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Ärztliche Untersuchungen als Voraussetzung für den Leistungsbezug sind mit Artikel 8 EMRK vereinbar, dürfen aber nicht als Mittel zur Disziplinierung eingesetzt werdenRechtssatznummer: 1 Geschäftszahl: 2009/08/0127 Entscheidungsdatum: 16.03.2011 Index Norm Hinweis auf Stammrechtssatz StammrechtssatzDer VwGH geht davon aus, dass die Feststellung des Vorliegens von Arbeitsfähigkeit im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Gewährung von Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässiges Ziel ist, welches mit der im Gesetz normierten Verpflichtung des Leistungsbeziehers, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, verfolgt werden darf. Die Anordnung einer medizinischen Untersuchung darf hingegen nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Leistungsbezieher eingesetzt werden.
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