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Bei
pauschaler Entlohnung muß das AMS Umfang und Art der Arbeitleistung
sowie den Lohn nach Kollektivvertrag zweifelsfrei ermitteln
Rechtssatznummer 4
Geschäftszahl 92/08/0053
Entscheidungsdatum 29.06.1993
Norm
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
Rechtssatz
Wird dem Arbeitslosen ein monatliches Nettopauschale
angeboten, so liegt ein Anbot unterkollektivvertraglicher Entlohnung
vor, wenn das angebotene monatliche Pauschale unter der
kollektivvertraglich vorgesehenen Entlohnung liegt. Es ist daher Sache der belangten Behörde,
zweifelsfrei zu klären, welcher Umfang und welche Art von
Arbeitsleistungen mit dieser "Pauschale" abgegolten sein sollten und
welches Entgelt der Kollektivvertrag hiefür vorsieht.
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