Arbeitslosigkeit
News
Fäauml;lle
& Berichte
Rechtshilfe
Downloads
Aktionen
Links
Gewerkschaft
Termine
Rechtsinfo Anfrage
üuuml;ber
uns
Aktive Arbeitslose
|
|
arbeitslosennetz.org
// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
/ Verwaltungsverfahren: Rechtsbelehrungspflicht
("Manuduktionspflicht")
Rechtsbelehrungspflicht (§ 13a AVG „Manuduktionspflicht“)
Wenn Sie nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter
(Rechtsanwalt, siehe Vertretung)
vertreten werden, hat die Behörde Sie von Amts wegen, also aktiv
von sich aus, über Ihre Rechte und wie Sie diese durchsetzen
können, anzuleiten bzw. zu belehren. Daraus ergibt sich auch die
Pflicht der Behörde, zu Mängelbehebung
einen Verbesserungsauftrag zu stellen.
Was umfasst die Rechtsbelehrungspflicht?
- Sie müssen angeleitet werden, WIE Sie
Verfahrenshandlungen im aktuell laufenden
Verfahren zu machen haben, damit diese rechtskonform
sind. Anträauml;ge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
gehöouml;ren aber auch dazu! (GZ 93/01/0673 RS 2)
- Sie müssen darüber belehrt werden, welche
Rechtsfolgen diese Handlungen oder deren
Unterlassung unmittelbar hat (Rechtsmittelbelehrung
nach § 61 AVG)
- Die Pflicht zur Rechtsbelehrung entsteht unabhängig
davon, ob Sie selbst rechtskundig sind.
Sie besteht solange Sie nicht durch einen Anwalt
vertreten sind.
In der Regel sind Anleitungen mündlich, können aber auch
schriftlich sein.
Was fällt leider nicht unter die Rechtsbelehrungspflicht?
- „Unterweisungen zu erteilen, wie ein
Vorbringen zu gehalten ist, damit dem Antrag allenfalls
stattgegeben werden könnte.“ (VwGH 2004/08/ 0111 RS
2). Die Rechtsbelehrungspflicht betrifft nur die Form, aber
nicht den konkreten Inhalt Ihrer Handlungen!
- „zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung
bestimmter Beweisanträge anzuleiten“ (VwGH 89/18/0162 RS 2)
- auf inhaltliche Mäauml;ngel des Antrags wie fehlende
Unterlagen hinweisen (VwGH 95/19/0544 RS 2).
- kein auf Belehrung über Möglichkeit, einen Rechtsbeistand
beizuziehen. (VwGH 2008/21/0068)
- anzuleiten, "wie ein Beweisanbot an die
Behörde zu erstatten ist". (VwGH 2004/02/0362 RS 1)
Welche Folgen können Fehler in der Rechtsbelehrung haben?
- Fehlerhafte Auskünfte sind kein Grund, geltende
Gesetze nicht einzuhalten. Es gibt auch kein
subjektives Recht auf eine Entscheidung
gemäß vorheriger Auskunft.
- Wo in Einzelgesetzen keine Regelung für fehlerhafte Auskünfte
besteht kann aber die Amtshaftung
geltend gemacht und auf Schadenersatz geklagt werden (VwGH
2002/08/0041 RS 5).
- Wenn Sie sich erst im Laufe des Verfahrens durch einen Anwalt
vertreten lassen, werden dadurch vorherige Mängel in der
Anleitung nicht automatisch behoben. Es wird gleiche Regel wie
beim Verbesserungsauftrag gelten (siehe dazu VwGH 2010/06/0041
RS 4).
- Die Verletzung der Rechtsbelehrungspflicht kann aber ein wesentlicher
Verfahrensmangel sein im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 Lit
c Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) und zur Aufhebung eines
Bescheides führen.
VORSICHT FALLE: Berufen Sie sich vor dem VwGH auf eine
Verletzung der Rechtsbelehrungspflicht, dann müssen Sie aber
auch konkret beschreiben, an welchen Handlungen Sie dadurch
gehindert waren (VwGH 2003/08/0036 RS 1).
- ABER: „Für die Frage der Verletzung einer Entscheidungspflicht
ist nur das von der Partei im Verwaltungsverfahren tatsächlich
erhobene Begehren maßgebend, nicht jedoch ein möglicherweise aus
Anlass einer Manuduktion erst zu erhebendes.“ (VwGH 2008/12/0022
RS 3)
Impressum
|