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Aktive Arbeitslose

 

Menschen mit Betreuungspflichten dürfen nicht durch § 10 Sperren bestraft werden

Geschäftszahl: 2006/08/0324

Entscheidungsdatum: 19.09.2007

Norm

AlVG 1977 §10 idF 2004/I/077;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §7;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Rechtssatz

Betreuungspflichten des Arbeitslosen bzw. Notstandshilfeempfängers können zu dem Ergebnis führen, dass er im Zeitpunkt der Zuweisung der Beschäftigung und auch danach nicht verfügbar im Sinne des § 7 AlVG gewesen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Dezember 1998, Zl. 96/08/0398, vom 16. März 1999, Zl. 99/08/0009, vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0275 und vom 26. Jänner 2005, Zl. 2004/08/0217). Dann steht zwar für die tatsächliche Dauer des Fehlens der Verfügbarkeit kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe zu, es ist aber die Verhängung einer Sanktion nach § 10 AlVG ausgeschlossen. (Hier auch Ausführungen zur Erforderlichkeit der Prüfung, ob nicht ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vorliegt, wenn die Verfügbarkeit des von der Betreuungspflicht betroffenen Arbeitslosen zu bejahen sein sollte.)

Dokumentnummer JWR_2006080324_20070919X01

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