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// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe
/ Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Rechtsmittel:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
Aufgrund der zum Teil haarsträubenden Urteile des
Verwaltungsgerichtshofes in letzter Zeit, wird in Zukunft der Gang
zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte öfter ins Auge zu
fassen sein.
Voraussetzung ist, dass Sie den innerstaatlichen Rechtsweg voll
ausgeschöpft haben, also bis zu Verwaltungsgerichtshof
und Verfassungsgerichtshof gegangen
sind.
Hier können Sie vor allem wegen Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) (siehe Kapitel Menschenrechte)
Beschwerde einbringen.
Es kommt dabei vor allem die Verletzung folgender Rechte in
Frage:
- Verbot erniedrigender Behandlung (Artikel 3
EMRK)
- Zwangsarbeitsverbot (Artikel 5 EMRK):
Siehe Kapitel Menschenrechte: Zwangsarbeit
- Recht auf ein faires Verfahren (Artikel 6
EMRK):
Z.B. Verweigerung einer mündlichen Verhandlung beim VwGH,
wenn bei dieser Tatsachen eingebracht hätten können, die ein
anderes Urteil zu Folge gehabt hätten, oder wenn der VwGH das
Überraschungsverbot verletzt und plötzlich mit neuen
Generalvorverurteilungen daher kommt (z.B. Langzeitarbeitslose
seien notorisch eingliederungsunfähig)
- Schutz der Privatsphäre (Artikel 8 EMRK):
Dazu gehört nicht nur der klassische Datenschutz, sondern
auch Zwangscoachings und aufsuchende Betreuung können da
unverhältnismäßig in Ihre Rechte eingreifen.
- Diskriminierungsverbot (Artikel 14 EMRK):
Die neuesten Generalvorverurteilungen fallen unserer Meinung
nach darunter. Ebenso Zwangsmaßnahmen, die alleine mit Alter,
Geschlecht, Herkunft (MigrantInnen), Langzeitarbeitslosigkeit
begründet werden. Das sind keine „Vermittlungshindernisse“ für
die Sie verantwortlich sind, sondern es ist die Wirtschaft,
die Sie unserer Meinung nach deswegen völlig rechtswidrig
diskriminiert
Die Beschwerdeschrift muss in Englisch oder Französisch verfasst
sein. Die Einleitung der Beschwerde kann aber noch in Deutsch
erfolgen. Beim EGMR fallen Ihnen im Falle des Misserfolgs keine
Kosten an, da der EGMR zur Gänze von den Mitgliedsstaaten des
Europarates finanziert wird.
Siehe auch Kapitel Menschenrechte
Rechtsgrundlagen:
Weitere Informationen:
Copyright: Mag. Ing. Martin Mair, 2011
Quelle: Erste Hilfe Handbuch für Arbeitslose --> https://www.aktive-arbeitslose.at/erstehilfehandbuch/index.html
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