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Ein Arbeitsloser darf nicht zu Bewerbungen während eines Krankenstandes genötigt werdenGeschäftszahl: 2006/08/0189 Entscheidungsdatum: 19.09.2007 Norm AlVG 1977 §10 Abs1 idF 2004/I/077; RechtssatzDas Nichtzustandekommen eines den Zustand der Arbeitslosigkeit beendenden (zumutbaren) Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen (sieht man vom Fall der Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen, ab) auf zwei Wegen verschuldet (d.h. dessen Zustandekommen vereitelt) werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins, Nichtantritt der Arbeit, etc.), oder aber, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage tretenden) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 2006, Zl. 2005/08/0106, mwN). Ein Arbeitsloser ist allerdings nicht verhalten, sich zu bewerben, wenn und solange er infolge Krankheit arbeitsunfähig im Sinne § 138 ASVG ist. Weiter im Text des Erkenntnisses:
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hätte sich die belangte Behörde zunächst mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie schon ab 6. Jänner 2006 unter starken Rückenschmerzen gelitten habe, und mit dem Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin vom 11. Jänner 2006 bis 25. Jänner 2006 dann tatsächlich im Krankenstand befand, auseinandersetzen müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2000, Zl. 95/08/0030). Festzuhalten ist jedenfalls, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde nach dem Wortlaut der Zuweisung eine postalische oder telefonische Bewerbung laut dem eindeutigen Wortlaut der Stellenanzeige nicht genügt hätte. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Angesprochene Passage in VwGH 95/08/0030: Im Übrigen hat sich die belangte Behörde auch nicht mit dem
Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander gesetzt, diese habe
bereits am Donnerstag, dem 11. August 1994, große Schmerzen
verspürt, da sie ein Abszess am linken inneren Oberschenkel
bekommen habe, weshalb sie schriftliche Stellenbewerbungen wegen
des zu erwartenden Krankenstandes nicht mehr für sinnvoll erachtet
habe.
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