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Ärztliche Untersuchungen als Voraussetzung für den Leistungsbezug sind mit Artikel 8 EMRK vereinbar, dürfen aber nicht als Mittel zur Disziplinierung eingesetzt werden

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2009/08/0127

Entscheidungsdatum: 16.03.2011

Index
19/05 Menschenrechte
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm
AlVG 1977 §8 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0271 E 20. Oktober 2004 VwSlg 16475 A/2004 RS 3 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden.

 

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