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/ Beweise (§§ 45 – 54 AVG)
Beweise (§§ 45 – 54 AVG)
(Kapitel Tonaufnahme aktuallisiert am 24.10.2021)
Nach § 37 AVG hat die Behörde von sich aus
(„von Amts wegen“) im Ermittlungsverfahren
den maßgeblichen Sachverhalt in einem Beweisverfahren zu ermitteln
(„Grundsatz der materiellen Wahrheit“).
Grundsätzlich ist die Ermittlung der Beweise Pflicht der Behörde
und nicht Ihre: „Wenn auch die Partei eines Verwaltungsverfahrens,
wenn sie ihrer Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist, eine
entsprechende Mitwirkungsverpflichtung trifft (Hinweis E 12.
Dezember 2002, 98/07/0159), so entbindet diese die Behörde nicht
davon, von sich aus für die Durchführung aller zur Klarstellung
des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen.“ (VwGH
2007/07/0169 RS 2)
Sie haben aber das Recht von sich aus (Anbringen)
oder im Zuge des Parteiengehörs
eigene Beweismittel vorzulegen oder Beweismittelanträge zu
stellen.
-
Über diese „Beweismittelanträge“ muss die
Behörde zwar keinen eigenen Bescheid erstellen (VwGH
88/04/0336 RS 1), sie darf sich aber „über erhebliche
Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne
Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen“
(VwGH 2009/08/0120 RS 1).
-
„Nach ständiger hg. Rechtsprechung
dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt
werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt
werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel
– ohne zulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich
ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
19. Juni 2008, Zl. 2008/18/0102, sowie vom
11. Dezember 2007, Zl. 2004/18/0018).“ (VwGH
2007/18/0461 E)
-
Die Behörde darf aus Gründen der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis nicht für die Feststellung
des maßgebenden Sachverhalts erforderliche Beweise
ablehnen (VwGH 88/11/0145 RS 4)
TIPP: Nutzen Sie also Ihr
Recht, Beweismittelanträge zu stellen! Sie können das im Rahmen
des Parteiengehörs
machen oder besser noch schriftlich per Einschreiben.
Nach § 46
AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht,
was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet
und zweckdienlich ist.
Die im AVG geregelten Beweismittel sind also keine vollständige
Aufzählung:
- Urkunden (§ 47 AVG)
- Zeugen (§§ 48 – 51 AVG)
- Sachverständige (§§ 52 – 53b AVG)
Grundsätzlich werden zwei Arten von Beweismittel unterschieden:
- Unmittelbarer Beweis:
Ist direkt auf die entscheidungsrelevante
Tatsache gerichtet. Z.B. Die Staatsbürgerschaft wird durch
Vorlage des Staatsbürgerschaftsnachweises (Urkunde) bewiesen.
Ein Zeuge der den betreffenden Tatvorgang (Bewerbungsgespräch)
selbst miterlebt hat bzw. daran beteiligt war.
- Mittelbarer Beweis („Indizienbeweis“):
Der Beweis belegt entscheidungsfremde
Tatsachen von denen durch einen Erfahrungsschluss auf die
entscheidungsrelevante Tatsache geschlossen wird. Dazu gehört
auch Beweis vom „Hörensagen“: Eine Person berichtet darüber,
was ihr von anderen als Beobachtung mitgeteilt wurde (VwGH
84/08/0078 RS 1). Aber: „Die Behörde darf sich nicht mit einem
mittelbaren Beweis zufrieden geben, wenn der Aufnahme des
unmittelbaren Beweises keine tatsächlichen Hindernisse
entgegenstehen.“ (VwGH 91/19/0282 RS 4). Sie muss z.B. die
Identität des Zeugen feststellen und ihn/sie zur Zeugenaussage
laden (VwGH 84/08/0078 RS 1).
In Österreich gibt es kein
Verwertungsverbot für unter einer Rechtsverletzung
zustande gekommenen Beweise (VwGH 88/17/0130 RS 1). Natürlich
können Sie gegen jene, die diese Rechtsverletzung begangen haben,
rechtlich vorgehen und z.B. auf Verleumdung oder Ehrverletzung
klagen).
Unzulässige Beweismittel
Unzulässig sind aber Beweismittel, die
gesetzliche Regelungen unterlaufen oder Rechte Dritter
beeinträchtigen, z.B.:
-
Jemand der nicht als Zeuge vernommen werden
darf, darf auch nicht als Auskunftsperson befragt werden
-
Wenn die Verwertung des Beweismittels
gesetzlich verboten ist oder gerade dem Zweck widerspräche,
den das Verbot bezweckt, das durch die Beweiserhebung verletzt
wurde (VwGH 92/06/0007 RS 4).
Dazu gehört das Verbot der
Aufzeichnung des Gespräches einer oder mehrerer
Personen, das nicht für den/die das Gespräch aufnehmenden
bestimmt ist (§ 120 StGB). Ebenso gehört unserer Meinung
nach die Verletzung des Briefgeheimnisses und des
Fernmeldegeheimnisses dazu wie die Verletzung des
Datenschutzgesetzes und der Schutz der Privatsphäre nach
Artikel 8 EMRK. (Ausnahme: „Lauschangriff“ auf richterlicher
Anordnung)
Die Behörde darf nur einen Beweis, den sie auch
aufgenommen hat, auf seine Glaubwürdigkeit hin bewerten (Verbot
der antizipierenden Beweiswürdigung). (VwGH 91/19/0282 RS 3)
Rechtsgrundlagen
Siehe auch:
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair
Quelle: Erste Hilfe Handbuch fÜr Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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