abs. 1 bis 10, des § 69 AlVG sowie der §§ 27 und 27a AuslBG vorzunehmenden Datenverarbeitungen erfüllen die Voraussetzungen des Art. 35 Abs. 10 DSGVO für den Entfall der Datenschutz-Folgenabschätzung.


Erläuternde Bestimmungen

Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (65 d.B.)

Zu Art. 42 Z 1 (§ 25 AMSG):

Das Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) ist als Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts eingerichtet (§ 1 AMSG) und hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortlicher des öffentlichen Bereiches gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 DSG (idF BGBl. I Nr. 120/2017). Dem Arbeitsmarktservice wurde die Erfüllung einer Vielzahl an öffentlichen, gesetzlich vorgegebenen Aufgaben sowie auch die Erbringung der dafür erforderlichen Leistungen übertragen. Kernaufgaben sind die Versorgung der Wirtschaft mit entsprechend ausgebildeten Arbeitskräften, die Sicherung der Beschäftigung arbeitsuchender Personen durch Vermittlungstätigkeiten und die Sicherung der Existenz arbeitsloser Personen während der Jobsuche (§ 29 AMSG). Für die Erfüllung dieser Kernaufgaben sind im Umfeld weitere umfangreiche Leistungen zu erbringen. Als Beispiel sind Schulungsmaßnahmen für arbeitslose Personen, die Sicherstellung von Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche, die Förderung gesundheitlich beeinträchtigter Personen, die Prüfung des Arbeitsmarktzugangs ausländischer Arbeitskräfte und die Arbeitsmarktbeobachtung sowie diesbezügliche wissenschaftliche und statistische Untersuchungen zu nennen. Die dem AMS gesetzlich übertragenen Aufgaben finden sich insbesondere im AMSG, im Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz (AMPFG), im Arbeitsmarktförderungsgesetz (AMFG), im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), im Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) und im Überbrückungshilfengesetz (ÜHG), aber auch im Arbeit-und-Gesundheit-Gesetz (AGG), BGBl. I Nr. 111/2010, im Ausbildungspflichtgesetz (APflG), BGBl. I Nr. 62/2016, und im Integrationsjahrgesetz (IJG), BGBl. I Nr. 75/2017. In diesen Gesetzesmaterien ist dem AMS regelmäßig die Mitwirkung an Maßnahmen anderer Behörden oder Einrichtungen aufgetragen, die zur nachhaltigen (Wieder-)Eingliederung von Personen in den Arbeitsmarkt erforderlich sind.

Für die Erfüllung der Vielzahl an gesetzlich übertragenen Aufgaben bedarf es zwingend einer entsprechend umfangreichen Verarbeitung von Datenarten, sowohl von betroffenen Personen als auch von Betrieben (Arbeitgebern). § 25 AMSG ermöglicht dem AMS für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben aus diesem Grund eine umfangreiche Verarbeitung von Datenarten. Daneben bestehen für das AMS in den oben genannten Materiengesetzen gleichfalls spezifische gesetzliche Ermächtigungen zur Datenverarbeitung (vgl. zB § 69 AlVG, §§ 27 und 27a AuslBG, § 6 AMFG sowie § 7 AGG), die überwiegend die gegenseitige Zusammenarbeit sowie Rechts- und Amtshilfe konkretisieren.

§ 25 AMSG soll im Hinblick auf das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung mit 25. Mai 2018 um Bestimmungen betreffend Aufbewahrungsfristen von Daten, Datensicherheitsmaßnahmen und das Erfordernis einer Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) ergänzt sowie an die Begrifflichkeiten der DSGVO angepasst werden.

Zu Art. 42 Z 1 (§ 25 Abs. 1 bis 8 AMSG):

In Abs. 7 werden das Sozialministeriumservice und Einrichtungen, denen Aufgaben des Arbeitsmarktservice übertragen sind, als Empfänger von Gesundheitsdaten ergänzt, um die in § 7 Abs. 2 AGG bereits bestehende gesetzliche Ermächtigung systematisch auch im AMSG abzubilden als auch die Möglichkeit der Übermittlung der Daten bei Inanspruchnahme von Dienstleistern durch das AMS klarzustellen.

Der Wortlaut „ausschließlich“ in Abs. 7 soll zur Klarstellung entfallen, da der Begriff „Arbeitsfähigkeit“ nicht eng im Sinne „ja/nein“ auszulegen ist, sondern auch Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit im Sinne teilweiser oder temporärer gesundheitlicher Einschränkungen umfasst, wie dies etwa bei Rehageldbezieher/innen oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Informations-, Beratungs- und Unterstützungsangebot nach dem AGG der Fall ist.

Die Protokollierungspflichten sind neu in Abs. 10 geregelt und sollen daher in Abs. 7 entfallen. Im Übrigen werden in den Abs. 1 bis 8 die Begrifflichkeiten an jene der DSGVO angepasst.

Zu Art. 42 Z 1 (§ 25 Abs. 9 AMSG):

Abs. 9 regelt die Aufbewahrungsfristen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten und soll sicherstellen, dass die Daten entsprechend dem Bedarf der Behörde ausreichend lange verarbeitet werden dürfen. Die Aufbewahrungsfrist wird generell mit sieben Jahren nach Beendigung des Geschäftsfalles festgelegt. Als Beendigung eines Geschäftsfalles ist zB die Abmeldung von der Vormerkung als arbeitsuchend, das Ende der Geltungsdauer einer Beschäftigungsbewilligung oder das Ende eines Stellensuchauftrages zu verstehen.

Werden lang zurückliegende Daten eines Leistungsbezuges oder einer Vormerkung für einen späteren Leistungsantrag wiederum benötigt, können diese Daten im Wege der beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger bestehenden Versicherungsdatei übernommen werden.

Längere, über sieben Jahre hinausgehende Aufbewahrungsfristen können sich für Zwecke der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder aus anderen Rechtsvorschriften ergeben. So sieht beispielsweise § 24 Abs. 2 Z 4 der Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2014), BGBl. II Nr. 208/2014, eine zehnjährige Aufbewahrungsfrist von Unterlagen für gewährte Förderungen vor bzw. darüber hinaus, wenn dies unionsrechtliche Vorschriften vorsehen.

Längere Aufbewahrungsfristen ergeben sich in einer auslaufenden Übergangsphase auch für Bezugs- und Vormerkzeiträume von ehemals arbeitslosen Personen, die Zeiträume vor der Speicherung pensionsrelevanter Bezugs- und Vormerkdaten arbeitsloser Personen in der Versicherungsdatei beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger (Zeiten vor 1976) betreffen und nicht aus dieser übernommen werden können, aber für die Beurteilung und Berechnung eines neuen Anspruches erforderlich sind. Diese Daten sind nicht sieben Jahre nach Beendigung des Geschäftsfalles zu löschen, wenn sie noch für die Geltendmachung von Rechtsansprüchen benötigt werden können.

Aus wirtschaftlichen und technischen Gründen soll die Löschung von Daten an wenigen Terminen im Jahre vorgenommen werden. Diese Anordnung soll punktuelles Vorgehen im Falle von Anträgen von betroffenen Personen vermeiden, die zu einem unwirtschaftlichen und technisch schwer lösbaren Vorgehen führen würden.

Zu Art. 42 Z 1 (§ 25 Abs. 10 und 11 AMSG):

Gemäß Art. 35 Abs. 1 der DSGVO haben Verantwortliche eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen, wenn die Datenverarbeitung neue Technologien verwendet oder Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen zur Folge haben. Beispielhaft sind die Verarbeitungen aufgezählt, bei denen

a) sich eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen einschließlich Profiling samt darauf folgender Entscheidungen auf eine automatisierte Verarbeitung gründet,

b) eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (wie Gesundheitsdaten oder Daten über strafrechtliche Verurteilungen) oder

c) eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche erfolgt.

Für die Datenverarbeitungen des AMS spielt der Umfang der verarbeiteten Daten, hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen wie auch des Ausmaßes der je betroffener Person verarbeiteten Datenarten für die Frage der Folgenabschätzung die wesentliche Rolle.

Wie schon einleitend dargestellt, muss das AMS aufgrund der umfangreichen gesetzlich übertragenen Aufgaben die dafür erforderlichen Datenarten verarbeiten, sprich erheben, erfassen, ordnen, sichern, speichern, bei Änderungen richtigstellen, auslesen, abfragen, abgleichen, verknüpfen, anderen Behörden oder SV-Trägern bereitstellen bzw. übermitteln, löschen sowie auch indirekt personenbezogen (pseudonymisiert) weiterverarbeiten.

Die Datenarten sind in § 25 AMSG aufgezählt, ergänzt um Bestimmungen in anderen Materiengesetzen (wie AlVG, AuslBG und AMFG). Soweit das Arbeitsmarktservice an der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben anderer Behörden mitwirkt, finden sich weitere Bestimmungen auch im AGG, APflG und IJG. Für die Kernaufgaben des Arbeitsmarktservice sind stets Stammdaten von Arbeitsuchenden wie auch Unternehmen, die Arbeit anbieten, zu verarbeiten. Dies schließt die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten (schulische und berufliche Ausbildung) der Arbeitsuchenden mit ein sowie auch das Anforderungsprofil offener Stellen, die von Unternehmen bekannt gegeben werden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AMS erfassen die erforderlichen Daten Arbeitsuchender, sowohl hinsichtlich der Vermittlungsmöglichkeiten von Jobs als auch hinsichtlich der Voraussetzungen für die Anweisung einer Unterstützungsleistung (wie Arbeitslosengeld, Notstandshilfe). Dies geschieht durch Anträge der betroffenen Personen mittels Papier oder elektronischem Antrag. Mit der betroffenen Person wird in weiterer Folge eine möglichst konkrete Betreuungsvereinbarung geschlossen, die eine nachhaltige Integration in den Arbeitsmarkt ermöglichen soll. Bei Leistungen an beschäftigte Personen (Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld) werden die dafür erforderlichen Datenarten erhoben und gespeichert. Einer laufenden Betreuung während der Weiterbildungsmaßnahmen bedarf es hier nicht.

Je nach Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen (vgl. Arbeitsmarktsprengelverordnung) dürfen (und können) nur diese die Erfassungen oder Änderungen bei den in ihrem Sprengel wohnenden Arbeitsuchenden durchführen. Die EDV spiegelt somit hinsichtlich der technisch möglichen Erfassung und Änderung von Daten die Arbeitsmarktsprengelverordnung wider. Andere Geschäftsstellen können nur Abfragen für nicht im Zuständigkeitssprengel Wohnende durchführen, sofern sie die entsprechende Rolle (nach Funktion, Aufgabengebiet) innehaben. Ombudsstellen und übergeordnete Organisationseinheiten des AMS benötigen personenbezogene Abfragen zwingend zur raschen Behandlung und Aufarbeitung von Beschwerden aller Art (z. B. Amtshaftung, Volksanwaltschaft, Dienstaufsichtsbeschwerden).

Zu a): Systematische und umfassende Bewertungen persönlicher Umstände Arbeitsuchender samt Entscheidungen auf Basis automatisierter Verfahren finden im Rahmen der Betreuung durch das AMS nicht statt. Es werden zwar offene Stellen automationsunterstützt mit dem Anforderungsprofil Arbeitsuchender abgeglichen, doch geht diesem Abgleich stets eine persönliche Absprache bzw. Vereinbarung mit der betroffenen Person voraus, bei der Kenntnisse und Fähigkeiten wie auch Wünsche der arbeitsuchenden Person in das Suchprofil aufgenommen werden. Es wird darüber ein Betreuungsplan mit der arbeitsuchenden Person angelegt. Die persönliche Vorsprache der Person ist zudem gesetzlich zwingend vorgeschrieben (§ 46 AlVG). Weiters sind Kontrollmeldungen (§ 49 AlVG) gesetzlich vorgesehen. Bloß auf EDV basierende Entscheidungen (lit. a) finden somit nicht statt.

Zu b): Die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (hier Gesundheitsdaten betreffend die Arbeitsfähigkeit bzw. bestehende gesundheitliche Einschränkungen hinsichtlich der Vermittelbarkeit auf Arbeitsplätze; Art. 9 DSGVO) findet nur in einem geringen Ausmaß statt das (noch) nicht zu einer Folgenabschätzung verpflichtet. Es werden als Gesundheitsdaten nur Daten über Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit oder beruflichen Verwendungsmöglichkeit verarbeitet, soweit sie erforderlich sind, um zumutbare Arbeitsvermittlungen durchführen zu können. Das AMS ist von sich aus verpflichtet, die Frage der Arbeitsfähigkeit zu klären, wenn auf objektiven Umständen beruhende Zweifel bestehen (§ 8 AlVG; zB VwGH v. 15.5.2013, 2011/08/0356), da die Erfüllung dieses Kriteriums eine zwingende Voraussetzung für den Leistungserhalt darstellt. Derartige Untersuchungen bzw. Gutachten über die Arbeitsfähigkeit oder verbleibende berufliche Einsatzbereiche bei bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen arbeitsfähiger Personen werden regelmäßig im Wege des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt erbracht. Das AMS erhält die bescheidmäßigen Feststellungen des Pensionsversicherungsträgers wie auch das berufskundliche Gutachten (Leistungskalkül), wenn Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation festgestellt werden.

Bloße „Krankmeldungen“ von arbeitslosen Personen, die zu einer Änderung der Leistungszuständigkeit zwischen AMS und KV-Trägern führen, sind als Leistungsvoraussetzungen zu erfassen, geben aber keine Auskunft über die Art der Erkrankung (Diagnose).

Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen (Art. 10 DSGVO) findet nur in wenigen Einzelfällen statt, in denen das AMS Kenntnis über den Tatbestand einer strafrechtlichen Verurteilung erlangt. Kenntnis erlangt das AMS in jenen Fällen, in denen eine Person die Anwartschaft für Leistungen aufgrund ihrer Beschäftigung während der Haft erworben hat (§ 66a AlVG) oder eine zuerkannte Leistung aufgrund der Verbüßung einer Freiheitsstrafe einzustellen ist (§ 12 Abs. 3 lit. e AlVG). Diese Datenart muss im konkreten Einfall zwar im Akt vermerkt werden, wird darüber hinaus aber nicht verwendet. Die Datenverarbeitung unterstützt auch keine Abfrage oder Aufsummierung über diese Datenart, sodass Auswertungen über Fragen wie zB wie viele Personen ihre Anwartschaft durch Arbeitspflicht während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe erworben haben, nicht möglich sind. Dies wurde auch in parlamentarischen Anfragen klargestellt.

Zu c): Eine systematische Überwachung der öffentlichen Bereiche der regionalen Geschäftsstellen findet nicht statt.

Notwendigkeit und Angemessenheiten:

Die vom AMS verarbeiteten Daten betreffen zwangsläufig viele Lebensbereiche der Arbeitsuchenden, da schulische und berufliche Ausbildungen sowie das gesamte Erwerbsleben, sofern es auch mit Zeiten der Arbeitslosigkeit einhergeht, eng mit dem Lauf des Lebens verknüpft sind. Der Gesetzgeber schränkt die Datenverarbeitung sowie auch deren Übermittlung an Dritte daher auf deren Erforderlichkeit hin ein. Der Gesetzgeber ermächtigt die Datenverarbeitung nur soweit, „als diese zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung“ bildet (vgl. zB § 25 Abs. 1 erster Satz AMSG). Dies schließt die Verarbeitung überschießender Daten (auch) nach dem Materiengesetz grundsätzlich aus. Die gesetzliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung entspricht damit den in der DSGVO enthaltenen Grundsätzen des Art. 5 Abs. 1 lit. a bis c DSGVO.

Den von der Datenverarbeitung des AMS betroffenen Personen stehen die im Datenschutzgesetz enthaltenen Rechte (§§ 26 bis 28 DSG 2000 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2015) bzw. ab 25. Mai 2018 in Art. 15 bis 21 DSGVO normierten Rechte weiterhin zu. Das AMS hat ein eigenes EDV-Tool entwickelt, das Mitarbeiter/innen die rasche Beantwortung von Auskünften über die verarbeiteten Datenarten ermöglicht und das weiterhin verwendet werden wird.

Risiken und Datensicherheitsmaßnahmen:

Fraglich ist, ob durch die bestehenden Datenverarbeitungen des AMS für die Arbeitsuchenden ein hohes Risiko hinsichtlich einer Verletzung des Schutzes ihrer personenbezogenen Daten vorhanden ist. Auswirkungen einer solchen Verletzung könnten dann den Verlust der Kontrolle über die verarbeiteten Daten, Identitätsdiebstahl oder –betrug, finanzielle Verluste, Diskriminierungen, Rufschädigung und Verlust der Vertraulichkeit durch Bekanntwerden von (Teilen der) Daten gegenüber unbefugten Dritten, eine unbefugte Aufhebung von Pseudonymisierungen oder andere erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile für die betroffenen Personen nach sich ziehen. Im Hinblick auf die hier verarbeiteten Datenarten könnten insbesondere Leistungsdaten von Arbeitslosen wie auch deren persönliche Lebensumstände unbefugten Dritten bekannt werden oder bei einem „Hacker-Angriff“ zerstört oder unbrauchbar werden. Abs. 10 ergänzt nunmehr auch nach dem Materiengesetz zu treffende Datensicherheitsmaßnahmen, wie diese auch im DSG und der DSGVO (Art. 24, 25 und 32) enthalten sind.

So ist die Befugnis bei der Datenverwendung zwischen den Organisationseinheiten und den Mitarbeiterinnen zwingend konkret festgelegt und die Verwendung an das Vorliegen gültiger Aufträge der anordnungsbefugten Organisationseinheiten und Mitarbeiter/innen gebunden. Die Mitarbeiter/innen werden über ihre Pflichten nach dem Datenschutzgesetz (§ 6 DSG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2017) und den innerorganisatorischen Datenschutzvorschriften belehrt und ihr Zugriff auf konkrete Daten ist entsprechend dem Stand der Technik nach Rollen und Aufgaben der Mitarbeiter/innen des AMS entsprechend getrennt gestaltet, sodass Eingaben oder Änderungen personenbezogener Daten nur jenen Bediensteten möglich sind, die für diese Personen zuständig und verantwortlich sind. Es wird außerdem jede Datenabfrage (-änderung) protokolliert, wobei zu jeder Abfrage der Benutzercode der abfragenden Mitarbeiterin (des abfragenden Mitarbeiters), das Kalenderdatum und das Ergebnis der Abfrage (aktueller Stand zum Abfragezeitpunkt) gespeichert wird. Geheimhaltungspflichten sind neben § 27 AMSG umfassend in § 6 DSG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2017 geregelt, sodass ein weiterer Absatz in § 25 AMSG nicht erforderlich ist.

Die vom AMS gesetzten Sicherheitsmaßnahmen entsprechen dem geforderten Standard (Abs. 10), womit im Ergebnis durch die Datenverarbeitungen des AMS kein hohes Risiko für den Schutz personenbezogener Daten der Arbeitsuchenden besteht.

Zu Art. 42 Z 2 (§ 78 Abs. 35 AMSG):

Die Anpassungen im AMSG sollen mit 25. Mai 2018 in Kraft treten.

Regierungsvorlage SRÄG 2012

Zu Art. 3 Z 1 (§ 25 Abs. 1 AMSG):

Zur Prüfung von Amtshaftungsansprüchen oder Aufsichtsbeschwerden insbesondere im Zusammenhang mit dem Anspruch auf Umschulungsgeld und der Tauglichkeit von bestimmten Maßnahmen für gesundheitlich beeinträchtigte Personen ist von Seiten des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz künftig auch die Kenntnis von die Vermittlung einschränkenden Gesundheitsdaten gemäß § 25 Abs. 1 Z 4 erforderlich. Daher soll der zweite Satz des § 25 Abs. 1, der diesen Zugang ausschließt, entfallen.

Die Einschränkung auf das Erfordernis, dass ein Zugriff zu diesen Daten für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden muss, sowie die gemäß § 25 Abs. 7 zweiter Satz zwingend erforderliche Protokollierung der Datenzugriffe gewährleistet, dass von dieser Möglichkeit nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß Gebrauch gemacht wird.

https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_02000/fnameorig_275684.html


Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (2193 d.B.)

Zu Art. 11 Z 5 (§ 25 Abs. 1 AMSG):

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht künftig als Rechtsmittelinstanz tätig wird, soll klargestellt werden, dass dieses – soweit es zur Klärung der jeweils für die Entscheidung maßgeblichen Fragen erforderlich ist – wie das Arbeitsmarktservice zur Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten befugt ist.


Sozialrechts-Änderungsgesetz 2011 (1512 d.B.)

Zu Art. 8 Z 1 bis 3 (§ 25 AMSG):

Die nachhaltige Lösung von Arbeitsmarktproblemen von Personen mit Migrationshintergrund ist Teil des politischen Auftrages an das Arbeitsmarktservice. Dies wurde zuletzt in der Regierungsklausur im Frühjahr 2011 unter dem Titel „Hebung Potenzial Arbeitsmarkt für Migranten“ beschlossen und ist Teil der Zielvorgaben des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 59 Abs. 2 AMSG an das Arbeitsmarktservice. Der optimale Einsatz des gesamten in Österreich verfügbaren Arbeitskräftepotenzials erfordert es, auch Personen mit Migrationshintergrund durch Beratungs-, Informations-, Qualifikations- und Integrationsangebote besser auf die Bedürfnisse und Erfordernisse des Arbeitsmarktes und die Nachfrage der Wirtschaft nach entsprechenden Arbeitskräften vorzubereiten.

Zur Umsetzung solcher Maßnahmen durch das Arbeitsmarktservice ist für Steuerungszwecke des arbeitsmarktpolitischen Instrumenteneinsatzes die Erfassung des Migrationshintergrunds von arbeitslos oder arbeitsuchend vorgemerkten Personen auf direkt personenbezogener Ebene erforderlich.

Die international vereinbarte UN‑Definition zur statistischen Erfassung von Migrant/inn/en bezieht sich auf den Geburtsort. Die Information zum Geburtsort steht dem AMS nicht zur Verfügung, weil die verpflichtende Erhebung des Geburtsorts der Vorgemerkten und von deren Eltern nicht nur mangels nachvollziehbaren Zusammenhangs mit arbeitsmarktpolitisch relevanten Informationen gesetzlich nicht vorgesehen ist, sondern auch verwaltungsökonomisch nicht zweckmäßig wäre.

Für statistische (ex-post) Auswertungen entwickelte das Arbeitsmarktservice für das Monitoring im Data Warehouse ein alternatives Konzept zur Aufbereitung des Migrationshintergrunds, das keine gesonderte Erhebung oder Befragung bei den vorgemerkten Personen vorsieht, sondern aus bereits erhobenen Informationen ein Merkmal zuschreibt. Die Datenaufbereitung des AMS auf Registerdatenbasis zum „Migrationshintergrund“ beruht im Kern auf den Staatsbürgerschaftsinformationen des Hauptverbandes und des AMS.

Ein Migrationshintergrund wird in dieser Aufbereitung einer Person zugeschrieben, die entweder eine ausländische Staatsbürgerschaft hat oder hatte oder bei einer (einem) Hauptversicherten mit (ehemals) ausländischer Staatsbürgerschaft als Kind mitversichert ist oder war.

Auswertungen des AMS belegen, dass dieses Konzept den Migrationshintergrund der Wohnbevölkerung, der Beschäftigten und der Arbeitslosen im Vergleich zu den Statistik Austria‑Daten (Referenzdaten) relativ gut abbildet, obgleich das statistische Konzept gegenüber der internationalen Definition ein unterschiedliches ist.

Mit der vorgeschlagenen Novellierung des § 25 AMSG sollen die für statistische Zwecke verarbeiteten Daten für die Umsetzung des politischen Auftrages einer nachhaltigen Qualifizierung und Integration dieser Personen in den Arbeitsmarkt genutzt werden dürfen. Dazu bedarf es einer personenbezogenen Merkmalszuschreibung, konkret der Einspielung statistischer Daten zum Migrationshintergrund in die Personenstammdaten des Arbeitsmarkservice, damit eine personenbezogene Maßnahmen- und Zielgruppensteuerung möglich wird.

Um unterschiedliche Bezeichnungen des zuständigen Bundesministeriums in einer Norm zu vermeiden, sollen diese dem geltenden Bundesministeriengesetz entsprechend angepasst werden.


AlVG-Novelle 2007:

Zu Z 1 (§ 25 AMSG)

Die vorgeschlagene Änderung der den Umgang mit personenbezogenen Daten regelnden Bestimmungen soll einerseits dem Arbeitsmarktservice weiterhin die optimale Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ermöglichen, andererseits aber auch den datenschutzrechtlichen Vorschriften noch besser Rechnung tragen.

Damit soll die Erfassung von Daten, die für die Vollziehung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (zB Frühwarnsystem gemäß § 45a AMFG), des Arbeitsmarktservicegesetzes und des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes erforderlich sind, abgedeckt werden.

Die Verwendung von Gesundheitsdaten ist, da es sich hierbei um besonders schutzwürdige (sensible) Daten im Sinne des § 4 Z 2 DSG 2000 handelt, nur in den Fällen des § 9 DSG 2000 zulässig. § 9 Z 3 DSG 2000 erlaubt die Verwendung sensibler Daten, wenn sich die Ermächtigung oder Verpflichtung hiezu aus gesetzlichen Vorschriften ergibt, die der Wahrung eines wichtigen öffentlichen Interesses dienen.

Die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Gesundheit bei der Arbeitsvermittlung ergibt sich aus § 3 Z 7 AMFG und § 9 Abs. 2 AlVG. Krankheit bildet gemäß § 36 Abs. 5 AlVG einen Tatbestand zur Erhöhung der Freigrenzen bei der Notstandshilfe.

Regierungsvorlage AMSG 1994

Zu § 25:

Die vielfältigen und komplexen Anforderungen an das Arbeitsmarktservice können nur bewältigt werden, wenn das Arbeitsmarktservice über eine moderne technische Ausstattung verfügt. Wesentlicher Kern einer solchen technischen Ausstattung ist ein zeitgemäßes EDV-System. Um dieses auch optimal nutzen zu können, ist es unumgänglich, arbeitsmarkt- und vermittlungsrelevanten Daten, insbesondere der betreuten Personen, Unternehmen und Vertragspartner auf automationsunterstütztem Wege zu ermitteln und zu verarbeiten. Abs. 3 eröffnet für das Arbeitsmarktservice die Möglichkeit, Dienstleister für die Datenverarbeitung heranzuziehen. Abs. 4 und 5 enthalten Regelungen über die Datenweitergabe.

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