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Ist keine konkrete Frist für Bewerbungen genannt, müssen nach Ende eines Krankenstandes die Bewerbungen fortgesetzt  werden

Geschäftszahl: 2009/08/0104

Entscheidungsdatum: 22.2.2012

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2007/I/104
AlVG 1977 §3AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2007/I/104;
AlVG 1977 §38;
AMSG 1994 §38c;
ASVG §138;

Auszug aus dem Entscheidungstext

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kommt es im Beschwerdefall aber nicht darauf an, ob mit der zuletzt genannten Frist von 14 Tagen [für die Rückmeldung an das AMS über Bewerbugen, Anmerkung der Redaktion] auch eine "Bewerbungsfrist" vereinbart wurde, wie dies die belangte Behörde anzunehmen scheint. Zumal nämlich - wie bereits dargelegt - die vom Beschwerdeführer behauptete "vereinbarte" Frist von drei Tagen, nach deren Ablauf eine Bewerbung nicht mehr vorzunehmen wäre, tatsächlich nicht festgestellt wurde, kommt es nur darauf an, ob der Beschwerdeführer im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unverzüglich - nach Ende seines Krankenstandes - ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Schon im Hinblick darauf, dass er der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb von 14 Tagen Rückmeldung über seine Bewerbung zu geben hatte, konnte der Beschwerdeführer nach seinem dreitägigen Krankenstand jedenfalls nicht ohne Rücksprache mit dem Arbeitsmarktservice davon ausgehen, dass das - keine Befristung enthaltende - Stellenangebot bereits gegenstandslos und eine Bewerbung daher nicht mehr möglich sei. Der Beschwerdeführer hat damit ohne triftigen Grund - auch innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt des Stellenvorschlags - keine Schritte zur Erlangung der Beschäftigung gesetzt, was der Sache nach einer Weigerung gleich zu setzen ist. Dadurch, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer damit eine schuldhafte Vereitelung vorgeworfen hat, hat sie ihn nicht in Rechten verletzt.

Gesamter Entscheidungstext im RIS:

 

 

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