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Wegzeiten: Verfügbarkeit des Autos einer Ehepartnerin muss vom
AMS geprüft werden
Geschäftszahl: 98/08/0355
Entscheidungsdatum: 26.01.2000
Norm
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs3;
Auszug aus dem Entscheidungstext
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren immer
wieder betont, dass er zur Erreichung dieser Beschäftigung
auf ein privates Verkehrsmittel angewiesen sei, ihm ein
solches aber nicht zur Verfügung stehe. Das vorhandene
private Verkehrsmittel müsse berufsbedingt von seiner
Ehegattin verwendet werden.
Mit diesem Vorbringen, aber auch mit der Frage der Erreichbarkeit
der angebotenen Beschäftigungsstelle an sich, hat sich die
belangte Behörde nur in unzureichender Weise beschäftigt.
Um eine Beurteilung im Sinne des § 9 Abs. 3 AlVG zu ermöglichen,
hätte sie zunächst zu klären gehabt, ob der angebotene
Beschäftigungsort mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar und
dadurch gewährleistet gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer
seiner Arbeitsverpflichtung hätte nachgehen können.
Verneinendenfalls wäre zu prüfen gewesen, ob dem Beschwerdeführer
tatsächlich der behauptete eigene PKW nicht zur Verfügung stand.
In diesem Zusammenhang wäre zu klären gewesen, ob die Gattin
des Beschwerdeführers den PKW berufsbedingt im Hinblick auf
die für sie maßgeblichen Verkehrsverbindungen dringender
benötigte als der Beschwerdeführer, und bejahendenfalls, ob
er nicht zumindest im Weg einer Fahrgemeinschaft mit seiner
Ehegattin unter Mitberücksichtigung der öffentlichen
Verkehrsverbindungen in zumutbarer Weise zum angebotenen Beschäftigungsort
und wieder zurück zum Wohnort hätte gelangen können (vgl.
hiezu das hg. Erkenntnis vom 5. September 1995, Zl. 95/08/0002).
Die von der belangten Behörde erwähnte "Mitfahrgelegenheit"
mit Arbeitskollegen reichte zur Beurteilung der Zumutbarkeit
der angebotenen Beschäftigungsstelle nicht aus. Eine
solche private Mitfahrgelegenheit vermag nämlich die Zumutbarkeit
einer Beschäftigungsstelle schon deswegen nicht zu begründen, weil
sie von einer diesbezüglichen ständigen Bereitschaft des oder
der Arbeitskollegen abhängt, aber auch dann nicht ständig
verfügbar ist (vgl. Urlaubs- und Krankheitsfälle).
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei
Vermeidung dieses Verfahrensmangels zu einem anderen Ergebnis
gekommen wäre, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z.
3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Siehe auch: Zumutbare
Wegzeiten
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