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Arbeitsmarktservicegesetz Paragraf 31
Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
§ 31. (1) Die Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im
behördlichen Verfahren erbracht werden, kann jedermann bei allen
Geschäftsstellen und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice in
Anspruch nehmen, die diese Leistungen anbieten, sofern dem die in
Abs. 5 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.
(2) Sofern auf Leistungen des Arbeitsmarktservice kein
Rechtsanspruch besteht, haben sich Wahl, Art und
erforderlichenfalls Kombination der eingesetzten Leistungen nach
den Erfordernissen des Einzelfalles unter dem
Gesichtspunkt zu richten, daß sie dem in §
29 genannten Ziel bestmöglich entsprechen. Bei Erfüllung
seiner Aufgaben hat das Arbeitsmarktservice auf
einen angemessenen Ausgleich der Interessen der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.
(3) Für Personen, die entweder wegen ihrer persönlichen
Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem
Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppe bei der Erlangung oder
Erhaltung eines Arbeitsplatzes besondere Schwierigkeiten haben,
sind die Leistungen des Arbeitsmarktservice im Sinn des Abs. 2 so
zu gestalten und erforderlichenfalls so verstärkt einzusetzen, daß
eine weitestmögliche Chancengleichheit mit anderen
Arbeitskräften hergestellt wird. Insbesondere ist durch
einen entsprechenden Einsatz der Leistungen der
geschlechtsspezifischen Teilung des Arbeitsmarktes sowie der
Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken.
(4) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist, soweit es die
Sicherstellung der Beachtung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik
der Bundesregierung, die Gleichbehandlung gleichartiger
Angelegenheiten, die notwendige
Einheitlichkeit des Vorgehens und die Erreichung höchstmöglicher
Effizienz und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung
erlauben, dezentral durchzuführen. Die Leistungen des
Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, durch die regionalen Organisationen
zu erbringen.
(5) Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die Grundsätze
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des
in § 29 genannten Zieles Bedacht zu nehmen. Zur Bewertung
der Effizienz der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein
internes Controlling einzurichten.
(6) Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere bei Vorhaben
betreffend die Sicherstellung von beruflichen
Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche gemäß § 29 Abs. 3 auf
unterschiedliche Bedürfnisse in den einzelnen Bundesländern
Bedacht zu nehmen und zur bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben die
Mitwirkung und angemessene finanzielle Beteiligung des jeweiligen
Bundeslandes anzustreben.
(7) Bei der Maßnahmenplanung hat das Arbeitsmarktservice darauf
zu achten, dass für Personengruppen, die besonders von
Arbeitslosigkeit bedroht sind, geeignete
Unterstützungsleistungen angeboten werden.
(8) Die Maßnahmen sollen insbesondere die Erhaltung und
den Ausbau marktfähiger Qualifikationen der Arbeitnehmer fördern.
Das Arbeitsmarktservice kann sich an Maßnahmen anderer
Rechtsträger zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur
langfristigen Aufrechterhaltung der Gesundheit beteiligen.
Erlauterungen
Arbeitsmarktpaket 2009
Zu Z 2 (§ 31 Abs. 7 und 8 AMSG):
Mit diesen Regelungen soll einerseits die Bedeutung der
Qualifizierung von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohter
Beschäftigter wie etwa bei Kurzarbeit betont und andererseits auch
eine Grundlage für eine allfällige Beteiligung des
Arbeitsmarktservice an Maßnahmen anderer Rechtsträger zur
Gesundheitsförderung auf Grund ihrer jeweils spezifischen
Zuständigkeit (zB Krankenversicherungsträger,
Pensionsversicherungsträger, Bundessozialamt, Sozialhilfeträger,
gesetzliche und freiwillige Interessenvertretungen usw.) verankert
werden, um durch die Bündelung die Effektivität der Maßnahmen zur
Beschäftigungsstabilisierung Älterer weiter zu erhöhen und damit
auch einen Beitrag zur Anhebung des faktischen
Pensionsanfallsalters zu leisten.
Berufsausbildungspaket 2008
Zu den Z 1 bis 3, 6 und 7 (§§ 29 Abs. 3, 31 Abs. 6, 38d, 38e und
79 Abs. 21 AMSG)
Im Arbeitsmarktservicegesetz wird die bisher im
Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz verankerte Ausbildungsgarantie
für Jugendliche geregelt. Das Arbeitsmarktservice hat den
Jugendlichen geeignete Lehrstellen in Ausbildungsbetrieben und,
wenn diese nicht in der erforderlichen Quantität und Qualität
sowie räumlichen Nähe zur Verfügung stehen, in überbetrieblichen
Ausbildungseinrichtungen oder sonstigen geeigneten Maßnahmen zu
vermitteln.
Das Arbeitsmarktservice hat auf unterschiedliche Verhältnisse in
den einzelnen Bundesländern Rücksicht zu nehmen und die Mitwirkung
und finanzielle Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes
insbesondere an der Umsetzung der Ausbildungsgarantie für
Jugendliche anzustreben.
Damit die bewährten Maßnahmen nach dem JASG dauerhaft in möglichst
kurzer Zeit und größtmöglicher Qualität durchgeführt werden
können, soll der Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice an den
Qualitätsstandards des § 30 BAG orientierte Richtlinien für die
überbetriebliche Ausbildung erlassen und die Erfüllung dieser
Qualitätsstandards Voraussetzung für die Beauftragung sein. Damit
kann gemäß § 30b BAG auf eine gesonderte Bewilligung der
überbetrieblichen Lehrausbildung durch den BMWA verzichtet werden.
Dem Arbeitsmarktservice wird auch die Vermittlung eines geeigneten
Ausbildungsplatzes im Falle der außerordentlichen Auflösung eines
Lehrverhältnisses binnen drei Monaten aufgetragen.
Die neuen Bestimmungen sollen mit dem Tag nach dem Ende des
laufenden Schuljahres (in Ostösterreich) in Kraft treten und damit
bereits auf alle Ausbildungen für Jugendliche des nächsten
Schulentlassjahrganges Anwendung finden.
Regierungsvorlage AMSG 1994
Zu § 31 Abs. 1:
Dem Prinzip der Bürgernähe und der leichten Zugänglichkeit
der Leistungen des Arbeitsmarktservice entspricht es, daß
derjenige, der diese Leistungen in Anspruch nehmen will, sich auch
seine Betreuungsstelle aussuchen kann. Dieser Grundsatz muß
allerdings seine Grenze in zweifacher Hinsicht haben: Einerseits
aus verfassungsrechtlichen Gründen, wenn es sich um
Rechtsansprüche handelt, über die in einem Verwaltungsverfahren
abgesprochen wird, wobei allerdings auch hier der allgemeine
Grundsatz des Verwaltungsverfahrens gilt, daß die unzuständige
Stelle verpflichtet ist, einen Antrag entgegenzunehmen und an die
dafür bestimmte Stelle weiterzuleiten hat. Andererseits ergibt
sich eine Grenze aus dem Abwiegen zwischen dem Vorteil aus der
Zielerfüllung und den Grundsätzen der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
Zu § 31 Abs. 2:
Wie schon in den Erläuterungen zu § 29 dargestellt, hat es das
Arbeitsmarktservice mit einer Vielfalt von auf dem Arbeitsmarkt
auftretenden Problemen zu tun; demgemäß müssen auch die zu deren
Behebung eingesetzten Instrumente unterschiedlicher Natur sein. So
kann beispielsweise Information über offene Stellen im Rahmen der
Selbstbedienung, durch Aushängen von schriftlichen Materialien an
öffentlich zugänglichen Plätzen, durch Zusendung von Broschüren
oder durch Einschaltung von Inseraten in Print- oder Funkmedien
geschehen; Qualifizierung kann in Betrieben am Arbeitsplatz, in
eigenen Schulungseinrichtungen oder im Rahmen eines
Fernstudienlehrganges erfolgen, die finanzielle Leistung dafür
kann in Höhe eines 30-, 50- oder 100%igen Anteils der den Träger
der Maßnahme entstehenden Schulungskosten und/oder in der
Abgeltung des während einer Schulung erlittenen Verdienstentganges
in einem bestimmten Ausmaß bestehen.
Das Arbeitsmarktservice hat darauf Bedacht zu nehmen, daß geltende
arbeits- und sozialrechtliche Standards nicht verletzt werden;
in diesem Rahmen kann Arbeitsmarktpolitik unter der Voraussetzung
entsprechender politischer Vorgaben strukturelle Benachteiligungen
ausgleichen und damit auch verteilungspolitisch wirksam werden.
Dies schlägt sich im speziellen auch in der Intensivierung der
Maßnahmen für Personen nieder, die wegen ihrer persönlichen
Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem
Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppe bevorzugt werden sollen.
Zu § 31 Abs.3:
Der Zugang zum und die Behauptung auf dem Arbeitsmarkt sind durch
die persönliche Situation des einzelnen bestimmt und
dementsprechend kaum für zwei Menschen gleich.
Charaktereigenschaften, Begabungen und Neigungen, Erziehung und
Ausbildung, Alter und Gesundheitszustand, bisherige Berufslaufbahn
und Lebenskarriere, Arbeitsmarktsituation der Wohnregion und
persönliche Mobilitätsbereitschaft und -fähigkeit sind nur die
wichtigsten persönlichen Umstände, die die Stellung als
Arbeitskraft gegenüber dem Arbeitsmarkt bestimmen. Nun ist das
Arbeitsmarktservice schon von seiner Grundkonzeption her eine
Einrichtung, die nicht auf schematisch gleiche Befassung mit den
Arbeitsproblemen aller ausgerichtet ist. Ein sehr großer Teil
derer, die derartige Fragen zu entscheiden und zu realisieren
haben, benötigt dabei die Hilfe der Arbeitsmarktverwaltung nicht.
Die Hilfeleistung des Arbeitsmarktservice muß jedoch umso
aufwendiger und intensiver sein, je schwieriger .die Probleme des
jeweiligen Kunden zu lösen sind, wobei die grundsätzlich gleichen
Hilfeleistungen bezüglich Information, Beratung und Maßnahmen bzw.
Förderungseinsatz nach dem Erfordernis des Einzelfalles
differenziert geboten werden müssen. Dieser Grundsatz der Differenzierung
des Leistungsangebotes nach dem Bedürfnis des Einzelfalles ist
eines der leitenden Prinzipien des Arbeitsmarktservice.
Zu § 31 Abs. 6:
Die Gestaltung der Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice hat nach
Effizienzgesichtspunkten zu erfolgen. Im Gegensatz zur
privatwirtschaftlichen Produktion von Gütern und Dienstleistungen
kann die Effizienz im Arbeitsmarktservice nicht nach erzielbaren
Gewinnen gemessen werden. Dies verringert keineswegs die Bedeutung
des Effizienzprinzips, erfordert aber den Einsatz anderer
geeigneter und praktikabler Methoden der Beurteilung der
Effizienz.
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