|
"Erkennen müssen" ist eine nicht näher bestimmte "Diligenzpflicht"Rechtssatznummer: 1 Geschäftszahl: 2006/08/0017 Entscheidungsdatum: 28.06.2006 NormAlVG 1977 §25 Abs1; Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 91/08/0158 E 16. Juni 1992 RS 1 StammrechtssatzDer dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 erster Satz AlVG ist schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen mußte, daß ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Dokumentnummer JWR_2006080017_20060628X01
|