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Das AMS darf die Last der Nachweise nicht allein dem/der Arbeitslosen überlassen Gerichtstyp VwGH Erkenntnis Norm AlVG 1977 § 46 Abs 4; RechtssatzDie Nachweispflicht des Antragstellers enthebt die Behörde im Hinblick darauf, dass auch im behördlichen Verfahren der Geschäftsstellen des AMS gemäß Art. II Abs. 2 lit. D Z. 41 EGVG das AVG und damit auch dessen § 39 Abs 2 anzuwenden ist, nicht der Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes. Wie der VwGH zu dem ebenfalls eine Nachweispflicht des Antragstellers normierenden § 46 Abs. 4 AlVG ausgesprochen hat, obliegt es auch in diesem Verfahren der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwands - freilich unter Mitwirkung des Antragstellers - ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen. (Hinweis E 10. März 1992, Zl. 92/08/0023).
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