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Versäumnisse bei der Zuweisung können nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werdenAnmerkung: Können Versäumnisse des AMS in der Zuweisung zu Beginn der Maßnahme festgestellt werden, muß also die Maßnahme, da soeben begonnen, nicht mehr gemacht werden. Rechtssatznummer: 4 Geschäftszahl: 2000/19/0035 Entscheidungsdatum: 08.09.2000 Norm AlVG 1977 §10 Abs1; RechtssatzVersäumnisse anlässlich der Zuweisung zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme (also auch eine fehlende Belehrung über die Rechtsfolgen) können - naturgemäß - nach Beginn der Maßnahme nicht mehr nachgeholt werden (Hinweis E 21.12.1993, 93/08/0215 bis 0218, und E 26.1.2000, 99/03/0132). Allenfalls käme eine neuerliche Zuweisung zu einer später beginnenden Maßnahme in Betracht. Dokumentnummer JWR_2000190035_20000908X04
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