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Versäumnisse bei der Zuweisung können nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden

Anmerkung: Können Versäumnisse des AMS in der Zuweisung zu Beginn der Maßnahme festgestellt werden, muß also die Maßnahme, da soeben begonnen, nicht mehr gemacht werden.

Rechtssatznummer: 4

Geschäftszahl: 2000/19/0035

Entscheidungsdatum: 08.09.2000

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Versäumnisse anlässlich der Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme (also auch eine fehlende Belehrung über die Rechtsfolgen) können - naturgemäß - nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden

(Hinweis E 21.12.1993, 93/08/0215 bis 0218, und E 26.1.2000, 99/03/0132). Allenfalls käme eine neuerliche Zuweisung zu einer später beginnenden Maßnahme in Betracht.

Dokumentnummer JWR_2000190035_20000908X04

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