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VORSICHT
FALLE: Mehrere Bezugsperren hintereinander können auf eine generelle
Arbeitsunwilligkeit schliessen lassen und zur Einstellung des
AMS-Bezugs überhaupt führen!
Rechtssatznummer 1
Geschäftszahl 2005/08/0128
Entscheidungsdatum 28.06.2006
Norm
AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9;
Rechtssatz
Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9
AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung
vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des
Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die
Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24
Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die
generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit
ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai
2000, Zl. 2000/02/0013). Eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitslosen,
eine derartige Beschäftigung nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht
vor (vgl. hingegen die Sachverhalte z.B. der hg. Erkenntnisse vom 25.
März 1976, 778/75, VwSlg 9025 A/1976, vom 20. April 1978, Zl. 2799/77,
vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0329, vom 5. September 1995, Zl.
94/08/0235, und vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0151). Der Arbeitslose
bestreitet aber nicht die Feststellungen der Behörde, dass er zwei
Stellen als Schalungszimmerer und als Zimmerer mit möglichen
Arbeitsantritten am 15. November 2004 und am 24. Jänner 2005 nicht
angenommen hat (auf die zuletzt genannte Stelle bezieht sich auch das
hg Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0173), was jeweils den
Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe zur Folge hatte. Wenn somit
aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des
§ 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10
AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten
werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat,
dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer
Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der
Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 2000,
2000/02/0013, und das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl.
94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen
längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann
steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Die
wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann
in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass
tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird.
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