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Der ausnahmslose Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen Bescheide in Leistungssachen ist verfassungswidrig

Geschäftszahl G7/99

Entscheidungsdatum 10.06.1999

Norm

B-VG Art18 Abs1
AlVG §56 Abs2

Leitsatz

Aufhebung einer Bestimmung des AlVG betreffend den ausnahmslosen Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Berufungen in Angelegenheiten des Arbeitslosengeldes wegen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Prinzip

Rechtssatz

§56 Abs2 AlVG idF des Arbeitsmarktservice-BegleitG, BGBl. 314/1994, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Unterschiedliche Interessenlagen können insbesondere im Arbeitslosenversicherungsrecht in Ansehung der Voraussetzungen für die Gewährung einer aufschiebenden Wirkung auch unterschiedliche Regelungen (wie etwa bei der Aberkennung von Leistungen) rechtfertigen. Da aber ein ausnahmsloser Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen Bescheide in Leistungssachen ohne Eröffnung einer anderen Möglichkeit zur Gewährung des erforderlichen Rechtsschutzes mit dem der Bundesverfassung immanenten rechtsstaatlichen Prinzip, namentlich mit dem Rechtsschutzsystem, nicht vereinbart werden kann, ist §56 Abs2 AlVG als verfassungswidrig aufzuheben.

(Anlaßfall: E v 10.06.99, B622/98 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides; Quasi-Anlaßfälle: E v 14.06.99, B1798/98 und B1461/98, letzter teilweise Aufhebung, teilweise Ablehnung der Beschwerdebehandlung).

Entscheidungstexte

G 7/99 Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 10.06.1999 G 7/99

Dokumentnummer JFR_10009390_99G00007_01

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