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Sperre wegen "Vereitelung" nur möglich, wenn Defizite des Arbeitslosen und Ziele der Maßnahme dargelegt worden sindAnmerkung: Dieses Urteil wird NICHT durch die AlVG-Novelle 2007 aufgehoben! Auch wenn eine Zuweisung für Langzeitsarbeitslose keiner Begründung mehr bedarf, ist eine Sperre ohne diese nicht erlaubt, weil die "Vereitelung" ein Delikt ist, das ein Vorsatzdelikt ist. Wenn die Gründe und Ziele eienr Maßnahme nicht bekannt sind, können diese aber auch nicht VORSÄTZLICH vereitelt werden. Rechtssatz: 2 Geschäftszahl: 2006/08/0241 Entscheidungsdatum: 19.09.2007 Norm AlVG 1977 §10 Abs1; Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2004/08/0210 E 15. März 2005 RS 3 (hier nur der zweite Satz) StammrechtssatzVoraussetzung für die Vereitelung des Erfolges einer Umschulung ist Vorsatz (zu dieser aus dem Vereitelungsbegriff abgeleiteten Schlussfolgerung Hinweis E 5. September 1995, 94/08/0050). Um in Bezug auf eine bestimmte Maßnahme von Vereitelung ihres Erfolges sprechen zu können, ist daher Voraussetzung, dass der Arbeitslose weiß, an welchen Defiziten er leidet, und die Ziele kennt, die mit der Maßnahme erreicht werden sollen. Wurden dem Arbeitslosen weder seine Ausbildungsdefizite dargelegt noch ihm erklärt, welcher Erfolg demnach mit der Maßnahme erreicht werden soll, kann ihm nicht unterstellt werden, er habe deren Erfolg vorsätzlich vereitelt (§ 10 Abs. 1 zweiter Teilstrich AlVG).[Hier: Abbruch der Teilnahme an der Umschulungsmaßnahme nach Kursbeginn] Dokumentnummer JWR_2006080241_20070919X02
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