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Die Verweigerung der Bekanntgabe persönlicher Daten alleine ist kein Sperrgrund

Geschäftszahl: 2005/08/0027

Entscheidungsdatum: 28.06.2006

Norm

AlVG 1977 §10;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch Dr. Karl Zach, Rechtsanwalt in 1230 Wien, Haeckelstraße 10, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 21. Jänner 2005, Zl. LGSW/Abt.3- AlV/1218/56/2004-5474, betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Schönbrunner Straße, mit dem der Verlust des Anspruches des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe für die Zeit vom 30. August bis zum 10. Oktober 2004 ausgesprochen wurde, keine Folge gegeben. Zudem sprach die belangte Behörde aus, dass keine Nachsicht gemäß § 10 Abs. 2 AlVG gewährt werde.

In der Begründung gab die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen wieder und stellte folgenden Sachverhalt fest:

"Da ihre persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt nicht ausreichen, wurde Ihnen am 23.8.04 vom Arbeitsmarktservice der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme Jobcoaching bei der Firma Mentor mit Beginn 30.8.04 teilzunehmen.

Sie waren am ersten Kurstag, dem 30.8.04, zwar beim Beginn der Maßnahmen anwesend, haben sich aber geweigert, das Formular über die Gewährung der 'Beihilfe zur Förderung der beruflichen Mobilität' und den Informationsbogen für die Kursteilnehmer auszufüllen, weil Sie persönliche Daten nicht bekanntgeben wollten. Sie wurden daher nicht in den Kurs aufgenommen.

Ihr letztes Dienstverhältnis endete am 27.6.00.

Das Arbeitsmarktservice hat mit Ihnen am 23.8.04 eine Betreuungsvereinbarung mit dem Inhalt abgeschlossen, dass zur Beendigung Ihres Beschäftigungsproblems die Teilnahme an der oa. Wiedereingliederungsmaßnahme mit dem Ziel vereinbart wird, Ihre Chancen zur Eingliederung in den Arbeitsprozess zu verbessern und die Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Es wurde in dieser Betreuungsvereinbarung festgehalten, dass die Maßnahme als Schulungsinhalt Bewerbungen mit Unterstützung von erfahrenen Experten anbietet, um einen Arbeitsplatz zu finden und Sie wurden dabei auf die Rechtsfolgen eines möglichen Anspruchsverlustes gemäß § 10 Abs. 1 AlVG hingewiesen."

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt dahin, dass den Ausführungen des Kursträgers gefolgt werden könne, dass die Weigerung des Beschwerdeführers am 30. August 2004, den Antrag auf Gewährung der genannten Beihilfe und den Informationsbogen für die Kursteilnehmer auszufüllen, als Vereitelung der Kursmaßnahme Jobcoaching anzusehen sei. Für das Arbeitsmarktservice sei bei der Durchführung einer Maßnahme die Kenntnisnahme per Unterschrift der Pflichten, die damit eingegangen würden bzw. die Angaben für die versicherungsrechtliche Abwicklung wegen Auswirkungen auf den Leistungsbezug und die Unfallversicherung unverzichtbar. Dies werde mit dem Beihilfenformular zur beruflichen Mobilität abgewickelt. Das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers habe berechtigter Weise zum Abbruch der Maßnahme geführt. Damit habe der Beschwerdeführer den Erfolg schuldhaft, sei es aus Unkenntnis oder Fehleinschätzung seiner Mitwirkungspflichten bei der Erlangung einer Beschäftigung, vereitelt. Der Beschwerdeführer habe also durch sein Verhalten gegenüber dem Kursträger am 30. August 2004 den Erfolg einer Wiedereingliederungsmaßnahme in den Arbeitsmarkt vereitelt, weshalb die Sanktion gemäß § 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt sei. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Nachsicht vom Ausschluss des Notstandshilfebezuges hätten nicht festgestellt werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer u.a. bereit ist, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- bzw. umschulen zu lassen oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

§ 10 Abs. 1 AlVG bestimmt (u.a.), dass der Arbeitslose für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.

Diese Bestimmungen sind nach § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die belangte Behörde führt in der Begründung ihres Bescheides aus, für das AMS sei bei Durchführung einer Maßnahme "die Kenntnisnahme per Unterschrift der Pflichten, die damit eingegangen" würden bzw. die Angaben für die versicherungsrechtliche Abwicklung wegen Auswirkungen auf den Leistungsbezug und die Unfallversicherung unverzichtbar.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag das nicht nachzuvollziehen:

die belangte Behörde legt nämlich nicht dar, welche persönlichen Daten des Beschwerdeführers sie zu diesen Zwecken benötigt hätte und aus welchen Gründen sie über diese Daten nicht aufgrund des Betreuungsverhältnisses längst verfügt. Darüber hinaus übersieht die belangte Behörde, dass nach § 10 AlVG nur die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme sanktioniert ist.

Soweit die belangte Behörde eine Vereitelung des Erfolges der Maßnahme durch den Beschwerdeführer deshalb angenommen hat, weil dieser das Beihilfeformular und den Informationsbogen nicht ausfüllen wollte, ließ sie offen, inwiefern diese Formulare für den Erfolg der Maßnahme unerlässlich gewesen seien und weshalb die Weigerung des Beschwerdeführers die Verantwortlichen des Kurses berechtigte, ihn von der Teilnahme am Kurs auszuschließen. Feststellungen, die den von der belangten Behörde gezogenen Schluss tragen könnten, hat sie nicht getroffen (vgl. das Erkenntnis vom 15. März 2005, Zl. 2004/08/0047).

Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass nach der Rechtsprechung ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes die Voraussetzung dafür ist, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann (zu dieser aus dem Vereitelungsbegriff abgeleiteten Schlussfolgerung vgl. das Erkenntnis vom 5. September 1995, 94/08/0050; zuletzt Erkenntnis vom 21. Dezember 2005, 2004/08/0244). Dem gegenüber hat die belangte Behörde nur ein fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt, wenn sie ausführt, der Beschwerdeführer habe "schuldhaft, sei es aus Unkenntnis oder Fehleinschätzung seiner Mitwirkungspflichten" gehandelt.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Juni 2006

Dokumentnummer JWT_2005080027_20060628X00


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