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Das Nichterscheinen bei der ärztlichen Untersuchung alleine rechtfertigt noch keine SanktionRechtssatznummer 1 Geschäftszahl: 98/08/0357 Entscheidungsdatum: 21.11.2001 Norm AlVG 1977 §38; RechtssatzDie in § 8 Abs 2 AlVG vorgesehene Sanktion tritt, wie sich aus dem Wortlaut ergibt, nicht schon dann ein, wenn ein Arbeitsloser zur angeordneten Untersuchung nicht erscheint, sondern nur, wenn er sich weigert, sich der Untersuchung zu unterziehen (Hinweis E 26. Jänner 1972, 1483/71). Dokumentnummer JWR_1998080357_20011121X01
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