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Die Mitfinanzierung der Miete alleine rechtfertig die Anrechnung des Partnereinkommens

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2008/08/0187

Entscheidungsdatum: 19.10.2011

Norm:
AlVG 1977 §36 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Rechtssatz

Für die Annahme einer Wirtschaftsgemeinschaft genügt die Mitfinanzierung der Miete. Wird die Miete zur Gänze von dem nicht die Notstandshilfe beanspruchenden Lebensgefährten getragen, bedeutet dies einen noch größeren Beitrag zur gemeinsamen Lebensführung durch diesen. Auch wenn dadurch kein "gemeinsames Wirtschaften" in dem Sinne erfolgt, dass jeder Lebensgefährte (s)einen Teil beiträgt, liegt in der Übernahme der gesamten Wohnkosten durch denjenigen Partner, der nicht die Notstandshilfe beansprucht, genau jene finanzielle Unterstützung des anderen, welche eine Lebensgemeinschaft kennzeichnet und die Anrechnung des Partnereinkommens sachlich rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 2006, Zl. 2004/08/0263).

 

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