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Aktive Arbeitslose

 

Kein ununterbrochener Bezug der Notstandshilfe wenn sie nicht rechtzeitig neu beantragt wird!

Rechtssatznummer 1

Geschäftszahl 2010/08/0191

Entscheidungsdatum 20.10.2010

Norm

AlVG 1977 §46;Nächstes Suchergebnis

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Rechtssatz

Es besteht kein Recht auf einen - nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - "ununterbrochenen Leistungsbezug" von Notstandshilfe, sondern es ist die Gewährung von Notstandshilfe nach den in § 46 i.V.m. § 58 AlVG dazu festgelegten Regeln persönlich geltend zu machen.

Im RIS seit 26.12.2010

Dokumentnummer JWR_2010080191_20101020X01

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