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Aktive Arbeitslose

 

Arbeitsvermittlung geht vor Schulung. Schulung darf nicht als Strafe für "Arbeitsunwilligkeit" eingesetzt werden. Schulung ist nur zur Vermittlung fehlender Fähigkeiten zulässig.

Rechtssatznummer: 2

Geschäftszahl: 2002/08/0262

Entscheidungsdatum: 21.04.2004

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1;
AlVG 1977 §9 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2003/08/0273 E 21. April 2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0215 E 21. Dezember 1993 RS 1 (Hier: Wiedereingliederungsmaßnahme)

Stammrechtssatz

Es steht nicht im freien Belieben des Arbeitsamtes, einem Arbeitslosen (auch einem Langzeitarbeitslosen) entweder eine Arbeitsstelle zu vermitteln oder ihn zu einer Nachschulung oder Umschulung zuzuweisen. Eine solche Zuweisung vermag sich insbesondere auch nicht auf die vom Arbeitslosen (auch wiederholt) an den Tag gelegte Arbeitsunwilligkeit, eine ihm durch das Arbeitsamt zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, zu stützen. Für eine solche Maßnahme ist vielmehr Voraussetzung, daß die Kenntnisse des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind (Hinweis: Dirschmied, AlVG 2, 75).

Dokumentnummer JWR_2002080262_20040421X02

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