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arbeitslosennetz.org // Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Rechtsmittel: 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)

Aufgrund der zum Teil haarsträubenden Urteile des Verwaltungsgerichtshofes in letzter Zeit, wird in Zukunft der Gang zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte öfter ins Auge zu fassen sein.

Voraussetzung ist, dass Sie den innerstaatlichen Rechtsweg voll ausgeschöpft haben, also bis zu Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof gegangen sind.

Hier können Sie vor allem wegen Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (siehe Kapitel Menschenrechte) Beschwerde einbringen.

Es kommt dabei vor allem die Verletzung folgender Rechte in Frage:

  • Verbot erniedrigender Behandlung (Artikel 3 EMRK)
  • Zwangsarbeitsverbot (Artikel 5 EMRK):

    Siehe Kapitel Menschenrechte: Zwangsarbeit

  • Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6 EMRK):

    Z.B. Verweigerung einer mündlichen Verhandlung beim VwGH, wenn bei dieser Tatsachen eingebracht hätten können, die ein anderes Urteil zu Folge gehabt hätten, oder wenn der VwGH das Überraschungsverbot verletzt und plötzlich mit neuen Generalvorverurteilungen daher kommt (z.B. Langzeitarbeitslose seien notorisch eingliederungsunfähig)

  • Schutz der Privatsphäre (Artikel 8 EMRK):

    Dazu gehört nicht nur der klassische Datenschutz, sondern auch Zwangscoachings und aufsuchende Betreuung können da unverhältnismäßig in Ihre Rechte eingreifen.

  • Diskriminierungsverbot (Artikel 14 EMRK):

    Die neuesten Generalvorverurteilungen fallen unserer Meinung nach da­runter. Ebenso Zwangsmaßnahmen, die alleine mit Alter, Geschlecht, Herkunft (MigrantInnen), Langzeitarbeitslosigkeit begründet werden. Das sind keine „Vermittlungshindernisse“ für die Sie verantwortlich sind, sondern es ist die Wirtschaft, die Sie unserer Meinung nach deswegen völlig rechtswidrig diskriminiert

Die Beschwerdeschrift muss in Englisch oder Französisch verfasst sein. Die Ein­leitung der Beschwerde kann aber noch in Deutsch erfolgen. Beim EGMR fallen Ihnen im Falle des Misserfolgs keine Kosten an, da der EGMR zur Gänze von den Mitgliedsstaaten des Europarates finanziert wird.

Siehe auch Kapitel Menschenrechte

Rechtsgrundlagen:

Weitere Informationen:

Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011

Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html

 

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