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Wird ein Dokument vorgelegt, aus dem ein Anspruch auf einen Leistungsbezug hervorgeht, bleibt dieser Anspruch ab diesem Tag gewahrt, auch wenn das AMS kein Antragsformular ausgibt

Rechtssatznummer: 8

Geschäftszahl: 2002/08/0041

Entscheidungsdatum: 23.10.2002

Norm

AlVG 1977 §23;
AlVG 1977 §46;
AlVG 1977 §8 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Legt die Partei - wie hier - eine Bestätigung über die Stellung eines Antrages auf Zuerkennung einer Invaliditätspension vor, so ist dies nicht nur geeignet, gegenüber der regionalen Geschäftsstelle des AMS die Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 AlVG und damit das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld iSd zuvor ausgegebenen, aber nicht fristgerecht bei der regionalen Geschäftsstelle abgegebenen Antragsformulars zweifelhaft erscheinen zu lassen, sondern es legt auch die Annahme nahe, dass die Partei durch die Vorlage dieser Urkunde die ihr in diesem Fall zustehenden Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe in Form eines Pensionsvorschusses gemäß § 23 AlVG) in Anspruch nehmen will. Kommt die regionale Geschäftsstelle des AMS ihrer Verpflichtung zur Aushändigung eines Antragsformulars (gegebenenfalls nach Klärung der Absicht der Partei) in einer solchen Konstellation nicht nach, so bleibt der Partei dessen ungeachtet zunächst jedenfalls ein Anspruch auf diese Aushändigung gewahrt. Damit ist aber auch - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, insbesondere rechtzeitiger Abgabe des der Partei auszuhändigenden Antragsformulars - ein Leistungsanspruch für die Zeit ab der ersten Vorsprache weiterhin aufrecht.

Dokumentnummer JWR_2002080041_20021023X08

 

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