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  arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / AMS-Maßnahmen und AMS-Kurse

Datenschutz: So schützen Sie Ihre persönlichen Daten in AMS-Schulungen

(Notdürftig aktuallisiert am 5.3.2021)

  • Infotag/Kursbeginn:
    Gehen Sie nach Möglichkeit nicht alleine zum Infotag von AMS-Schulungen, weil hier „Überrumpelungsgefahr“ besteht und im Streitfall sonst kein Zeuge für Sie aussagt. Schreiben Sie oder Ihre Begleitperson alles genau auf und lassens Sie sich auch schrifltiche Informationen geben. Geben Sie nichts her - auch Ihre Zuweisung nicht - ohne davon vorher eine Kopie erhalten zu haben!

  • „Kursvereinbarungen“:
    Unterschreiben Sie nichts sofort, und schon gar nicht, wenn Sie es nicht genau durchgelesen und verstanden haben und eine Kopie erhalten haben. Nehmen Sie sich Bedenkzeit und die „Vereinbarung“ mit nach Hause und lassen Sie diese überprüfen. Prinzipiell darf das Kursinstitut die Teilnahme eines vom AMS unter Sperrdrohung zugewiesenen Kurses nicht von der Unterzeichnung einer privatrechtlichen Vereinbarung abhängig machen!
  • Datenschutzerklärung des Kursinsituts
    Nach EU DSGVO ist das Kursinstitut verpflichtet, Sie über den Umfang, Verwendungszweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung aufzuklären. In der Regel wird das durch eine "Datenschutzerklärung" oder ähnlichem gemacht, bei dem pauschal der § 25 AMSG mit all seinen Daten die eigentlich nur das AMS erheben darf, angeführt. Das Kursinstitut ist aber kein allgemeiner Auftragsverarbeiter nach EU DSGVO sondern ein Dienstleister nach § 32 AMSG, der vom AMS mit einem bestimmten Zweck beauftragt worden ist. Und nur für diesen Zweck des Kurses, der natürlich im Rahmen der Gesetze sein muß, darf das Kursinstitut Daten verarbeiten! Zum Beispiel darf ein AMS-Kursinsitut nach wie vor keine sanktionsbedrohte Arbeitsvermittlung druchfürh und daher auch dem AMS keine Meldung machen, wenn SIe sich nicht auf einem unverbindlichen Stellenvorschlag des Kursinsituts beworben haben!
  • Daten-Formulare:
    Geben Sie keine persönlichen Daten in Formularen bekannt, die Sie nicht bekannt geben wollen! Laut Verwaltungsgerichtshof darf das AMS Ihnen den Bezug nicht sperren, nur weil Sie die Bekanntgabe von Daten verweigert haben. Unterschreiben Sie keine Zustimmungserklärungen zur Weitergabe von Daten an das AMS! Sie haben auch das Recht, diese später jederzeit zu widerrufen!
  • Psychotests und andere Daten, die der Begründung einer AMS-Maßnahmen dienen:
    Vermittlungshindernisse, die eine Maßnahme begründen, dürfen nicht in der Maßnahme selbst ermittelt werden, sondern ürfen nur vom AMS selbst ermittelt werden! Dies gilt insbesndere, wenn es sich dabei um besonders sensible Daten wie Gesundheitsdaten handelt!
    Zudem handelt es sich bei Psychotests um sensible bzw. besonders geschützte Daten, die nur mit einer konkreten Gesetzesgrundlage erhoben werden dürfen. In § 25 AMSG ist die Speicherung von Daten aus psychologischen Tests jedenfalls nicht vorgesehen und ist daher rechtswidrig!

  • Versicherungsdatenauszug und andere Daten, die bei Dritten Stellen gespeichert sind: Werden gerne verlangt. Es besteht überhaupt keine Rechtsgrundlage dafür, dass Sie solche Daten bekannt geben! Es darf Sie niemand dazu nötigen, der Übermittlung Daten Dritter über Sie zuzustimmen! Entweder es gibt eine gesetzliche Grundlage für eine derartige Datenübermittlung - dann ist eine Zustimmung Ihrerseits nicht erforderlich - oder es handelt sich um eine Maßnahme, die nur auf freiwilliger Basis gemacht werden darf.
    Der Versicherungsdatenauszug enthält Daten über Krankenstände, also vom DSG / der EU DSGVO besonders geschützte Gesundheitsdaten! Das AMS hat aber kein Recht, dieses Daten zu verarbeiten!
  • Erzählen Sie in AMS-Kursen nicht aus Ihrem Privatleben! Der Schutz der Privatsphäre ist durch Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 1 Datenschutzgesetz geschützt. Beide Bestimmungen stehen im Verfassungsrang und sind unmittelbar anzuwenden soferne dieses nicht durch ein Gesetz in Übereinstimmung mit den Ausnahmenbestimmungen der EMRK eingeschränkt wird!
  • Verlangen Sie von Ihrem Trainer oder Coach eine schriftliche Verschwiegenheitserklärung mit entsprechenden Santionen/Widergutmachungspflichten für den Coach, wenn er die Vertraulichkeit verletzt!
  • Sie haben das Recht, einmal im Jahr vom AMS und von Kursinstituten Auskunft über gespeicherte Daten nach Datenschutzgesetz zu verlangen und das Recht, falsche Daten richtigstellen und illegal gespeicherte Daten löschen zu lassen. Kommen AMS und Kursinstitute dem nicht nach, können Sie eine Beschwerde bei der Datenschutzkommission machen.
  • Machen Sie eine Beschwerde bei zuständigen AMS-Landesgeschäftsstelle, bei der Volksanwaltschaft sowie bei der Datenschutzbehörde (das Kursinstitut arbeitet ja nach § 32 AMSG im Auftrag des AMS und ist gesetzlich verpflichtet, ihre Date ganz besonders zu schützen) und schicken uns Ihre Unterlagen, damit wir auch gegen das System hinter dem Mißstand etwas tun können.
  • Beschwerden und Berichte über grundlendere Mißstände im Datenschutz können Sie auch an den Datenschutzrat sowie an die Grundrechteagentur der Europäischen Union schicken.
  • Verlangen Sie spätestens am Ende des Jahre entsprechend dem Datenschutzgesetz eine Auskunft über die über Sie gespeicherten Daten sowohl beim AMS als auch beim Kursinstitut!

Musterbriefe

Rechtliche Grundlagen

Siehe auch:

Ansprechstellen für Beschwerden

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