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Niederschrift, mündliche Verhandlung, Ladung (§§ 14, 19, 40 AVG)

(letzte Änderung: 14.9.2015)

Niederschriften (§ 14 AVG)

Beim AMS ist es oft Praxis, dass bei Vorsprachen oder Kontrollterminen der AMS-Berater unangekündigt sagt "jetzt machen wir eine Niederschrift" weil ein Kontrollmeldetermin nicht eingehalten wurde, eine Maßnahme oder ein Arbeitsverhältnis nicht begonnen wurde und eine Bezugsperre angedroht wird, oder weil plötzlich bestimmte Bedingungen für den Nachweis der Eigeninitiative oder andere Sachen vom AMS diktiert werden.

Das alles ist unserer Meinung nach oft rechtswidrig, denn Niederschriften sind nur über "Verfahrenhandlungen" möglich wie:

  • mündliche Verhandlungen / Gewährung des Parteiengehörs
  • mündliche Anbringungen (Eingaben) von Beteiligten/Betroffenen
  • Einvernahme von Zeugen oder Sachverständigen
  • Durchführung eines Augenscheins

Niederschriften dienen also nur der Dokumentation von Verfahrenshandlungen die  Sachverhalte erheben und dürfen nicht für Recht setzende Handlungen der Behörde (Zuweisungen, Aufträge über Eigenbewerbungen, ....) verwendet werden.

Bei oben genannten Vorgängen handelt es sich aber "Verfahrensschritte" wie "mündliche Verhandlungen" die laut § 41 AVG so anzuberaumen sind, "dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können." Das hat das AMS mit einer entsprechend rechtzeitig zugestellten Ladung sicher zu stellen. Da in der Regel bei der Vorschreibung von Kontrollterminen die Sachverhalte, zu denen der/die Betroffene in der Niederschrift Stellung nehmen soll, genannt werden, dürfen diese streng genommen Ihnen nicht überraschend bei einem inhaltlich unspezifischen Kontrolltermin vorgeworfen werden.

VORSICHT FALLE: Neuerdings versucht das AMS auch Auflagen per Niederschrift festzuhalten wie beispielsweise die Anzahl der Bewerbungen die mensch als Nachweis der "Eigeninitiative" vorweisen soll. Auflagen können aber prinzipiell nicht per Niederschrift rechtswirksam "verhängt" werden, sondern nur per Bescheidspruch nach § 59 AVG wonach "auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen" ist. Im konkreten Fall ist aber auch die exakte Vorschreibung von einer fixen Anzahl von Eigenbewerbungen nicht rechtens, weil die "Eigeninitiative" als ganzes vom AMS zu bewerten ist und auch nur glaubhaft gemacht werden muss. Der Einsatz einer Niederschrift dient dabei oft nur zur Einschüchterung!

Unserer Meinung nach wäre sogar der Betreuungsplan im Rahmen einer per Ladung angekündigten "mündlichen Verhandlung" zu erstellen, da die Aushandlung des Betreuungsplan nicht zu den in § 49 AlVG genannten Aufgaben der Kontrollmeldung ("Kontrolltermin") gehört. Das AMS ist da natürlich anderer Meinung ...

Zur Niederschrift regelt § 14 AVG:

"(1) Mündliche Anbringen von Beteiligten sind erforderlichenfalls ihrem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten. Niederschriften über Verhandlungen (Verhandlungsschriften) sind derart abzufassen, dass bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Verhandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird.

(2) Jede Niederschrift hat außerdem zu enthalten:

  1. Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des Standes der Sache;
  2. die Bezeichnung der Behörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Beteiligten und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Zeugen und Sachverständigen."

Sowie: "(4) In dem einmal Niedergeschriebenen darf nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen."

Die Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen zur Durchsicht vorzulegen.

Bis zum Schluss der Amtshandlung kann eine (Zustellung der) Ausfertigung (Kopie) der Niederschrift verlangt werden.

Muß ich die Niederschrift unterschreiben?

Nein, Sie haben das Recht die Unterschrift zu verweigern: „Im Sinne des § 14 AVG ist für den Inhalt einer Niederschrift primär die Behörde selbst verantwortlich, während die Teilnehmer an einer Verhandlung gemäß § 14 Abs 3 AVG nur das Recht haben, den Inhalt durch ihre Unterschrift zu bestätigen oder diese zu verweigern“ (VwGH 1676/73 RS 14).

Wenn Sie die Unterschrift verweigern, müsste der/die LeiterIn der Niederschrift die Richtigkeit ausdrücklich bestätigen: „Bei Verweigerung der Unterschrift auf der Niederschrift durch den Beschwerdeführer und unterbliebener AUSDRÜCKLICHER Bestätigung der Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ist die volle Beweiskraft der Niederschrift nach Maßgabe des § 15 AVG nicht gegeben, sodass die Richtigkeit des bezeugten Vorganges von Amts wegen zu ermitteln ist. Der Inhalt der Niederschrift unterliegt in einem solchen Fall der freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG (Hinweis E 14.11.1986, 86/05/0035)“ (VwGH 90/06/0110 RS 2).

Was kann ich gegen eine unrichtige oder unvorteilhafte Niederschrift tun?

Binnen zwei Wochen ab Zustellung können Beteiligte Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift machen. Explizit ist diese zwei Wochen Frist für Einwendungen auch für den Fall, dass eine Niederschrift über eine Tonaufnahme der Verhandlung erst mit Post zugeschickt wird. Unserer Meinung nach ist diese Ungleichbehandlung sofortiger Niederschriften und postalisch zugeschichter Niederschriften verfassungswidrig.

VORSICHT FALLE: Werden keine Einwendungen gegen die Niederschrift gemacht erlangt die Niederschrift als öffentliche Urkunde volle Beweiskraft über den Gegenstand und den Verlauf der betreffenden Amtshandlung: "Es geht zu Lasten des Unterfertigers, wenn dieser ein Schriftstück unterschreibt, ohne sich von dessen Inhalt zu vergewissern" (VwGH 88/18/0085 RS 4).

Hat ein Verhandlungsteilnehmer Einwendungen gegen die Niederschrift vorgebracht, so spricht für die Niederschrift nicht mehr die Rechtsvermutung, dass sie Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig beurkundet. Ob die Einwendungen zu Recht geltend gemacht wurden, ist nicht entscheidend (VwGH 93/01/0059).

TIPP: Das die Niederschrift besondere Beweiskraft hat, diese (spätestens zu Hause) sofort genau durchlesen und wenn Ihre Einwände nicht ausreichend eingearbeitet wurden oder sonst etwas nicht paßt schreiben Sie eine schriftliche Einwendung und weisen ausdrücklich darauf hinweisen, dass für den Fall, dass das AMS diese Einwendung nicht anerkennt, Sie eine Einvernahme über Ihre Einwendung verlangen:

"Damit, daß der Asylwerber ausdrücklich seine Einvernahme beantragt hat, hat er in ausreichender Weise den Gegenbeweis des § 15 AVG angetreten (Hinweis E 27.6.1995, 94/20/0877 und E 4.10.1995, 95/01/0042, 0080)" (VwGH 95/20/0376 RS 1 und VwGH 95/20/0615 RS 2).

Diese Einvernahme können Sie auch noch nach der Frist von 2 Wochen verlangen und somit jederzeit die Niederschrift anfechten!

Mündliche Verhandlungen (§ 40 AVG)

"Mündlichen Verhandlung" sind laut § 40 AVG "unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen". Mensch hat also das Recht, auch Zeugen zu nennen und natürlich eigene Beweismittel einzubringen und auch Beweisanträge an die Behörde zu stellen. Siehe dazu auch: Parteiengehör

Über die "mündliche Verhalndlung" hat die Behörde am Ende eine Niederschrift zu machen (siehe oben).

Ladung (§ 19 AVG)

Zu „mündlichen Verhandlungen“ über die dann „Niederschriften“ gemacht werden können, muss das AMS eine Ladung  zustellen.

Welche Informationen muss die Ladung enthalten?

  1. Ort und Zeit der Amtshandlung
  2. Gegenstand der Amtshandlung
  3. in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.)
  4. welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind
  5. ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsen­dung eines Vertreters genügt
  6. welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.

Welche Voraussetzungen muss sonst noch die Ladung erfüllen?

  1. Der Zweck der Ladung muss klar erkennbar sein: „Es ist nämlich nicht zu erkennen, zu welchem konkreten Gegenstand, der kurz und deutlich zu bezeichnen wäre, die Amtshandlung erfolgen soll … Nach der Aktenlage ergibt sich auch nicht etwa, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen in Kenntnis sein müsste, worauf sich die in Aussicht gestellte Amtshandlung beziehen soll.“ (VwGH 2007/11/0189 RS 1)
    Es reicht also nicht, wenn das AMS nur nebulös von „Unklarheiten, die sich mit Ihrem Bezug ergeben haben“ spricht, sondern es muss den genauen Grund angeben, damit Sie sich auch vorbereiten kön­nen!
  2. Die Ladung muss schriftlich erfolgen, bei einer telefonischen Ladung kann nämlich nicht überprüft werden, ob die gesetzlichen Bestim­mungen eingehalten werden (VwGH 2008/02/0088 RS 1

Muß ich der Ladung nachkommen?

„Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten.“ Wer an der Ladung aus unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen verhindert war, kann, falls das AMS nicht auch so einen neuen Termin gewährt, einen Antrag auf „Wie­dereinsetzung in den vorherigen Stand“ stellen.

Abkürzungen:

AVG ... Allgemeines Verwaltungsgesetz
AlVG ... Arbeitsloseversicherungsgesetz

Siehe auch:

 

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

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