arbeitslosennetz home


Arbeitslosigkeit
  "https://www.aktive-arbeitslose.at/news/">News
  Fälle & Berichte
  Rechtshilfe
  Downloads
  Aktionen
     Links
Gewerkschaft
Termine

Rechtsinfo Anfrage
über uns
Aktive Arbeitslose

 

Ein Sachverständigenbeweis ist dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind

Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl 2004/08/0059

Entscheidungsdatum 15.03.2005

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0143 E 27. März 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat einen Sachverständigenbeweis dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0263).

Im RIS seit 26.04.2005

Dokumentnummer JWR_2004080059_20050315X01

 

 mehr Sucheoptionen

Impressum

Vita Activa Unterstützt von Vita Activa
Webhosting