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  arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / AMS Maßnahmen

AMS-Maßnahmen

Nach- und Umschulungen (berufliche Ausbildung)

Nach- und Umschulungen zum Zwecke der Ausbildung dienen der „Umstellung auf eine andere berufliche Tätigkeit (um mit dieser Tätigkeit ein weiteres Verweisungsfeld für den Arbeitslosen herzustellen) bzw. der Auffrischung von Kenntnissen im erlernten (allenfalls auch im früheren ausgeübten) Beruf.“ (VwGH 93/08/0134). Sie müssen „insbesondere die Erhaltung und den Ausbau markt­fähiger Qualifikationen der Arbeitnehmer fördern“ (§ 31 Absatz 8 AMSG) und sind nur zur Vermittlung fehlender Fähigkeiten zulässig (VwGH 2002/08/0262 RS 2).

„Deppenkurse“ deutlich unter dem eigenen Qualifikationsniveau dürfen daher nicht mit Sperre bedroht werden. Ebenso die erneute Zuweisung zu einem gleichartigen Kurs, wenn im vorhergehenden Kurs das Kursziel erreicht wurde.

Tipp: Lassen Sie sich am Ende des Kurses den Kurserfolg bestätigen um nochmalige Zuweisung zu gleichartigen Kursen leichter abwenden zu können!

Tipp: Laut AMS-Richtlinie sind nach Ende des Kurses in Ihre Personenstammdaten (PST) die „erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten bzw. das Ergebnis der Förderung einzutragen.“1 Verlangen Sie als Akteinsicht einen Ausdruck davon!

Tipp: Geben Sie am Ende des Kurses ruhig Ihre Meinung bei den Feedbackbögen an, damit das AMS nicht dauernd sich auf total irre führende Umfragen berufen kann.

Für Kurse gilt die Begründungspflicht wie für Wiedereingliede­rungs­maßnahmen!

Habe ich ein Recht auf Schulungen?

  • Leider nein. Es ist aber sinnvoll, rechtzeitig eine sinnvolle Schulung/ Maßnahme zu erkämpfen bevor einem vom Berater mitunter recht willkürlich eine mitunter völlig sinnlose Zwangsmaßnahme aufs Aug gedrückt wird.
  • ABER: Das AMS hat Personen, denen nicht binnen der ersten 4 Wochen eine zumut­bare Beschäftigung angeboten wurde, „die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme zu ermöglichen.“ (§ 38a AMSG)
  • Tipp: Warten Sie nicht, bis das AMS Ihnen in irgendeinen gerade verfügbaren Zwangskurs zwingt. Suchen Sie sich rechtzeitig einen sinnvollen Kurs und kämpfen Sie darum, diesen auch zu bekommen! Sie können sich ja auch an die unmittelbaren Dienstvorgesetzten wenden (siehe auch: Dienstaufsichtsbeschwerde), den Geschäftsstellenleiter, an das AMS Österreich oder das Sozialministerium wenden.
  • Tipp: Weigert sich Ihre BetreuerIn Ihnen einen sinnvollen Kurs zu ermöglichen, dann drehen Sie den Spieß um und verlangen eine Niederschrift über die Gründe der Ablehnung!

Was sind meine Rechte in einer Schulung?

  • Sie haben das Recht, sich über schlechte Qualität im Kurs zu beschweren, solange Sie sachlich bleiben und keine Ehrbeleidigung begehen (siehe AMS und Menschenrecht: Meinungsfreiheit).

    Tipp: Beschweren Sie sich nicht nur bei der Kursleitung und dem AMS, machen Sie auch einen Wahrnehmungsbericht an den Rechnungshof, damit er die von Ihnen aufgezeigten Missstände bei der nächsten Überprüfung des AMS berücksichtigen kann.

  • Sie haben das Recht auf Schutz Ihrer Privatsphäre nach Artikel 8 EMRK und müssen nichts über Ihr Privatleben preis geben.
  • Das Kursinstitut darf keine Daten über Sie an das AMS weiter leiten, außer einen kurzen Bericht darüber, ob Sie das Kursziel erreicht haben oder nicht. Keinesfalls darf es über Ihr Verhalten im Kurs berichten! Sie sind nicht verpflichtet, eine Zustimmung zur Weitergabe Ihrer Daten ans AMS zu unterschreiben oder in Formularen persönliche Daten bekannt zu geben! (Siehe VwGH GZ 2005/08/0027)

1AMS Bundesrichtlinie Kernprozess Arbeitskräfte unterstützen, BGS/0502/8201/2008, Seite 19

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