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// Arbeitslosigkeit / Rechtshilfe / Bezugssperre: Arbeitsunwilligkeit nach mehreren Bezugssperren
AMS-Bezugssperren:
Feststellung des Vorliegens von Arbeitsunwilligkeit nach der Verhängung
mehrer Ausschussfristen nach § 10 AlVG
Arbeitsmarktservice Österreich
BGS/SfA/05521/9361-2009
Martin.Mair@vitaactiva.at
Wien, 04.05.2009
Auskunft: Mag. Bettina Urschler
Telefon: (01) 33 178 - 209
Telefax: (01) 33 178-120
E-Mail: bettina.urschler@ams.at
Service für Arbeitskräfte;
Feststellung des Vorliegens von Arbeitsunwilligkeit nach der Verhängung mehrer Ausschussfristen nach § 10 AlVG
Sehr geehrter Herr Mair,
in seinem Erkenntnis vom 28.6.2006, GZ 2005/08/0128-7 [siehe Rechtssatz]
wurde durch den
Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass aus dem Verhalten eines
Arbeitslosen zulässigerweise auf eine generelle Ablehnung der Annahme
von zumutbaren Beschäftigungen und damit auf einen dauerhaften Mangel
an Arbeitswilligkeit geschlossen werden kann. Dies trifft insbesondere
dann zu, wenn binnen kurzer Zeit die wiederholte EVORSICHT FALLE:
Mehrere Bezugsperren hintereinander können auf eine generelle
Arbeitsunwilligkeit schliessen lassen und zur Einstellung des
AMS-Bezugs überhaupt führen!VORSICHT FALLE: Mehrere Bezugsperren
hintereinander können auf eine generelle Arbeitsunwilligkeit schliessen
lassen und zur Einstellung des AMS-Bezugs überhaupt führen!rfüllung des
Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Leistung im Sinne
des § 10 AlVG geführt hat. Lässt eine arbeitslose Person somit
erkennen, dass sie über einen längeren Zeitraum hinweg nicht bereit
ist, eine neue Arbeit anzunehmen, dann steht sie der Arbeitsvermittlung
in Wahrheit nicht zur Verfügung. Neuerliche Arbeitswilligkeit und damit
eine wieder eingetretene nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit
anzunehmen, kann laut Verwaltungsgerichtshof in einem solchen Fall zum
Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein
Beschäftigungsverhältnis angetreten wird.
In Beachtung dieser Judikatur wird der Leistungsbezug wegen fehlender
Arbeitswilligkeit eingestellt, wenn LeistungsbezieherInnen innerhalb
eines Jahres mehrere Sanktionen nach § 10 AlVG erhalten haben, die auf
eine Verweigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung bzw. die
Nichtannahme einer Beschäftigung oder die Vereitelung einer
Beschäftigungsaufnahme zurückgehen. Es handelt sich dabei nicht um eine
„vorläufige Einstellung“ des Bezuges, sondern um eine rechtmäßige
Versagung des Anspruchs für einen Zeitraum, in dem Arbeitsunwilligkeit
(bis zur Erbringung eines Gegenbeweises) vorliegt und daher eine der
wesentlichsten Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug fehlt.
Diese Vorgangsweise entspricht sowohl der geltenden Gesetzeslage wie
auch einschlägiger Judikatur zum Thema und auch das von Ihnen zitierte
Erkenntnis, das eine derartige Fallkostellation betrifft, trifft hier
keine gegenteilige Aussage.
Zwar wurde mit Erkenntnis 2007/08/0318 [siehe Rechtssatz 1]
vom 29.10.2008 der angefochtene Bescheid im Einzelfall wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben – dies jedoch nicht wegen
einer generellen Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise. Grund für die
Aufhebung war ausschließlich der Umstand, dass im gegenständlichen
Fall, die Entscheidung zur Einstellung des Leistungsbezuges auf
Grundlage fehlender Arbeitswilligkeit auf Bescheide des AMS über einen
temporären Anspruchsverlust nach § 10 AlVG zurückgingen, die noch nicht
rechtskräftig waren. Es wird verstärkt darauf zu achten sein, dass nur
rechtskräftige Sanktionen über temporäre Anspruchsverluste gemäß § 10
AlVG als Grundlage für eine Bezugseinstellung nach § 9 AlVG wegen
fehlender Arbeitswilligkeit herangezogen werden.
In diesem Sinne hoffe ich zur Klärung der Fragestellungen beigetragen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
Dr. Herbert Buchinger e.h.
Vorstand
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