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Aktive Arbeitslose

 

Notstandshilfebezieher sind nicht an sich zur bestmögliche Nutzung von Einnahmequellen

Rechtssatznummer: 2

Geschäftszahl: 2004/08/0213

Entscheidungsdatum: 24.01.2006

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2;
AlVG 1977 §33 Abs3;
NotstandshilfeV §2 Abs1;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 95/08/0107 E 20. Dezember 2000 RS 2 (Hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Für den Bezug der Notstandshilfe wird vom Arbeitslosen zwar verlangt, dass er - im Wesentlichen wie beim Arbeitslosengeld - bestimmte Voraussetzungen für seine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfüllt und an den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsmarktservice in der erforderlichen Weise mitwirkt. Die zusätzliche Voraussetzung der Notlage stellt aber - zumindest grundsätzlich - nur auf das tatsächliche Einkommen und nicht darauf ab, ob der Arbeitslose durch eine bessere Verwertung seines Vermögens ("bestmögliche Nutzung von Einnahmequellen") überhaupt bzw. höhere Einkünfte erzielen könnte. Gegenteiliges mag anzunehmen sein, wenn der Arbeitslose sich für bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten "nur deshalb" entscheidet, um einer Einkommensanrechnung "zu entgehen" (vgl. - im Zusammenhang mit der Anrechnungsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts - § 2 Abs. 2 letzter Satz Notstandshilfeverordnung; zu einer Abtretungsvereinbarung als mögliches Umgehungsgeschäft das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1993, Zl. 91/08/0167; zur Vereinbarung einer Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG ohne Überlassung entsprechender Vermögenswerte das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1995, Zl. 95/08/0133).

Dokumentnummer JWR_2004080213_20060124X02

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