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              / Gesetzestexte & Urteile / AMSG Arbeitsmarktservicegesetz Paragraf 31Grundsätze bei der Aufgabenerfüllung
 § 31. (1) Die Leistungen des Arbeitsmarktservice, die nicht im
              behördlichen Verfahren erbracht werden, kann jedermann bei allen
              Geschäftsstellen und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice in
              Anspruch nehmen, die diese Leistungen anbieten, sofern dem die in
              Abs. 5 genannten Grundsätze nicht entgegenstehen.   (2) Sofern auf Leistungen des Arbeitsmarktservice kein
              Rechtsanspruch besteht, haben sich Wahl, Art und
              erforderlichenfalls Kombination der eingesetzten Leistungen nach
                den Erfordernissen des Einzelfalles unter dem
              Gesichtspunkt zu richten, daß sie dem in §
                29 genannten Ziel bestmöglich entsprechen. Bei Erfüllung
              seiner Aufgaben hat das Arbeitsmarktservice auf
              einen angemessenen Ausgleich der Interessen der
                Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu achten.   (3) Für Personen, die entweder wegen ihrer persönlichen
              Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem
              Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppe bei der Erlangung oder
              Erhaltung eines Arbeitsplatzes besondere Schwierigkeiten haben,
              sind die Leistungen des Arbeitsmarktservice im Sinn des Abs. 2 so
              zu gestalten und erforderlichenfalls so verstärkt einzusetzen, daß
              eine weitestmögliche Chancengleichheit mit anderen
                Arbeitskräften hergestellt wird. Insbesondere ist durch
              einen entsprechenden Einsatz der Leistungen der
              geschlechtsspezifischen Teilung des Arbeitsmarktes sowie der
              Diskriminierung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt entgegenzuwirken.
              (4) Die Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist, soweit es die
              Sicherstellung der Beachtung und Umsetzung der Arbeitsmarktpolitik
              der Bundesregierung, die Gleichbehandlung gleichartiger
                Angelegenheiten, die notwendige
                Einheitlichkeit des Vorgehens und die Erreichung höchstmöglicher
                Effizienz und Zweckmäßigkeit der Leistungserbringung
              erlauben, dezentral durchzuführen. Die Leistungen des
              Arbeitsmarktservice sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
              bestimmt ist, durch die regionalen Organisationen
              zu erbringen.   (5) Bei allen Tätigkeiten hat das Arbeitsmarktservice auf die Grundsätze
              der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
              unter dem Gesichtspunkt der bestmöglichen Erreichung des
                in § 29 genannten Zieles Bedacht zu nehmen. Zur Bewertung
              der Effizienz der Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein
              internes Controlling einzurichten.   (6) Das Arbeitsmarktservice hat insbesondere bei Vorhaben
              betreffend die Sicherstellung von beruflichen
              Ausbildungsmöglichkeiten für Jugendliche gemäß § 29 Abs. 3 auf
              unterschiedliche Bedürfnisse in den einzelnen Bundesländern
              Bedacht zu nehmen und zur bestmöglichen Erfüllung der Aufgaben die
              Mitwirkung und angemessene finanzielle Beteiligung des jeweiligen
              Bundeslandes anzustreben.   (7) Bei der Maßnahmenplanung hat das Arbeitsmarktservice darauf
              zu achten, dass für Personengruppen, die besonders von
                Arbeitslosigkeit bedroht sind, geeignete
                Unterstützungsleistungen angeboten werden.   (8) Die Maßnahmen sollen insbesondere die Erhaltung und
                den Ausbau marktfähiger Qualifikationen der Arbeitnehmer fördern.
              Das Arbeitsmarktservice kann sich an Maßnahmen anderer
              Rechtsträger zur Verbesserung der Rahmenbedingungen zur
              langfristigen Aufrechterhaltung der Gesundheit beteiligen.  Erlauterungen Arbeitsmarktpaket 2009Zu Z 2 (§ 31 Abs. 7 und 8 AMSG):
 Mit diesen Regelungen soll einerseits die Bedeutung der
              Qualifizierung von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohter
              Beschäftigter wie etwa bei Kurzarbeit betont und andererseits auch
              eine Grundlage für eine allfällige Beteiligung des
              Arbeitsmarktservice an Maßnahmen anderer Rechtsträger zur
              Gesundheitsförderung auf Grund ihrer jeweils spezifischen
              Zuständigkeit (zB Krankenversicherungsträger,
              Pensionsversicherungsträger, Bundessozialamt, Sozialhilfeträger,
              gesetzliche und freiwillige Interessenvertretungen usw.) verankert
              werden, um durch die Bündelung die Effektivität der Maßnahmen zur
              Beschäftigungsstabilisierung Älterer weiter zu erhöhen und damit
              auch einen Beitrag zur Anhebung des faktischen
              Pensionsanfallsalters zu leisten.
 Berufsausbildungspaket 2008Zu den Z 1 bis 3, 6 und 7 (§§ 29 Abs. 3, 31 Abs. 6, 38d, 38e und
              79 Abs. 21 AMSG)
 Im Arbeitsmarktservicegesetz wird die bisher im
              Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz verankerte Ausbildungsgarantie
              für Jugendliche geregelt. Das Arbeitsmarktservice hat den
              Jugendlichen geeignete Lehrstellen in Ausbildungsbetrieben und,
              wenn diese nicht in der erforderlichen Quantität und Qualität
              sowie räumlichen Nähe zur Verfügung stehen, in überbetrieblichen
              Ausbildungseinrichtungen oder sonstigen geeigneten Maßnahmen zu
              vermitteln.
 
 Das Arbeitsmarktservice hat auf unterschiedliche Verhältnisse in
              den einzelnen Bundesländern Rücksicht zu nehmen und die Mitwirkung
              und finanzielle Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes
              insbesondere an der Umsetzung der Ausbildungsgarantie für
              Jugendliche anzustreben.
 
 Damit die bewährten Maßnahmen nach dem JASG dauerhaft in möglichst
              kurzer Zeit und größtmöglicher Qualität durchgeführt werden
              können, soll der Verwaltungsrat des Arbeitsmarktservice an den
              Qualitätsstandards des § 30 BAG orientierte Richtlinien für die
              überbetriebliche Ausbildung erlassen und die Erfüllung dieser
              Qualitätsstandards Voraussetzung für die Beauftragung sein. Damit
              kann gemäß § 30b BAG auf eine gesonderte Bewilligung der
              überbetrieblichen Lehrausbildung durch den BMWA verzichtet werden.
 
 Dem Arbeitsmarktservice wird auch die Vermittlung eines geeigneten
              Ausbildungsplatzes im Falle der außerordentlichen Auflösung eines
              Lehrverhältnisses binnen drei Monaten aufgetragen.
 
 Die neuen Bestimmungen sollen mit dem Tag nach dem Ende des
              laufenden Schuljahres (in Ostösterreich) in Kraft treten und damit
              bereits auf alle Ausbildungen für Jugendliche des nächsten
              Schulentlassjahrganges Anwendung finden.
 Regierungsvorlage AMSG 1994Zu § 31 Abs. 1:  Dem Prinzip der Bürgernähe und der leichten Zugänglichkeit
                der Leistungen des Arbeitsmarktservice entspricht es, daß
              derjenige, der diese Leistungen in Anspruch nehmen will, sich auch
              seine Betreuungsstelle aussuchen kann. Dieser Grundsatz muß
              allerdings seine Grenze in zweifacher Hinsicht haben: Einerseits
              aus verfassungsrechtlichen Gründen, wenn es sich um
              Rechtsansprüche handelt, über die in einem Verwaltungsverfahren
              abgesprochen wird, wobei allerdings auch hier der allgemeine
              Grundsatz des Verwaltungsverfahrens gilt, daß die unzuständige
              Stelle verpflichtet ist, einen Antrag entgegenzunehmen und an die
              dafür bestimmte Stelle weiterzuleiten hat. Andererseits ergibt
              sich eine Grenze aus dem Abwiegen zwischen dem Vorteil aus der
              Zielerfüllung und den Grundsätzen der Sparsamkeit,
              Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
 Zu § 31 Abs. 2:
 Wie schon in den Erläuterungen zu § 29 dargestellt, hat es das
              Arbeitsmarktservice mit einer Vielfalt von auf dem Arbeitsmarkt
              auftretenden Problemen zu tun; demgemäß müssen auch die zu deren
              Behebung eingesetzten Instrumente unterschiedlicher Natur sein. So
              kann beispielsweise Information über offene Stellen im Rahmen der
              Selbstbedienung, durch Aushängen von schriftlichen Materialien an
              öffentlich zugänglichen Plätzen, durch Zusendung von Broschüren
              oder durch Einschaltung von Inseraten in Print- oder Funkmedien
              geschehen; Qualifizierung kann in Betrieben am Arbeitsplatz, in
              eigenen Schulungseinrichtungen oder im Rahmen eines
              Fernstudienlehrganges erfolgen, die finanzielle Leistung dafür
              kann in Höhe eines 30-, 50- oder 100%igen Anteils der den Träger
              der Maßnahme entstehenden Schulungskosten und/oder in der
              Abgeltung des während einer Schulung erlittenen Verdienstentganges
              in einem bestimmten Ausmaß bestehen.  Das Arbeitsmarktservice hat darauf Bedacht zu nehmen, daß geltende
                arbeits- und sozialrechtliche Standards nicht verletzt werden;
              in diesem Rahmen kann Arbeitsmarktpolitik unter der Voraussetzung
              entsprechender politischer Vorgaben strukturelle Benachteiligungen
              ausgleichen und damit auch verteilungspolitisch wirksam werden.
              Dies schlägt sich im speziellen auch in der Intensivierung der
              Maßnahmen für Personen nieder, die wegen ihrer persönlichen
              Verhältnisse oder ihrer Zugehörigkeit zu einer auf dem
              Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppe bevorzugt werden sollen. 
 Zu § 31 Abs.3:
 Der Zugang zum und die Behauptung auf dem Arbeitsmarkt sind durch
              die persönliche Situation des einzelnen bestimmt und
              dementsprechend kaum für zwei Menschen gleich.
              Charaktereigenschaften, Begabungen und Neigungen, Erziehung und
              Ausbildung, Alter und Gesundheitszustand, bisherige Berufslaufbahn
              und Lebenskarriere, Arbeitsmarktsituation der Wohnregion und
              persönliche Mobilitätsbereitschaft und -fähigkeit sind nur die
              wichtigsten persönlichen Umstände, die die Stellung als
              Arbeitskraft gegenüber dem Arbeitsmarkt bestimmen. Nun ist das
              Arbeitsmarktservice schon von seiner Grundkonzeption her eine
              Einrichtung, die nicht auf schematisch gleiche Befassung mit den
              Arbeitsproblemen aller ausgerichtet ist. Ein sehr großer Teil
              derer, die derartige Fragen zu entscheiden und zu realisieren
              haben, benötigt dabei die Hilfe der Arbeitsmarktverwaltung nicht.
              Die Hilfeleistung des Arbeitsmarktservice muß jedoch umso
              aufwendiger und intensiver sein, je schwieriger .die Probleme des
              jeweiligen Kunden zu lösen sind, wobei die grundsätzlich gleichen
              Hilfeleistungen bezüglich Information, Beratung und Maßnahmen bzw.
              Förderungseinsatz nach dem Erfordernis des Einzelfalles
              differenziert geboten werden müssen. Dieser Grundsatz der Differenzierung
                des Leistungsangebotes nach dem Bedürfnis des Einzelfalles ist
                eines der leitenden Prinzipien des Arbeitsmarktservice.  Zu § 31 Abs. 6:  Die Gestaltung der Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice hat nach
              Effizienzgesichtspunkten zu erfolgen. Im Gegensatz zur
              privatwirtschaftlichen Produktion von Gütern und Dienstleistungen
              kann die Effizienz im Arbeitsmarktservice nicht nach erzielbaren
              Gewinnen gemessen werden. Dies verringert keineswegs die Bedeutung
              des Effizienzprinzips, erfordert aber den Einsatz anderer
              geeigneter und praktikabler Methoden der Beurteilung der
              Effizienz.        Impressum |