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Bei der Anrechnung des Einkommens selbständig erwerbstätiger Partner ist die zu erwartende Lohnsteuer zu berücksichtigen

Rechtssatznummer: 1

Geschäftszahl: 2006/08/0187

Entscheidungsdatum: 19.09.2007

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs1;
AlVG 1977 §36a Abs5 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/08/0283 2006/08/0192

Rechtssatz

Die gesetzlich vorgesehene Vorgangsweise für die Berechnung der auf die Notstandshilfe anzurechnenden Einkommen (vgl. § 36a Abs. 1 AlVG) ist für Lohnsteuerpflichtige und für Personen, die "zur Einkommensteuer veranlagt werden" unterschiedlich geregelt. Während die Erstgenannten ihre Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung nachzuweisen haben, ist für den letztgenannten Personenkreis im Gesetz ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Bis zum Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides hat die regionale Geschäftsstelle das vorläufige Einkommen anhand einer "monatlich im Nachhinein abzugebenden Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise" festzustellen (§ 36a Abs. 5 Z. 1 letzter Halbsatz AlVG); die endgültige Berechnung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe erfolgt dann nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für das betreffende Kalenderjahr des Leistungsbezuges (§ 36a Abs. 5 Z. 1 erster Halbsatz AlVG) mit der begünstigten Rückforderungsmöglichkeit des Überbezuges nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG. Daraus hat der Verwaltungsgerichtshof bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, gefolgert, dass die Höhe des Leistungsbezuges bei Antragstellung im Zuge von dessen Bemessung und ein weiteres Mal nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides festzustellen ist, dass aber nachträgliche Leistungskorrekturen nicht auch in der Zwischenzeit vorgenommen werden dürfen, es sei denn, dass die unrichtige Leistung aufgrund falscher Angaben oder des Verschweigens der selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Anwendung des § 36a AlVG gekommen ist (vgl. das Erkenntnis vom 30. Jänner 2002, Zl. 98/08/0233).

Dokumentnummer JWR_2006080187_20070919X01

Aus dem Entscheidungstext:

Die Einkünfte der Ehefrau des Beschwerdeführers sind zwar solche aus nichtselbständiger Arbeit, die gemäß § 36a Abs. 5 Z. 2 AlVG durch Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung nachzuweisen sind, sie hat jedoch im hier interessierenden Zeitraum auch Krankengeld bezogen. Eine nachträgliche Aufrollung der Bezüge zwecks Neuberechnung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ist daher gemäß § 77 Abs. 3 letzter Satz EStG 1988 nicht zulässig. Es ist vielmehr gemäß § 41 Abs. 1 Z. 3 iVm § 69 Abs. 2 EStG - d.h. zwingend - eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen. Ist die Ehefrau des Beschwerdeführers somit für den fraglichen Zeitraum zur Einkommensteuer zu veranlagen, dann ist auf die Ermittlung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers nicht § 36a Abs. 5 Z. 2 AlVG sondern auch § 36a Abs. 5 Z. 1 AlVG anzuwenden.

Dies hat (erstens) zur Folge, dass dem Beschwerdeführer bei der (danach: vorläufigen) Berechnung seiner Notstandshilfe der Nachweis des Einkommens der Ehefrau durch Erklärung und geeignete Nachweise offen steht, wozu auch - wie bei einer selbständig erwerbstätigen Person - der Einwand gehört, dass das anzurechnende Nettoeinkommen der Ehefrau niedriger ist als die ihr tatsächlich zugeflossenen Beträge, weil ein bestimmter Teil des der Ehefrau zufließenden Einkommens im Nachhinein als Einkommensteuer zu entrichten sein wird. Zweitens kommt eine rückwirkende Korrektur bereits zuerkannter und ausbezahlter Leistungen nur dann und insoweit in Betracht, als sie entweder nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides für die betreffende zeitliche Periode erforderlich und zulässig ist oder - vor diesem Zeitpunkt - durch falsche Angaben oder durch das Verschweigen maßgebender Tatsachen zustande gekommen ist. Aber auch in dem zuletzt genannten Verfahren steht dem Beschwerdeführer - wie bei einer Erstzuerkennung, die in Kenntnis aller wesentlichen Umstände erfolgt - bis zum Vorliegen des Einkommensteuerbescheides der Einwand eines niedrigeren anrechenbaren Nettoeinkommens aufgrund der erforderlichen Steuernachzahlung offen. Es liegt in einem solchen Fall bei der Behörde, das (mutmaßliche) vorläufige Nettoeinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Einkommensteuerlast, die bei einer periodengerechten Zusammenrechnung mehrerer lohnsteuerpflichtiger Einkünfte entstehen wird, zu ermitteln. Sie hat dann jedenfalls nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides der Ehefrau die endgültige Höhe der gebührenden Notstandshilfe festzustellen und gegebenenfalls die sich ergebende Differenz nachzuzahlen oder einen Überbezug im Rahmen des § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG zurückzufordern.

Dokumentnummer JWT_2006080187_20070919X00

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