arbeitslosennetz.org
// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
/ Rechtsmittel:
Bundeserwaltungsgericht
Rechtsmittel:
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(vormals: Berufung an die AMS-Landesgeschäftsstelle)
(Letzte Änderung: 19.2.2021: Kleinere Korrekturen,
Musterbriefe)
Hinweis: Dieser Artikel stellt nur eine
Erstinformation dar und wird nach durcharbeiten neuer
Rechtsliteratur noch weiter überarbeitet. Wir bitten Sie um Ihre
Anregungen und Ihre Erfahrungsberichte!
Seit 1.1.2014 ist nicht mehr die Landesgeschäftsstelle des AMS
für Berufungen gegen Bescheide zuständig, sondern ein
"unabhängiges" Verwaltungsgericht. Die wurde notwendig, weil die
Republik Österreich bereits mehrmals vom Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte wegen der Verletzung des
Rechts auf ein faires Verfahren verurteilt worden ist, da erstens
die gleiche Behörde wie jene, gegen deren Entscheidung Sie berufen
haben, entschieden hat und das Entscheidungsorgan keinen
"Tribunalcharakter" hatte.
-
-
Verfahrenshilfe beim
Bundesverwaltungsgericht?
Ein Urteil des Verfassungsgerichtshof hat das Fehlen einer
Verfahrenshilfe als verfassungswidrig erkannt und eine
Einführung der Verfahrenshilfe bis 31.12.2016 beauftragt.
Zudem gäbe es die Möglichkeit direkt unter Berufung auf
Artikel 47 Absatz 3 Grundrechtecharta der Europäsichen Union
eine solche zu beantragen!
Weitere Information: Verfahrenshilfe
beim Bundesverwaltungsgericht?
Obwohl die Landesfgeschäftsstellen stets das
Interesse hatten, Mißstände der unteren Ebene zu decken, so lag
bislang die Erfolgsquote gegen Bezugssperren immerhin bei 30 %. Da
nun ein unabhängiges Gericht entscheidet, das auch nicht
Verfahrensfehler der unteren Instanz "heilen" kann, dürften nun
die Chancen, Recht zu bekommen, deutlich höher als bisher sein.
Vor allem können Sie hier wirksame Mittel wie die Ladung von
ZeugInnen oder das Stellen von Beweisanträgen, die Sie bislang de
facto nicht hatten!
Einbringung der Beschwerde
Wird nach der Anhörung bzw. Niederschrift
verhängt, haben Sie nach der Zustellung des Bescheides
4 Wochen Zeit, um dagegen Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (mit eingeschriebenem Brief) einzulegen.
Diese Beschwerde ist an jene Geschäftsstelle des AMS zu richten,
die den Bescheid über die Bezupgssperre ausgesprochen hat!
Im Bescheid muß das AMS Sie über diese
Möglichkeit informiere und die Adresse nennen, an die Ihre
Beschwerde richten können.
Ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht muß folgende
Punkte enthalten:
- Bezeichnung der belangten Behörde (AMS Geschäftsstelle ...)
- Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Geschäftszahl)
- Darstellung worin Sie in Ihren Rechten verletzt worden sind
- Antrag (auf Aufhebung der Bezugssperre)
Ihre Beschwerde kann und sollte weiters enthalten
- Darstellung des Sachverhalts
- Rechtliche Argumentation
- Weitere Anträge wie zum Beispiel Beweisanträge (siehe
auch: Beweise) wie die Ladung von Zeugen (insbesondere von
Unternehmern die "Vereitelung" einer Stelle behaupten, oder
Mitarbeiter von Kursinstituten)
Eine aufschiebende Wirkung
müssen Sie explizit in Ihrer Beschwerde nur noch verlangen, wenn
diese vom AMS im Erstbescheid verweigert worden ist!
Ebenso sollten Sie eine mündliche
Verhandlung beantragen wenn Tatsachen strittig sind und
diese nicht alleine aufgrund des Aktes entschieden werden können!
Insbesondere wenn Ihre Aussage gegen die Aussage des AMS oder von
Vertreter*innen von Unternehmen oder Kursinstituten steht.
Tipp: Wichtig ist,
dass Sie Ihre Beschwerde rechtzeitig einbringen. Das was sich in
der Frist nicht ausgeht, können Sie immer noch in Form eines
Anbringens einbringen bzw. am Ende des Vorverfahrens als
Vorlageantrag.
Vorverfahren beim AMS
Das AMS hat nun in einem Vorverfahren Ihre
Beschwerde binnen 10 WOchen zu überprüfen und eine
Beschwerdevorentscheidung zu treffen und Ihnen mitzuteilen. Das
AMS kann Ihrer Beschwerde Recht geben und die Sperre aufheben,
Ihnen teilweise Recht geben und den Bescheid abändern oder ihrer
Beschwerde nicht.
Sind Sie mit dieser Entscheidung nicht
einverstanden, können Sie einen Vorlageantrag an das
Verwaltungsgericht stellen, der wieder beim AMS einzubringen ist!
Verzichtet das AMS auf eine
Beschwerdevorentscheidung, so kann es Ihre Beschwerde direkt an
das Verwaltungsgericht weiter leiten. Das AMS muß Sie dann darüber
informieren.
Verfahren beim
Bundesverwaltungsgericht
Dem hauptamtlichen Verwaltungsrichter stehen so
wie beim Arbeits- und Sozialgericht je ein Laienrichter der
ArbeitgeberInnenseite und der ArbeitnehmerInnenseite beiseite.
Neben den Sonderbestimmungen des
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) gilt auch vor dem
Bundesverwaltungsgerichtshof das Allgemeine Verwaltungsrecht und
somit das Allgemeine Verwaltungsgesetz. Sie haben somit auch hier
die Möglichkeit, Akteineinsicht
zu nehmen und - solange noch keine mündliche Verhandlung gemacht
worden ist - weitere Anbringen zu Ihrer Beschwerde zu machen.
Beim Bundesverwaltungsgericht besteht keine
Anwaltspflicht. Sie können sich daher von jeder
rechtskundigen Person, der Sie eine schriftliche Vollmacht als Vertreter
geben oder vor Gericht eine in der Verhanldung eine Mündliche,
unterstützen lassen. Leider gewährt der Staat keine
Verfahrenshilfe, wodurch unserer Meinung nach das
Menschenrecht auf ein faires Verfahren de facto eingeschränkt
wird. Der/die RichterIn hat aber eine Rechtsbelehrungspflicht,
die Sie allerdings selbst aktiv einfordern müssen!
Das Verwaltungsgericht muß binnen 6
Monate zu einer Entscheidung kommen.
Kommt das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht
nicht nach, können Sie nach § 38 VvGG einen Fristsetzungsantrag
beim Verwaltungsgerichtshof einbringen.
TIPP: Bis es zu einer
mündlichen Verhandlung kommt, kann es schon gut 2 bis 3 Monate
dauern. Solange die Verhandlung noch nicht statt gefunden hat,
können Sie weitere Anbringen stellen. Insbesondere können Sie -
falls Sie es nicht schon in Ihrer Beschwerde getan haben - auch
(weitere) Beweisanträge stellen (siehe Beweise)
und die Ladung von ZeugInnen verlangen (z.B.
AMS-MitarbieterInnen, MitarbeiterInnen stellenvon
Kursinsituten/potentiellen Arbeitgebern).
Mündliche Verhandlung
Sie haben in der mündlichen Verhandlung das
Recht, nicht nur zu ihrer Sache selbst zu sprechen (am besten
Stichwörter auf ein Blatt Papier schrieben!), sondern auch
allenfalls geladenen und erschienen ZeugInnen Fragen zu stellen!
Bereiten Sie Ihre Fragen an die Zeug*innen auf einem Blatt Papier
vor! Für die Kosten der Ladungvon Zeugen müssen Sie jedenfalls
nicht aufkommen.
Die Verhandlungen sind öffentlich. Sie
können daher auch Publikum als ProzessbeobachterInnen
einladen, die alles möglichst genau mitschreiben und aufpassen, ob
die Verhandlungsfürhung fair ist! (Siehe z.B. Anleitung
auf murxkraftwerk.at).Machen Sie sich gefasst, dass ab und
zu auch Fremde Personen als Zuhörer kommen.
Wenn es um Bezugssperren wegen angeblicher
"Vereitelung" einer Arbeit oder Kurses geht, nehmen sich die
Richter gerne die Freiheit die "Arbeitswilligkeit" zu
hinterfragen. In diesem Fall ist es günstig, möglichst seriös
aufzutreten (ordentliche Kleidung!) und eine geordnete Mappe mit
vielen Bewerbungen mitzunehmen.
Allgemein: Reiten Sie nicht zu sehr auf
rechtlichen Detailfragen herum. Das haben Richter eher nicht so
gerne! Die schubladisieren Sie dan womöglich als "Querulant*in".
Rechtsmittel gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts
Mit dem Verwaltungsgericht ist der "ordentliche
Rechtsweg" abgeschlossen. Sie haben dann noch die Möglichkeit eine
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder dem
Verfassungserichtshof zu machen und nach deren Entscheidung noch
eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
nachlegen.
VORSICHT FALLE: Der
Verwaltungsgerichtshof muß nun nicht mehr jede Beschwerde
behandeln, sondern nur noch dann, wenn eine Rechtsfrage von
grundlegender Bedeutung entschieden werden muß. Ausgenommen sind
allerdings Entscheidungen, die die geltende Rechtssprechung des
Verwaltungsgerichtshof verletzen.
Weiters haben Sie die Möglichkeit, sich z.B. über den/die
RichterIn bei der/die Gerichtspräsidentin zu beschweren. Das hat
aber im allgemeinen keine Rechtswirkungen ...
Rechtsgrundlagen:
Siehe auch:
Musterbriefe
Weitere Informationen
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2014
Impressum
|