|
Ein Sachverständigenbeweis ist dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sindRechtssatznummer 1 Geschäftszahl 2004/08/0059 Entscheidungsdatum 15.03.2005 Norm AVG §37; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 90/10/0143 E 27. März 1995 RS 1 Stammrechtssatz Die Behörde hat einen Sachverständigenbeweis dann aufzunehmen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften vorgesehen ist oder wenn zur Erforschung der materiellen Wahrheit besondere Fachkenntnisse nötig sind (Hinweis E 4.11.1983, 83/04/0263). Im RIS seit 26.04.2005 Dokumentnummer JWR_2004080059_20050315X01
|