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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Ermittlungsverfahren und Mitwirkungspflicht (§ 56 AVG) Ermittlungsverfahren und Mitwirkungspflicht (§ 56 AVG)Alles was mit einem Bescheid endet, hat das Ermittlungsverfahren als Voraussetzung. Es hat zwei Aufgaben:
Zur Klärung von Vorfragen kann das Ermittlungsverfahren nach § 38 AVG unterbrochen werden. Eine Vorfrage ist eine Rechtsfrage, die für den Ausgang des Verfahrens eine entscheidende (unabdingbare) Voraussetzung bildet, aber nicht in den Zuständigkeitsbereich der das Verwaltungsverfahren führende Behörde fällt. Ist die Vorfrage entschieden muss die Behörde diese als Grundlage ihres Bescheids nehmen und darf diese nicht selbst beurteilen (VwGH 96/03/0121 RS 1) Das Ermittlungsverfahren ist von Amts wegen einzuleiten (Offizialmaxime). Dort, wo die Ermittlung von Tatsachen ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist, weil sie nur dieser bekannt sind, muss die Partei diese selbst im Rahmen der Mitwirkungspflicht selbst einbringen (VwGH 2008/08/0196 RS 2). Die Mitwirkungspflicht geht aber nicht so weit, dass die Behörde sich „die amtswegigen Wahrheitserforschungs- und Begründungspflicht“ ersparen kann. Allerdings müsse Sie dann eine „ihrem Nachteil unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsannahme“ hinnehmen! (VwGH 99/09/0260) Die Behörde bestimmt den Ablauf des Ermittlungsverfahrens auch dann, wenn Sie das Verfahren mit einem Antrag eingeleitet haben (Grundsatz der arbiträren Ordnung). Die Behörde hat nach den Prinzipien der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis vorzugehen (Effizienzprinzip). Die Behörde darf aber aus Kostenspargründe nicht das Parteiengehör schmälern oder die Feststellung erforderlicher Beweise ablehnen (VwGH 88/11/0145 RS 4).
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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