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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe /  Rechtsmittel: Bundeserwaltungsgericht

Rechtsmittel:

Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(vormals: Berufung an die AMS-Landesgeschäftsstelle)

(Letzte Änderung: 19.2.2021: Kleinere Korrekturen,  Musterbriefe)

Hinweis: Dieser Artikel stellt nur eine Erstinformation dar und wird nach durcharbeiten neuer Rechtsliteratur noch weiter überarbeitet. Wir bitten Sie um Ihre Anregungen und Ihre Erfahrungsberichte!

Seit 1.1.2014 ist nicht mehr die Landesgeschäftsstelle des AMS für Berufungen gegen Bescheide zuständig, sondern ein "unabhängiges" Verwaltungsgericht. Die wurde notwendig, weil die Republik Österreich bereits mehrmals vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren verurteilt worden ist, da erstens die gleiche Behörde wie jene, gegen deren Entscheidung Sie berufen haben, entschieden hat und das Entscheidungsorgan keinen "Tribunalcharakter" hatte.

  • Beschwerden gegen Bescheide des AMS haben seit 24.1.2015 im Regelfall eine aufschiebende Wirkung!
    Weitere Informationen: Aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen AMS-Bescheide
  • Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht?
    Ein Urteil des Verfassungsgerichtshof hat das Fehlen einer Verfahrenshilfe als verfassungswidrig erkannt und eine Einführung der Verfahrenshilfe bis 31.12.2016 beauftragt. Zudem gäbe es die Möglichkeit direkt unter Berufung auf Artikel 47 Absatz 3 Grundrechtecharta der Europäsichen Union eine solche zu beantragen!
    Weitere Information: Verfahrenshilfe beim Bundesverwaltungsgericht?

Obwohl die Landesfgeschäftsstellen stets das Interesse hatten, Mißstände der unteren Ebene zu decken, so lag bislang die Erfolgsquote gegen Bezugssperren immerhin bei 30 %. Da nun ein unabhängiges Gericht entscheidet, das auch nicht Verfahrensfehler der unteren Instanz "heilen" kann, dürften nun die Chancen, Recht zu bekommen, deutlich höher als bisher sein. Vor allem können Sie hier wirksame Mittel wie die Ladung von ZeugInnen oder das Stellen von Beweisanträgen, die Sie bislang de facto nicht hatten!

Einbringung der Beschwerde

Wird nach der Anhörung bzw. Niederschrift  verhängt, haben Sie nach der Zustellung des Bescheides 4 Wochen Zeit, um dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (mit eingeschriebenem Brief) einzulegen. Diese Beschwerde ist an jene Geschäftsstelle des AMS zu richten, die den Bescheid über die Bezupgssperre ausgesprochen hat!

Im Bescheid muß das AMS Sie über diese Möglichkeit informiere und die Adresse nennen, an die Ihre Beschwerde richten können.

Ihre Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht muß folgende Punkte enthalten:

  • Bezeichnung der belangten Behörde (AMS Geschäftsstelle ...)
  • Bezeichnung des angefochtenen Bescheids (Geschäftszahl)
  • Darstellung worin Sie in Ihren Rechten verletzt worden sind
  • Antrag (auf Aufhebung der Bezugssperre)

Ihre Beschwerde kann und sollte weiters enthalten

  • Darstellung des Sachverhalts
  • Rechtliche Argumentation
  • Weitere Anträge wie zum Beispiel Beweisanträge (siehe auch: Beweise) wie die Ladung von Zeugen (insbesondere von Unternehmern die "Vereitelung" einer Stelle behaupten, oder Mitarbeiter von Kursinstituten)

Eine aufschiebende Wirkung müssen Sie explizit in Ihrer Beschwerde nur noch verlangen, wenn diese vom AMS im Erstbescheid verweigert worden ist!

Ebenso sollten Sie eine mündliche Verhandlung beantragen wenn Tatsachen strittig sind und diese nicht alleine aufgrund des Aktes entschieden werden können! Insbesondere wenn Ihre Aussage gegen die Aussage des AMS oder von Vertreter*innen von Unternehmen oder Kursinstituten steht.

Tipp: Wichtig ist, dass Sie Ihre Beschwerde rechtzeitig einbringen. Das was sich in der Frist nicht ausgeht, können Sie immer noch in Form eines Anbringens einbringen bzw. am Ende des Vorverfahrens als Vorlageantrag.

Vorverfahren beim AMS

Das AMS hat nun in einem Vorverfahren Ihre Beschwerde binnen 10 WOchen zu überprüfen und eine Beschwerdevorentscheidung zu treffen und Ihnen mitzuteilen. Das AMS kann Ihrer Beschwerde Recht geben und die Sperre aufheben, Ihnen teilweise Recht geben und den Bescheid abändern oder ihrer Beschwerde nicht.

Sind Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden, können Sie einen Vorlageantrag an das Verwaltungsgericht stellen, der wieder beim AMS einzubringen ist!

Verzichtet das AMS auf eine Beschwerdevorentscheidung, so kann es Ihre Beschwerde direkt an das Verwaltungsgericht weiter leiten. Das AMS muß Sie dann darüber informieren.

Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht

Dem hauptamtlichen Verwaltungsrichter stehen so wie beim Arbeits- und Sozialgericht je ein Laienrichter der ArbeitgeberInnenseite und der ArbeitnehmerInnenseite beiseite.

Neben den Sonderbestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) und des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) gilt auch vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof das Allgemeine Verwaltungsrecht und somit das Allgemeine Verwaltungsgesetz. Sie haben somit auch hier die Möglichkeit, Akteineinsicht zu nehmen und - solange noch keine mündliche Verhandlung gemacht worden ist - weitere Anbringen zu Ihrer Beschwerde zu machen.

Beim Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Sie können sich daher von jeder rechtskundigen Person, der Sie eine schriftliche Vollmacht als Vertreter geben oder vor Gericht eine in der Verhanldung eine Mündliche, unterstützen lassen. Leider gewährt der Staat keine Verfahrenshilfe, wodurch unserer Meinung nach das Menschenrecht auf ein faires Verfahren de facto eingeschränkt wird. Der/die RichterIn hat aber eine Rechtsbelehrungspflicht, die Sie allerdings selbst aktiv einfordern müssen!

Das Verwaltungsgericht muß binnen 6 Monate zu einer Entscheidung kommen. Kommt das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nach, können Sie nach § 38 VvGG einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof einbringen.

TIPP: Bis es zu einer mündlichen Verhandlung kommt, kann es schon gut 2 bis 3 Monate dauern. Solange die Verhandlung noch nicht statt gefunden hat, können Sie weitere Anbringen stellen. Insbesondere können Sie - falls Sie es nicht schon in Ihrer Beschwerde getan haben - auch (weitere) Beweisanträge stellen (siehe Beweise) und die Ladung von ZeugInnen verlangen (z.B. AMS-MitarbieterInnen, MitarbeiterInnen stellenvon Kursinsituten/potentiellen Arbeitgebern).

Mündliche Verhandlung

Sie haben in der mündlichen Verhandlung das Recht, nicht nur zu ihrer Sache selbst zu sprechen (am besten Stichwörter auf ein Blatt Papier schrieben!), sondern auch allenfalls geladenen und erschienen ZeugInnen Fragen zu stellen! Bereiten Sie Ihre Fragen an die Zeug*innen auf einem Blatt Papier vor! Für die Kosten der Ladungvon Zeugen müssen Sie jedenfalls nicht aufkommen.

Die Verhandlungen sind öffentlich. Sie können daher auch Publikum als ProzessbeobachterInnen einladen, die alles möglichst genau mitschreiben und aufpassen, ob die Verhandlungsfürhung fair ist! (Siehe z.B. Anleitung auf murxkraftwerk.at).Machen Sie sich gefasst, dass ab und zu auch Fremde Personen als Zuhörer kommen.

Wenn es um Bezugssperren wegen angeblicher "Vereitelung" einer Arbeit oder Kurses geht, nehmen sich die Richter gerne die Freiheit die "Arbeitswilligkeit" zu hinterfragen. In diesem Fall ist es günstig, möglichst seriös aufzutreten (ordentliche Kleidung!) und eine geordnete Mappe mit vielen Bewerbungen mitzunehmen.

Allgemein: Reiten Sie nicht zu sehr auf rechtlichen Detailfragen herum. Das haben Richter eher nicht so gerne! Die schubladisieren Sie dan womöglich als "Querulant*in".

Rechtsmittel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

Mit dem Verwaltungsgericht ist der "ordentliche Rechtsweg" abgeschlossen. Sie haben dann noch die Möglichkeit eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder dem Verfassungserichtshof zu machen und nach deren Entscheidung noch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nachlegen.

VORSICHT FALLE: Der Verwaltungsgerichtshof muß nun nicht mehr jede Beschwerde behandeln, sondern nur noch dann, wenn eine Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung entschieden werden muß. Ausgenommen sind allerdings Entscheidungen, die die geltende Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshof verletzen.

Weiters haben Sie die Möglichkeit, sich z.B. über den/die RichterIn bei der/die Gerichtspräsidentin zu beschweren. Das hat aber im allgemeinen keine Rechtswirkungen ...

Rechtsgrundlagen:

Siehe auch:

Musterbriefe

Weitere Informationen

 

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2014

 

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