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Sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit erst wenn potenzieller Diesntgeber direkt mit dem Arbeitsuchenden in Kontakt tritt und ein Vorstellungsgespräch offeriert - Stellenvermittlung bleibt Sache des AMSVORSICHT FALLE: Laut neuester Rechtssprechung des VwGH aufgrund der ALVG-Novelle 2007 sollen sozialökonomische Betriebe und GBPs, als die omninösen "Arbeitsverhältnisse zur Wiedereingliederung", doch "sich bietende Arbeitsgelegenheiten" sein, obwohl diese - aufgrund der "sozialpädagogischen Betreuung (= Eingriff in Schutz der Privatsphäre nach Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention!)- nicht üblicherweise am 1. Arbeitsmarkt angeboten werden. Möglicherweise lässt sich das mit entsprechend deutlicher Gegenargumentation wieder beheben. Derartige Versuche sind natürlich mit einem Risiko des Scheiterns verbunden ... Gleichlauend mit den Rechtsstzen:
Rechtssatznummer 2 Geschäftszahl 2008/08/0085 Entscheidungsdatum 07.09.2011 Norm Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2004/08/0037 E 20. April 2005 VwSlg 16599 A/2005 RS 3 (hier ohne den letzten Satz) StammrechtssatzEine sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (Hinweis E 23.4.2003, 2002/08/0060), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt - Hinweis E 20.12.2000, 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert. Hat hingegen der Arbeitslose mit einem potenziellen Dienstgeber auf Grund ihm bekannt gegebener näherer Daten zum Zwecke der Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs erst von sich aus Kontakt aufzunehmen, dann liegt Vermittlung vor, die - soll sie für den Fall der Weigerung oder Vereitelung nach § 10 AlVG sanktioniert werden - nach dem Gesetz ausschließlich der regionalen Geschäftsstelle des AMS übertragen ist (Hinweis E 21.4.2004, 2002/08/0262).
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