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In Bescheiden sind Sachverhalte und Tatsachenfeststellungen in nachprüfbarer Weise darzustellen

Rechtssatznummer 2

Geschäftszahl 2003/08/0116

Entscheidungsdatum 16.11.2005

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0125 E 28. Jänner 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck des § 58 AVG 1950 und des § 60 AVG 1950 nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen.

Im RIS seit 25.12.2005

Dokumentnummer JWR_2003080116_20051116X02

 

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