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Rechtsbelehrungspflicht (§ 13a AVG „Manuduktionspflicht“)

Wenn Sie nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt, siehe Vertretung) vertreten werden, hat die Behörde Sie von Amts wegen, also aktiv von sich aus, über Ihre Rechte und wie Sie diese durchsetzen können, anzuleiten bzw. zu belehren. Daraus ergibt sich auch die Pflicht der Behörde, zu Mängelbehebung einen Verbesserungsauftrag zu stellen.

Was umfasst die Rechtsbelehrungspflicht?

  • Sie müssen angeleitet werden, WIE Sie Verfahrenshandlungen im aktuell laufenden Verfahren zu machen haben, damit diese rechtskonform sind. Anträauml;ge auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gehöouml;ren aber auch dazu! (GZ 93/01/0673 RS 2)
  • Sie müssen darüber belehrt werden, welche Rechtsfolgen diese Handlungen oder deren Unterlassung unmittelbar hat (Rechtsmittelbelehrung nach § 61 AVG)
  • Die Pflicht zur Rechtsbelehrung entsteht unabhängig davon, ob Sie selbst rechtskundig sind. Sie besteht solange Sie nicht durch einen Anwalt vertreten sind.

In der Regel sind Anleitungen mündlich, können aber auch schriftlich sein.

Was fällt leider nicht unter die Rechtsbelehrungspflicht?

  • „Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gehalten ist, damit dem Antrag allenfalls stattgegeben werden könnte.“ (VwGH 2004/08/ 0111 RS 2). Die Rechtsbelehrungspflicht betrifft nur die Form, aber nicht den konkreten Inhalt Ihrer Handlungen!
  • „zur Erhebung bestimmter Behauptungen und zur Stellung bestimmter Beweisanträge anzuleiten“ (VwGH 89/18/0162 RS 2)
  • auf inhaltliche Mäauml;ngel des Antrags wie fehlende Unterlagen hinweisen (VwGH 95/19/0544 RS 2).
  • kein auf Belehrung über Möglichkeit, einen Rechtsbeistand beizuziehen. (VwGH 2008/21/0068)
  • anzuleiten, "wie ein Beweisanbot an die Behörde zu erstatten ist". (VwGH 2004/02/0362 RS 1)

Welche Folgen können Fehler in der Rechtsbelehrung haben?

  • Fehlerhafte Auskünfte sind kein Grund, geltende Gesetze nicht einzuhalten. Es gibt auch kein subjektives Recht auf eine Entscheidung gemäß vorheriger Auskunft.
  • Wo in Einzelgesetzen keine Regelung für fehlerhafte Auskünfte besteht kann aber die Amtshaftung geltend gemacht und auf Schadenersatz geklagt werden (VwGH 2002/08/0041 RS 5).
  • Wenn Sie sich erst im Laufe des Verfahrens durch einen Anwalt vertreten lassen, werden dadurch vorherige Mängel in der Anleitung nicht automatisch behoben. Es wird gleiche Regel wie beim Verbesserungsauftrag gelten (siehe dazu VwGH 2010/06/0041 RS 4).
  • Die Verletzung der Rechtsbelehrungspflicht kann aber ein wesentlicher Verfahrensmangel sein im Sinne des § 42 Abs 2 Z 3 Lit c Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) und zur Aufhebung eines Bescheides führen.
    VORSICHT FALLE: Berufen Sie sich vor dem VwGH auf eine Verletzung der Rechtsbelehrungspflicht, dann müssen Sie aber auch konkret beschreiben, an welchen Handlungen Sie dadurch gehindert waren (VwGH 2003/08/0036 RS 1).
  • ABER: „Für die Frage der Verletzung einer Entscheidungspflicht ist nur das von der Partei im Verwaltungsverfahren tatsächlich erhobene Begehren maßgebend, nicht jedoch ein möglicherweise aus Anlass einer Manuduktion erst zu erhebendes.“ (VwGH 2008/12/0022 RS 3)

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