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Begleitung zu Bewerbungsgespräch als "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" ("phönix") nicht sanktionierbar

Anmerkung: Auch die AlVG-Novell 2007 bietet keine Grundlage für tiefgehende Eingriffe in das Recht auf Privatsphäre gemäß EMRK Artikel 8!

Rechtssatznummer: 3

Geschäftszahl: 2004/08/0017

Entscheidungsdatum: 24.01.2006

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AMSG 1994 §34;
MRK Art8;

Rechtssatz

Nicht unter § 9 Abs. 1 AlVG fallen Maßnahmen, bei denen nicht ein bestehendes Defizit behoben werden soll, sondern sich die arbeitsuchende Person verpflichtet, nicht nur die Vermittlung des Arbeitsplatzes, die nach dem Gesetz ausschließlich von der regionalen Geschäftsstelle des AMS wahrzunehmen ist, einem privaten Unternehmen zu überlassen, sondern vor allem sich von Mitarbeitern dieses Unternehmens bei der Bewerbung vertreten zu lassen bzw. diesen Personen "das Moderieren und Begleiten des Vorstellungsgespräches und in weiterer Folge für die ersten beiden Monate des Arbeitsverhältnisses" zu überlassen hat. Für derartige, an eine Art "Bewährungshilfe für Langzeitarbeitslose" gemahnende Eingriffe in das Privatleben (iSd Art. 8 EMRK) Arbeitsuchender bietet das Gesetz keine Grundlage. Es bietet daher auch keine Grundlage dafür, die arbeitsuchende Person unter der Sanktion des § 10 Abs. 1 AlVG zu verhalten, solche Eingriffe im Wege des Abschlusses privatrechtlicher Vereinbarungen "freiwillig" zuzulassen. Solche Unterstützungsmaßnahmen mögen im Wege von Vereinbarungen iSd §§ 34 ff AMSG zulässig sein, wenn eine arbeitslose Person diese Art der Unterstützung wünscht, sie sind aber nicht im Wege einer Sanktion iSd § 10 Abs. 1 AlVG erzwingbar.

Dokumentnummer: JWR_2004080017_20060124X03

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