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Kein ununterbrochener Bezug der Notstandshilfe wenn sie nicht rechtzeitig neu beantragt wird!Rechtssatznummer 1 Geschäftszahl 2010/08/0191 Entscheidungsdatum 20.10.2010 Norm AlVG 1977 §46;Nächstes Suchergebnis Vorheriges SuchergebnisAlVG 1977 §58; Rechtssatz Es besteht kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - "ununterbrochenen Leistungsbezug" von Notstandshilfe, sondern es ist die Gewährung von Notstandshilfe nach den in § 46 i.V.m. § 58 AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen. Im RIS seit 26.12.2010 Dokumentnummer JWR_2010080191_20101020X01
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