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CoachingDas AMS verordnet Maßnahmen: Diese dienen angeblich der Nach- und Umschulung zum Zwecke beruflicher Ausbildung oder der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (§ 9AlVG). Den "Einladungen" ist Folge zu leisten, da ansonsten eine Sperre droht. Allerdings bietet das AMS eine breite Palette an Maßnahmen an, die eher der Behübschung der Arbeitslosenstatistik dienen als einem Zweck, der deR Arbeitslosen dienlich wäre. Darunter fallen Coachings mit ihrem kreativen Leistungsangeboten wie "Clearings" oder "Screenings", mit ihrem Schmäh von Karriereplanung und Flexibilisierungsversprechen. Manche bieten erheiternde Abwechslungen zum Arbeitslosenalltag und manchmal wird dadurch deprimierten Menschen auch durch Zuspruch geholfen. Was uns dabei stört und dem Anspruch auf Selbstbestimmung widerspricht, ist der Zwang mit existenziellen Bedrohungen. Coachings galten bis zur AlVG-Novelle 2007 nicht als Maßnahmen im Sinne des § 9 AlVG. So hatte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2005, Geschäftszahl 2004/08/0208, (seieh auch VwGH 2005/08/0107) festgestellt (Auszug): "Dass 'Coaching' eine solche Maßnahme wäre, ist jedenfalls auf den ersten Blick ebenso wenig erkennbar, wie fraglich ist, ob es - anders als bei Schulungen und sonstigen Lehrgängen - mit den Methoden und Zielsetzungen des "Coaching" überhaupt vereinbar wäre, Personen zur Annahme einer solchen Maßnahme unter der Sanktion des § 10 AlVG zu zwingen, also auf das Element der Freiwilligkeit der Inanspruchnahme einer solchen Unterstützung zu verzichten." Daß Arbeit suchende Menschen bei der "Wiedereingliederung" weniger Rechte als Haftentlassene haben sollen, ist mit den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates unvereinbar und zeigt, welche menschenverachtende Gesinnung die SchreibtischtäterInnen im AMS und die für die AlVG-Novelle verantwortlichen PolitikerInnen haben. Tipp: Coaching ist im Vergleich zu vielen anderen vorgeblichen "Wiedereingliederungsmaßnahmen" oft das geringere Übel. Ist der Coach in Ordnung, kann Coaching durchaus hilfreich sein, auch wenn dadurch das diskriminierende Verhalten Arbeit suchender durch die Wirtschaft nicht beseitigt wird. Daher auf eine Coachingvereinbarung beharren, die entsprechend den Grundsätzen professionellen Coachings den Schutz der Privatsphäre, sprich Vertraulichkeit, gewährt und Berichte an das AMS nur mit Ihrer Zustimmung möglich sind. Auch soll im Falle von Problemen mit dem konkreten Coach ein Wechsel des Coaches vereinbart werden. TIPP: Informieren SIe sich darüber, was ein professionelles Coaching ausmacht und fordern sie dieses auch aktiv ein. Informationen zum Thema Qualitätskriterien für Coaching finden Sie im Internet, z.B. unter:
Sollte das Verhältnis zum Coach nicht in Ordnung sein, so sollte auf jeden Fall eine Dienstaufsichtsbeschwerde an das AMS gemacht werden und nach Ablauf des Coachings eine Auskunft nach Datenschutzgesetz (siehe: AMS & Datenschutz) sowohl beim AMS als auch bei der das Coaching durchführenden Einrichtung verlangt werden und verlangt werden, die unsachliche/diskriminierende Meldungen laut Datenschutzgesetz richtig zu stellen bzw. zu löschen. TIPP: Sobald etwas mit Ihrem Coach nicht stimmt, machen Sie stets darüber ein Gedächtnispürotokoll, damit Sie im Streitfall ein Beweismittel in der Hand haben! Ein Klage wegen übler Nachrede wäre auch möglich, aber ohne Rechtsschutzversicherung mit Risiken verbunden. Siehe VwGH Rechtssätze GZ 2002/08/0262, GZ 2004/08/0208 und GZ 2007/08/0141. Siehe auch: Weiterführende Informationen:
Medienberichte zum Thema Jobcoaching:
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