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Parteiengehör: Ihr großer Auftritt! (§ 45 Abs. 3 AVG)


Was ist das Parteiengehör?

Das Recht auf Parteiengehör gehört zu den fundamentalen Grundsätzen jedes rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahren (VwGH 2007/18/0748 RS 2) und wird dennoch allzuoft vom AMS missachtet und führt daher relativ oft zur Aufhebung von Bezugssperren durch den VwGH. Gegenstand des Parteiengehörs ist der von der Behörde festzustellende Sachverhalt, das Ergebnis des Ermitt­lungsverfahrens (VwGH 93/09/0124 RS 2).

Welche Bedeutung hat das Parteiengehör für das Verfahren?

Das AMS darf also nur jene Tatsachen für die Begründung seiner Entscheidungen verwenden, die Ihnen als Partei vorher ausdrücklich vorgehalten worden sind (VwGH 91/02/0142 RS 3).

Wie muss das AMS bzw. eine Behörde das Perteiengehör mir gewähren?

  • Das Parteiengehör hat das AMS amtswegig (von sich aus) zu gewähren (VwGH 98/08/0355 RS 4)
  • Das Parteiengehör muss „in förmlicher und für die Partei erkennbarer Weise“ und „ungeschmälert“ gewährt werden (VwGH  2008/08/0061 RS 3, 2005/12/0157 RS 5)
  • Es muss eine „angemessene Frist“ eingeräumt werden, der Termin muß also rechtzeitig bekannt gegeben werden (VwGH  2005/12/0157 RS, 98/08/0355 RS 4)
  • Das Parteiengehör muss hinsichtlich des gesamten Inhalts der Beweisaufnahme erteilt werden (VwGH  2008/08/0061 RS 3)
  • Bei einer Schätzung sind „Schätzungsmethode, die der Schätzung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schät­zungsergebnisse darzulegen“ (VwGH 2007/08/0126 RS 1)
  • Die Behörde muss Parteiengehör auch über Tatsachen, die sie für offenkundig oder allgemein bekannt hält, gewähren (VwGH 90/04/0265 RS 13 + 14), aber nicht über Tatsachen, die Ihnen als Partei ohnedies bekannt sind, wenn sie diese z.B. selbst als Beweismitteln eingebracht haben. (VwGH 2009/10/0028 RS 3)
  • Nicht nur der Inhalt von Zeugenaussagen und Expertengutachten ist zu nennen, sondern auch die Namen der Zeugen um „um Einwände hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit zu ermöglichen“ (VwGH 85/08/0149 RS 1) bzw. „Gründe für eine unrichtige Aussage durch diese Person hinzuweisen“ (VwGH 2007/18/0748 RS 2) und Namen der Experten, um „allfällige Einwendungen gegen die Person des Sachverständigen oder seine Eignung vorzubringen“ (VwGH 95/10/0034 RS 1)
  • Alle Beweise müssen vollständig vorgelegt werden: „In einem rechtsstaatlichen Verfahren darf es keine geheimen Beweismittel geben; wenn sich die belangte Behörde in ihren Feststellungen auf ein Beweismittel stützt, hat sie den Verfahrensparteien zuvor hiezu Gele­genheit zur Stellungnahme zu geben. Da der Beschwerdeführerin nur ein unvollständiges Gutachten übermittelt wurde, war es ihr nicht möglich, sich mit für das Ergebnis des Gutachtens wesentlichen Annahmen auseinander zu setzen;“ (VwGH 2002/03/0273 RS 5)
  • Das Parteiengehör muss aber nicht die rechtliche Würdigung der Tatsachen umfassen (z.B. VwGH 2008/18/0657 RS 1) und auch nicht welche weitere Vorgangsweise die Behörde ins Auge fasst. (2007/08/0182 RS 1)
  • „Den Parteien ist im Hinblick auf § 45 Abs 3 AVG für ihre Stellungnahme eine ausreichende Frist einzuräumen; so ist auch zur Stellungnahme unter Zuhilfenahme eines Privatgutachtens zu den Ermittlungsergebnissen, denen nur in dieser Weise wirksam entgegengetreten werden könnte, von der Behörde eine – den Umständen nach – angemes­sene Frist zu gewähren.“ (VwGH 2009/12/0096 RS 2)
  • Wenn Sie von Ihrem Recht auf Akteinsicht nicht Gebrauch machen, ist das keine Grund für die Behörde, kein Parteiengehör zu gewähren. „Nur die ausdrückliche Aufforderung zur Akteneinsicht zum Zwecke der Kenntnisnahme von Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens kann die Mitteilung dieser Ergebnisse ersetzen“ (VwGH 2011/01/0129 RS 2)
  • Eine Verletzung der „Mitwirkungspflicht“ „enthebt die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt überhaupt festzustellen, und auch weder ihrer Verpflichtung zur Gewährung von Parteiengehör noch ihrer Begründungspflicht.“ (VwGH 2008/09/0189 RS 3)
  • Ändert sich im Zuge eines Verfahrens das zugrunde liegende Gesetz, „so muss den Parteien, selbst wenn Ihnen während der Geltung der früheren Rechtslage bereits das rechtliche Gehör gewährt worden ist, neuerlich ausdrücklich die Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt werden, gleichgültig, ob die Änderung der Rechtslage während des Verfahrens in einer höheren Instanz ... eingetreten ist.“ (VwGH 2006/07/0088 RS 1)
  • Es „ist den Parteien auch im Berufungsverfahren in gleicher Weise Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.“ Und zwar weil die Behörde „etwa im erstinstanzlichen Bescheid fehlende Feststellungen nachholen will bzw. als sie ihrer Entscheidung in einem wesentlichen Punkt einen anderen Sachverhalt unterstellen will als die Behörde erster Instanz.“ (VwGH 2008/22/0168 RS 1). Beim AMS in der Regel nicht relevant, da es keine weiteren Parteien gibt. Auch das Unternehmen in das vermittelt wird, hat keine Parteienstellung!

Bezüglich AMS-Bezugssperren hat der VwGH die meisten genannten Gründe auch in einem eigenen Rechtssatz zusammen gefaßt (VwGH 98/08/0355)

Was kann ich beim Parteiengehör machen?

Das Parteiengehör umfasst aber nicht nur das Recht, vom Ergebnis einer Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen, sondern es muss Ihnen laut VwGH 2005/12/0157 RS 6 auch ausdrücklich Gelegenheit geboten werden,

  • Vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.
  • Wenn das AMS dabei nicht von sich aus alles offen legt eine Akteinsicht nehmen bzw. verlangen.
  • Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen zu machen, diese zu widerlegen versuchen.
  • Beweisanträge zu stellen (z.B. Zeugen laden, Unterlagen herbei schaffen, ...).
    Siehe: Beweise
  • Ergänzende Tatsachenbehauptungen aufzustellen.
  • Überhaupt die Streitsache erörtern.
  • Eine Äußerung zu den rechtlichen Konsequenzen der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens für die Lösung des Rechtsfalles abzugeben (VwGH 1547/79).
  • Die Rechtsbelehrungspflicht einfordern und sich über Ihre Rechte und möglichen Verfahrenschritte anleiten lassen
    Siehe Rechtsbelehrungspflicht

Welche Rechtsfolgen hat die Verletzung des Parteiengehörs?

„Bezieht die belangte Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente ein, die dem Beschwerdeführer nicht bekannt waren, verstößt sie gegen das auch im Verwaltungsverfahren anerkannte 'Überraschungsverbot'“ (VwGH 93/10/0019 RS 1)

In erster Instanz (Erstbescheid, Sperrbescheid):

  • Leider gering, denn die  „Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG wegen Ermittlungsmängeln ist nicht gerechtfertigt ... weil im Berufungsverfahren die Möglichkeit der Sanierung der Verletzung des Parteiengehörs besteht.“ (VwGH 2009/07/0094 RS 4). Sie müssen also gegen diesen Bescheid berufen. Darum sind auch die Erstbescheide in erster Instanz so mangelhaft. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wäre da aber dennoch angebracht.

In zweiter Instanz:

  • Stellt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil die Verletzung des Parteiengehörs fest, so kann er dieses aufheben. Zustellung des VwGH-Urteils (an ihren Rechtsanwalt) zur Wiederaufnahme des Verfahrens geltend machen können. Die derzeitige Praxis scheint zu sein, dass das Bundesverwaltungsgericht dann eine Neuverhandlung macht und die Verfahrensverletzung einfach nachholt. Ob das wirklich rechtskonform ist, ist eine gute Frage, weil bislang der Verwaltungsgerichtshof nur kassatorisch tätig werden konnte, das heißt die Bescheide bzw. Urteile nur aufheben konnte, womit im Falle einer Bezugssperre diese unwiderruflich aufgehoben war.
  • Der Mangel beim Parteiengehör führt nur dann zur Aufhebung des Bescheides „wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis kommen konnte“ aber nicht „wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne jedoch die ihm im angefochtenen Bescheid ange­lasteten Tathandlungen konkret zu bekämpfen und ohne darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre.“ (VwGH 2008/09/0259 RS 1).

Siehe auch:

Musterbriefe

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

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