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Aktive Arbeitslose

 

Bei pauschaler Entlohnung muß das AMS Umfang und Art der Arbeitleistung sowie den Lohn nach Kollektivvertrag zweifelsfrei ermitteln


Rechtssatznummer 4
Geschäftszahl 92/08/0053
Entscheidungsdatum 29.06.1993

Norm
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;

Rechtssatz

Wird dem Arbeitslosen ein monatliches Nettopauschale angeboten, so liegt ein Anbot unterkollektivvertraglicher Entlohnung vor, wenn das angebotene monatliche Pauschale unter der kollektivvertraglich vorgesehenen Entlohnung liegt. Es ist daher Sache der belangten Behörde, zweifelsfrei zu klären, welcher Umfang und welche Art von Arbeitsleistungen mit dieser "Pauschale" abgegolten sein sollten und welches Entgelt der Kollektivvertrag hiefür vorsieht.

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