arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  "https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

Das AMS darf die Last der Nachweise nicht allein dem/der Arbeitslosen überlassen

Gerichtstyp VwGH Erkenntnis
Geschäftszahl 2003/08/0104
Entscheidungsdatum 20040804
Veröffentlichungsdatum 20040907
Rechtssatznummer 1

Norm

AlVG 1977 § 46 Abs 4;
AVG § 37;
AVG § 39 Abs 2;
EGVG 1991 Anlage Art 2 Abs 2 Z 41;

Rechtssatz

Die Nachweispflicht des Antragstellers enthebt die Behörde im Hinblick darauf, dass auch im behördlichen Verfahren der Geschäftsstellen des AMS gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z. 41 EGVG das AVG und damit auch dessen § 39 Abs 2 anzuwenden ist, nicht der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes.

Wie der VwGH zu dem ebenfalls eine Nachweispflicht des Antragstellers normierenden § 46 Abs. 4 AlVG ausgesprochen hat, obliegt es auch in diesem Verfahren der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands - freilich unter Mitwirkung des Antragstellers - ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen.

(Hinweis E 10. März 1992, Zl. 92/08/0023).

 

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting