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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe /  Bescheid (§§ 58 ff. AVG)

Bescheid (§§ 58 ff. AVG)

Wesen und Aufbau des Bescheids

Nach dem Verständnis des Bundes-Verfassungsgesetzes sind Bescheide alle hoheitlichen Akte von Verwaltungsbehörden, durch die in verbindlicher Weise (normativ) über Rechtsverhältnisse im Einzelfall Recht gesprochen wird. Sie sind notwendig, um das in der Verfassung festgeschriebene Prinzip der Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten.

VORSICHT FALLE: Das AMS hält sich nicht an diesen in der Verfassung festgeschriebenen Grundsatz und glaubt fallweise rechtswidrig, einem derartige Aufträge/Auflagen durch Niederschriften oder Verstecken in der Betreuungsvereinbarung aufzwingen zu können. Wenn das AMS über den Anspruch von Bezügen (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, etc.) aber auch deren Einstellung entscheidet, erhalten Sie in der Praxis oft nur eine „Mitteilung“. Sie haben aber in diesen Fällen das Recht einen Bescheid zu verlangen!

Der Bescheid ist der schriftliche Schlusspunkt der Erledigung eines behördli­chen Verwaltungsverfahrens.

Es gibt zwar keine Formvorschriften für den in den §§ 58ff AVG geregelten Bescheid, er muss aber Folgendes enthalten:

  • Bezeichnung „Bescheid“ oder als Ganzes als solcher erkennbar sein
  • Bezeichnung der entscheidenden Stelle/Behörde
  • Datum
  • Adressat (Empfänger) des Bescheids
  • Spruch
  • Begründung
  • Rechtsmittelbelehrung (Berufungsmöglichkeiten)
  • Name des/der Genehmigenden
  • Unterzeichnung oder Beglaubigung

Wesentliche Elemente des Bescheides sind Behördenbezeichnung, der Adressat, der Bescheidwille (Ausübung hoheitlicher Befugnisse, Bescheidbezeichnung), die rechtskraftfähige Weise der Erledigung (Spruch) sowie die Begründung. Fehlt ein wesentliches Element wird die schriftliche Erledigung absolut nichtig, aus dem Schriftstück dürfen daher keine Rechtsfolgen abgeleitet werden. Eine Berufung gegen den derart nichtigen „Bescheid“ führt zu dessen Auf­hebung. Andernfalls kann (und soll) der Bescheid – auch von Amts wegen – „berichtigt“ werden.

Ist nicht klar, ob ein Bescheid vorliegt, darf aufgrund der Rechtsschutzfunktion des Bescheides weder das Vorliegen noch das Nichtvorliegen eines Bescheides zum Nachteil des/der Betroffenen angenommen werden (VfSlg. 14.803/1997)

Bescheidspruch

Der Spruch hat alle in Verhandlung stehenden Fragen zu „erledigen“ (gemäß § 59 AVG), hat aber auch auf sämtliche Einwendungen einzugehen, die z.B. in der Niederschrift oder einer schriftlichen Stellungnahme ("Anbringen") zu einer Sperre gemacht wurden. Beinhaltet der Spruch zwei miteinander logisch unvereinbare Teile, ist der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Ist der Spruch nicht eindeutig, kann die Begründung zur Interpretation herangezogen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, was der Betreuer oder das AMS gemeint hat, oder im Akt an Beweismitteln angesammelt wurde, sondern auf den objektiven Erklärungswert des Spruchs.

Wenn der Bescheid nicht voll inhaltlich der Partei (Arbeit suchender) entspricht, muss dieser eine Begründung enthalten!

In der Begründung sind

  • die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt),
  • die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Überlegungen sowie
  • die Beurteilungen von einzelnen Rechtsfragen

klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Achtung: Eine unrichtige Begründung ist zwar ein Verfahrensmangel, macht alleine den Bescheid aber nicht rechtswidrig, wenn der Inhalt des Spruchs rechtlich in Ordnung ist. Die übergeordnete Behörde kann in einer Berufung „sanieren“.

Begründung des Bescheids

Die mangelhafte Begründung eines letztinstanzlichen Bescheides (Bescheid durch AMS Landesgeschäftsstelle) ist aber ein wesentlicher Verfahrensmangel, der zur Aufhebung durch den VwGH führt, wenn die Behörde bei Beachtung der Begründungspflicht zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können (§ 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG). Das Fehlen jeglicher Begründung oder die bloße Aufnahme von Aus­führungen ohne Begründungswert stellt Willkür dar, sodass der Bescheid wegen Verstoß gegen den Gleichheitssatz vom VfGH aufzuheben ist.

  • Auch wenn die Behörde davon ausgeht, dass der Sachverhalt klar gegeben ist (§ 56 AVG) oder bestimmte Sachverhaltselement offenkundig sind (§ 45 Abs 1 AVG), hat sie diese Umstände anzugeben und zu begründen, warum sie diese Sachverhalts­elemente als gegeben annimmt.
  • Die Behörde muss sich zum Beweiswert der aufgenommenen Beweise äußern und schlüssig darlegen, warum sie auf Grund dieser Beweise zu einer Sachver­halts­an­nahme gelangt ist.
  • „Damit die Entscheidung der Behörde auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft werden kann, bedarf es bei>Widersprüchen in den Behauptungen und Angaben der Verfahrensparteien in Auseinandersetzung damit und mit den sonstigen Ermittlungsergebnissen einer klaren und übersichtlichen Zusammenfassung der maßgeblichen Erwägungen bei der Beweiswürdigung.“ (VwGH 2003/08/ 0116 RS 1)
  • Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützen. (VwGH 2003/08/0116 RS 2)
  • Die Behörde darf Ihre Darstellung nicht einfach ignorieren und hat sich mit dieser auseinander zu setzen. Dabei hat Sie, von Amts wegen, „alle ihr sich bietenden Erkenntnisquellen sorgfältig auszuschöpfen und insbesondere alle Umstände zu erheben, die sich nach der Sachlage anbieten oder als sachdienlich erweisen könnten (VwGH 2003/08/0116 RS 4).

Die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage, d.h. warum die Behörde den Sachverhalt unter eine bestimmte Regelung subsumiert hat oder nicht. Die Begründung muss die Rechtsgrundlagen der Entscheidung angeben, bei unbestimmten Begriffen muss die Behörde Ihre Auslegung begründen.

Rechtswirksam wird der Bescheid erst mit der Erlassung, das heißt mit der Zu­stellung nach Zustellgesetz (Einschreiben). Der Bescheid muss der geltenden Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung gelten. Daher stets auch das Einschreiben aufheben! Die „Erlassung“ darf nicht durch telefonische Mitteilung, Akteinsicht oder formlose Zustellung gemacht werden!

Rechtsmittelbelehrung (§ 61 AVG)

Die Rechtsmittelbelehrung ist sozusagen ein Spezialfall der Rechtsbelehrungspflicht nach § 13a AVG und ersetzt diese, wo Sie eine schriftliche Rechtmittelbelehrung erhalten. Jeder Bescheid hat nach § 58 Abs. 1 AVG eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

Was enthält die Rechtsmittelbelehrung?

  • ob Sie gegen einen Bescheid ein Rechtsmittel ergreifen können
  • in welcher Frist Sie dieses Rechtsmittel einbringen können
  • Bei welcher Behörde Sie dieses Rechtsmittel einbringen können
  • VORSICHT FALLE: Auf außerordentliche Rechtsmittel muss die Behörde kundenunfreundlicherweise leider nicht hinweisen: Wiederaufnahmeantrag, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, Beschwerde an öffentliche Gerichtshöfe (Verwaltungsgerichtshof (VwGH), Verfassungsgerichtshof (VfGH)). Der Amtsschimmel nimmt an, das gehöre zum Allgemeinwissen.

Welche Folgen haben Fehler in der Rechtsmittelbelehrung?

  • Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder behauptet fälschlicherweise, dass keine Rechtsmittel bestehen, oder werden listigerweise zu kurze Fristen genannt, so können Sie dennoch das Rechtsmittel in der vollen Frist einbringen.
  • Eine fehlende Rechtsmittelbelehrung eröffnet aber nicht den Weg zu den öffentlichen Gerichtshöfen VwGH und VfGH.
  • Versäumen Sie aufgrund fehlender oder falscher Rechtsmittelbelehrung eine Frist, können Sie innerhalb von 2 Wochen ab dem Zeitpunkt wo Sie davon erfahren, dass die Belehrung falsch war, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen.
  • Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, ist Ihr Rechtsmittel gültig, wenn Sie es bei der den Bescheid ausstellenden Behörde oder bei der fälschlicherweise als zuständig bezeichneten Behörde einbringen
  • Wird im Bescheid eine längere Frist als die gesetzliche genannt, können Sie dennoch diese längere Frist voll ausnutzen!
  • Wird im Bescheid fälschlicherweise die Möglichkeit zu einem Rechtsmittel genannt und versäumen Sie daher die Beschwerde an VwGH oder VfGH (binnen 6 Wochen), können Sie bei VwGH und/oder VfGH Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand stellen. Das fälschlicherweise genannte Rechtsmittel wird dadurch aber nicht zulässig.

VORSICHT FALLE: In letztinstanzlichen Bescheiden (in der Regel die 2. Instanz, beim AMS Berufungsbescheid der Landesgeschäftsstelle) muss die Behörde zwar einen Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit innerhalb von 6 Wochen bei VwGH und VfGH geben, tut Sie es nicht, haben Sie leider Pech gehabt. Man nimmt also an, das sei Allgemeinwissen ...

Entscheidungspflicht der Behörde

Der Bescheid ist „ohne unnötigen Aufschub“, aber auf jeden Fall innerhalb von 6 Monaten, zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in dieser Frist, ist ein Säumnisbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.

Aufschiebende Wirkung von Berufungen gegen Bescheide

Das Recht auf aufschiebende Wirkung seht sogar im Verfassungsrang und darf nicht grundsätzlich verweigert werden. Dies hat der Verfassungsgerichtshof beispielsweise Ende der 90er Jahr aus Anlass im AlVG eingeführten generellen Verweigerung der aufschiebenden Wirkung für Berufungen gegen Einstellung der Notstandshilfe im Urteil VfSlg 15511, G7/99 festgestellt und die neu eingeführte Beschränkung aufgehoben: „Da aber ein ausnahmsloser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen Bescheide in Leistungssachen ohne Eröffnung einer anderen Möglichkeit zur Gewährung des erforderlichen Rechtsschutzes mit dem der Bundesverfassung immanenten rechtsstaatlichen Prinzip, namentlich mit dem Rechtsschutzsystem, nicht vereinbart werden kann, ist § 56 Abs. 2 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben.“

Früher im AVG geregelt, jetzt im Zuge der Bundesverwaltungsgerichtsbarkeit bei den allgemeinen Verfahrensgesetzen dazu. Im § 56 AlVG wurde anfangs mit einer Sonderregelung die aufschiebende Wirkung nur auf extra Antrag zugesprochen. Das wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben. Siehe Artikel aufschiebende Wirkung beim Bundesverwaltungsgericht

Wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt und wurde der Bezug bereits eingestellt oder ein Teil als Rate für die Rückzahlung zurück behalten, so hat das AMS diese einbehaltenen Gelder unverzüglich nachzuzahlen.

Das AMS hat das Interesse des Antragstellers darauf, mit der Einstellung/Rückforderung der Leistung bis zur endgültigen Entscheidung nicht einseitig belastet zu werden gegen das Interesse der „Versichertengemeinschaft“ - und somit ein „öffentliches Interesse“ - an der Verfügbarkeit von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung abzuwägen.

In einem Fall, wo die Rückforderungssumme so hoch war, dass diese keinesfalls zurück gezahlt werden konnte, stellte der Verwaltungsgerichtshof fest:

„Da das von der belangten Behörde geltend gemachte öffentliche Interesse an der raschen Rückerstattung der Leistungen, um die Mittel wieder dem vom Gesetz vorgesehenen Zweck zuführen zu können, nicht über das bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorhandene öffentliche Interesse hinausgeht, steht ein zwingendes öffentliches Interesse der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Im Hinblick auf die aktuelle Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers lässt sich auch nicht erkennen, dass die Einbringung der Forderung durch längeres Stunden des Rückforderungsbetrages in einem höheren Ausmaß gefährdet wäre als bei sofortiger Vollziehung.“ (VwGH AW 2011/08/0072)

Die „aufschiebende Wirkung“ kommt auf jeden Fall bei Bezugssperren nach § 10 AlVG in Betracht (VwGH 2009/08/0228 bis 0230). Sie ist auch gegen die Abweisung von Anträgen auf Gewährung einer Leistung möglich, so weit mit der Leistung eine Bindungswirkung in anderen Zusammenhängen wie z.B. im Ausländerbeschäftungsrecht oder Aufenthaltsrecht eintreten (z.B. VfGH B1241/98-16).

VORSICHT FALLE: Aufschiebende Wirkung ist nur gegen Bescheide möglich, nicht aber gegenüber Bezugseinstellungen, die nur mit einer Mitteilung nach § 47 AlVG ausgesprochen werden (VwGH AW 97/08/0091). Daher ist es durchaus sinnvoll, über die Höhe des AMS-Bezugs einen Feststellungsbescheid zu verlangen, damit das AMS auf jeden Fall zur Einstellung des Bezugs einen Bescheid ausstellen muß. Mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2017 wurde leider eine Frist von 3 Monaten festgeschrieben. Da Leistungen der Arbeitslosenversicherung - auch die Notstandshilfe - ein vermögenswertes Recht begründen, ist diese Einschränkung des Rechts auf richterliche Überprüfung unserer Meinung nach klar verfassungswidrig!

Rechtsmittel gegen einen Bescheid:

Rechtsmittel gegen Säumnis der Behörde, wenn diese nicht binnen der 3 monatigen Entscheidungspflicht den Bescheid erstellt