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Bei widersprechenden Aussagen muss das AMS von sich aus Zeugen förmlich mit Niederschrift befragen

Geschäftszahl:2010/08/0034

Entscheidungsdatum: 6.6.2012

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1 idF 2007/I/104
AlVG 1977 §38
AlVG 1977 §9 Abs1 idF 2007/I/104
AlVG 1977 §9 Abs7 idF 2007/I/104
AVG §37; AVG §48;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Auszug aus dem Entscheidungstext

„Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf sich die Behörde nur in Fällen, die nicht weiter strittig sind, mit einer formlosen Befragung als Beweismittel begnügen. Wo aber wie hier insoweit widersprechende Beweisergebnisse vorliegen, als der Aussage der Partei nur die Gegendarstellung der Betreuerin gegenübersteht und die Beschwerdeführerin ihre Darstellung auch während des gesamten Verfahrens nicht geändert hat, in Fällen also, in denen der Glaubwürdigkeit von Personen für die Beweiswürdigung besondere Bedeutung zukommt, ist es im Interesse der Erforschung der materiellen Wahrheit nicht zulässig, sich mit solchen Befragungen zu begnügen. Diesfalls hat die Behörde entsprechend dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens jene Personen, die zunächst nur formlos befragt wurden, gemäß § 48 ff AVG förmlich als Zeugen niederschriftlich zu vernehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0010, mwN). Dasselbe hat auch für die im Beschwerdefall erfolgte Einholung einer Stellungnahme per E-Mail zu gelten.

Gesamter Entscheidungstext im RIS:

 

 

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