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Aktive Arbeitslose

 

BewerberInnen dürfen sich nicht 2 Wochen Zeit lassen

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2006/08/0269

Entscheidungsdatum: 19.09.2007

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Eine Bewerbung bzw. Kontaktaufnahme mehr als zwei Wochen nach der Namhaftmachung eines potenziellen Dienstgebers ist jedenfalls geeignet, den Arbeitslosen als "nicht sonderlich arbeitswillig" erscheinen zu lassen und den Arbeitgeber abzuhalten, die offene Stelle mit diesem Arbeitnehmer zu besetzen (vgl. das Erkenntnis vom 10. November 1998, 98/08/0236).

Dokumentnummer JWR_2006080269_20070919X01

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