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Vorläufige Bezugseinstellungen nach § 24 nur wegen Ablehnung einzelner Beschäftigungsangebote sind rechtswidrig!Anmerkung: Erst die generelle Weigerung, über einen längeren Zeitraum hinweg, zumutbare Beschäftigungen anzunehmen rechtfertigt die (generelle und zeitlich unbeschränkte) Bezugsseinstellung nach § 24 wegen "Arbeitsunwilligkeit" nach § 9 AlVG. Laut Meinung der Rechtsabteilung des AMS seien aber die berüchtigten "vorläufigen Bezugseinstellungen" leider dadurch nicht berührt. Tipp: Es empfielt sich also auf jeden Fall Bezugssperren auf dem Rechtsweg zu bekämpfen (Berufung, Beschwerde beim VwGH), da während dem Zeitraum, in dem die Frage noch offen ist, ob die Sperren rechtskonform waren, keine dauerhafte Bezugeinstellung nach § 24 AlVG verhängt werden darf. Achtung: Ist die nach der Niederschrift verhängte Sperre nach § 9 AlVG oder § 10 AlVG verhängte Sperre rechtlich gerechtfertig, wird diese dadurch alleine nicht rechtswidrig (siehe VwGH-Urteil 2005/08/0164). Gericht: Verwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum: 29.10.2008 Geschäftszahl: 2007/08/0318 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2005/08/0164 E 25. Oktober 2006 RS 1 StammrechtssatzWenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Voraussetzung für die Einstellung der Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit gemäß § 24 Abs. 1 AlVG i.V.m. § 38 AlVG ist jedoch im hier gegebenen Zusammenhang die generelle Ablehnung der Annahme einer zumutbaren, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013). Wenn die binnen kurzer Zeit wiederholte Erfüllung des Tatbestandes des § 9 AlVG zu temporären Verlusten der Notstandshilfe im Sinne des § 10 AlVG geführt hat, kann der Behörde nicht mit Erfolg entgegen getreten werden, wenn sie aus dem Verhalten des Arbeitslosen geschlossen hat, dass bei ihm eine generelle Ablehnung der Annahme zumutbarer Beschäftigungen vorliegt und es damit auf Dauer an der Arbeitswilligkeit mangelt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2000, Zl. 2000/02/0013 und das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 94/08/0252). Lässt der Arbeitslose erkennen, dass er über einen längeren Zeitraum hinweg keine neue Arbeit anzunehmen gewillt ist, dann steht er der Arbeitsvermittlung in Wahrheit nicht zur Verfügung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2006, Zl. 2005/08/0128). Dokumentnummer: JWR_2007080318_20081029X01
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