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Aktive Arbeitslose

 

VORSICHT FALLE: Mehrere Bezugsperren hintereinander können auf eine generelle Arbeitsunwilligkeit schliessen lassen und zur Einstellung des AMS-Bezugs überhaupt führen!

Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl 2005/08/0128

Entscheidungsdatum 28.06.2006

Norm

AlVG 1977 §10;
AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9;

Rechtssatz

Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG iVm § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013). Eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitslosen, eine derartige Beschäftigung nicht annehmen zu wollen, liegt zwar nicht vor (vgl. hingegen die Sachverhalte z.B. der hg. Erkenntnisse vom 25. März 1976, 778/75, VwSlg 9025 A/1976, vom 20. April 1978, Zl. 2799/77, vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0329, vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0235, und vom 30. Mai 1995, Zl. 93/08/0151). Der Arbeitslose bestreitet aber nicht die Feststellungen der Behörde, dass er zwei Stellen als Schalungszimmerer und als Zimmerer mit möglichen Arbeitsantritten am 15. November 2004 und am 24. Jänner 2005 nicht angenommen hat (auf die zuletzt genannte Stelle bezieht sich auch das hg Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0173), was jeweils den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe zur Folge hatte. Wenn somit aber die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. das Erkenntnis vom 26. Mai 2000, 2000/02/0013, und das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird.

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