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Gewährt das AMS irrtümlich Pensionsvorschuss statt Notstandshilfe/Arbeitslosengeld, dann darf sie den Bezug nicht einfach einstellen, sondern hat stattdessen die zustendende Arbeitslosengeld/Notstandshilfe zu zahlen

Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl 2007/08/0012

Entscheidungsdatum 14.10.2009

Norm

AlVG 1977 §23;
AlVG 1977 §24 Abs2;

Rechtssatz

Wenn die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice auf Grund eines Antrages auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung irrtümlich einen Pensionsvorschuss gewährt, obwohl dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist sie - nach Hervorkommen des Irrtums - gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zwar berechtigt, diese Zuerkennung zu widerrufen, sie hat dies aber - wenn und soweit seit Antragstellung ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe besteht - in der Form zu tun, dass statt des (zu Unrecht zuerkannten) Vorschusses Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe in voller Höhe zuerkannt wird.

Dokumentnummer JWR_2007080012_20091014X01

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