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Der Abshluss teilnichtiger Arbeitsverträge ist unzumutbar (z.B. zu geringe Entlohnung)
Rechtssatznummer 3
Geschäftszahl: 92/08/0053
Entscheidungsdatum: 29.06.1993
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs2;
ArbVG §3;
Rechtssatz
Das Anbot einer unterkollektivvertraglichen Entlohnung läßt die konkret zugewiesene Beschäftigung als unzumutbar erscheinen:
denn obwohl dem Arbeitslosen im Falle des Abschlusses eines
Arbeitsvertrages entsprechend diesem Anbot im Hinblick auf § 3 ArbVG
ein Anspruch auf das nach dem Kollektivvertrag gebührende
Mindestentgelt zustünde, kann es ihm doch nicht zugemutet werden,
zunächst einen insoweit teilnichtigen Arbeitsvertrag abzuschließen und
dann, letztlich auf gerichtlichem Weg, die ihm nach dem
Kollektivvertrag gebührende Entlohnung zu erwirken.
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